Trinkgeld
Normen
Information
Trinkgeld ist gemäß der gesetzlichen Definition in § 107 Abs. 3 S. 2 GewO ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.
Bei der Berechnung des Bürgergeldes wird das Trinkgeld nicht angerechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich um eine Zuwendung nach § 11a Abs. 5 SGB II (BSG 13.07.2022 B 7/14 AS 75/20 R).
Siehe auch