Kapitalgesellschaft - Vorgründungsgesellschaft
Gesetzlich nicht geregelt.
Die Vorgründungsgesellschaft (oder auch Vorgründergesellschaft) entsteht durch die Vereinbarung der künftigen Gesellschafter über die Gründung einer Kapitalgesellschaft (Vorvertrag). Der Zweck der Vorgründungsgesellschaft ist in der Regel ausschließlich die Gründung einer anderen Gesellschaft (hier: Kapitalgesellschaft). Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich entweder um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB) oder - falls die Gesellschaft bereits ein Grundhandelsgewerbe aufnimmt - um eine offene Handelsgesellschaft, bei nur einem Gründungsgesellschafter ggf. um ein Einzelunternehmen. Diese Vorgründungsgesellschaft ist in keinem Fall identisch mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft wird entsprechend ihrer zivilrechtlichen Gestalt steuerlich als Personengesellschaft behandelt und ist somit nicht körperschaftsteuerpflichtig.