Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1989, Az.: BVerwG 8 B 141.89
Schornsteinfeger; Gebühren; Ausbrennen von Feuerungsanlagen; Privatrechtliches Entgelt; Öffentlichrechtliche Abgaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 141.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 20.06.1986 - AZ: 13 A 76.85
- OVG Berlin - 14.06.1989 - AZ: 1 B 73.87
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 1 SchfG
- § 25 Abs. 4 SchfG
- § 3 Abs. 1 KÜO Bln
- § 3 Abs. 2 KÜO Bln
- § 9 Abs. 1 KÜGebO Bln
Fundstellen
- BVerwGE 84, 244 - 247
- KStZ 1990, 51
- NVwZ 1990, 975 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1990, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
- ZKF 1990, 134-135
Amtlicher Leitsatz
Die Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters für das Ausbrennen von Feuerungsanlagen sind kein privatrechtliches Entgelt, sondern öffentlich-rechtliche Abgaben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.229,05 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der beigeladene Bezirksschornsteinfegermeister führte im Jahr 1981 auf dem Grundstück der Klägerin Ausbrennarbeiten an Rauchschornsteinen aus. Auf seinen Antrag stellte der Beklagte die dafür gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung vom 7. Februar 1978 (GVBl. S. 743) in der Fassung der Verordnung vom 2. Dezember 1980 (GVBl. S. 2494) - KÜGebO - entstandenen Gebühren durch Bescheid vom 16. Februar 1984 fest. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat u.a. angenommen, sämtliche Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634) - SchfG - seien ihrer Rechtsnatur nach öffentlich-rechtlich. Deshalb sei hier nicht die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB (zwei Jahre), sondern die Verjährungsvorschrift des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) (drei Jahre) anzuwenden mit der Folge, daß der Gebührenanspruch des Beigeladenen nicht verjährt sei.
Die Beschwerde hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die umstrittene Gebühr privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Dieses Beschwerdevorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß es sich jedenfalls bei der hier in Rede stehenden Gebühr für das Ausbrennen von Rauchschornsteinen um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelt.
Der Bezirksschornsteinfegermeister darf für die nach dem Schornsteinfegergesetz vorgeschriebenen Tätigkeiten nur die Gebühren erheben, die in der aufgrund der Ermächtigung des § 24 Abs. 1 SchfG erlassenen Kehr- und Überprüfungs (Gebühren) Ordnung (oder in sonstigem Landesrecht) festgelegt sind. § 25 Abs. 4 Satz 1 SchfG ordnet an, daß die Gebühr nach der Kehr- und Überprüfungs (Gebühren) Ordnung eine öffentliche Last des Grundstücks ist und die Gebühr vom Grundstückseigentümer zu tragen ist. Die Gebühren werden vom Bezirksschornsteinfegermeister "erhoben" (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SchfG). Bei der "Einziehung" der Gebühren hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Empfangsbescheinigung auszustellen bzw. auf Anforderung des Grundstückseigentümers eine "Rechnung" vorzulegen (§ 25 Abs. 3 SchfG). Zahlt der Grundstückseigentümer trotz Mahnung nicht, werden "rückständige Gebühren" auf Antrag des Bezirksschornsteinfegermeisters von der zuständigen Verwaltungsbehörde nach den für sie geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben (§ 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG). Das schließt die Einklagung fälliger Gebühren im Zivilrechtsweg aus. Ob die Gebührenrechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters ein Verwaltungsakt ist (so VGH Kassel, Urteil vom 15. Juni 1967 - V OE 67/67 - ESVGH 18, 86 <88> zur früheren Rechtslage nach der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 12. November 1964 <BGBl. I S. 874> - VOSch -) bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ermächtigt § 25 Abs. 4 Satz 3 SchfG die zuständige Verwaltungsbehörde zum Erlaß eines Feststellungsbescheids, der wie der hier vom Beklagten erlassene, angefochtene Bescheid als Leistungsbescheid Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist.
Ob die Kehrgebühr des Bezirksschornsteinfegermeisters, d.h. das Entgelt allein für die kehrpflichtigen Arbeiten (vgl. § 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Dezember 1975 <GVBl. S. 3022> - KÜO -, §§ 3 bis 6 KÜGebO) mit Blick darauf, daß das die kehrpflichtigen Arbeiten betreffende Leistungsverhältnis zwischen Bezirksschornsteinfegermeister und Grundstückseigentümer überwiegend dem Privatrecht (Werkvertrag) zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1974 - III ZR 89/72 - BGHZ 62, 372 <373>[BGH 10.06.1974 - III ZR 89/72] m.weit.Nachw.), ein privatrechtliches Entgelt (OVG Münster, Urteil vom 4. Juli 1967 - II A 704/65 - GewArch 1968, 44 <45> zur Rechtslage nach der VOSch) oder eine öffentlich-rechtliche Gebühr (Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 31. Januar 1966 - Vf. 14-VII-63 - VerwRspr. 18, 9 <10>, VGH Kassel, Urteil vom 15. Juni 1967 a.a.O. S. 88 zur Rechtslage nach der VOSch) darstellt oder ob das Entgelt insoweit nur als öffentlich-rechtliche Gebühr "zu behandeln" ist (AG Siegburg, Schiedsurteil vom 26. April 1960 - 2 C 437/59 - GewArch 1961, 84; Musielak/Cordt/Manke, Schornsteinfegergesetz, 3. Aufl. § 25 SchfG Rdn. 2), läßt der beschließende Senat offen. Hier geht es nicht um eine Kehrgebühr, sondern um eine Gebühr für das Ausbrennen von Rauchschornsteinen. Eine solche Gebühr hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG nimmt der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme und bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes öffentliche Aufgaben wahr. Zumindest in diesem Rahmen wird er dem Grundstückseigentümer gegenüber als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig. So liegt der Fall hier. Das Ausbrennen von Feuerungsanlagen ist eine Sonderleistung (vgl. §§ 2 Nr. 4, 9 Abs. 1 KüGebO, § 3 Abs. 1 KÜO), deren Durchführung die Feststellung ihrer Notwendigkeit entweder durch den Bezirksschornsteinfegermeister oder durch die Bauaufsichtsbehörde voraussetzt (§ 3 Abs. 2 KÜO). Diese Gleichstellung des Bezirksschornsteinfegermeisters mit der Bauaufsichtsbehörde macht deutlich, daß der Bezirksschornsteinfegermeister insoweit als beliehener Unternehmer tätig wird mit der Folge, daß das dadurch ausgelöste Entgelt für das Ausbrennen öffentlich-rechtlicher Natur ist.
Die Revision ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht wegen vermeintlicher Abweichung von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1974 - III ZR 89/72 - (a.a.O.) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG liegt nicht vor. Das Urteil des Bundesgerichtshofs beruht nicht auf seinen Ausführungen zur Rechtsnatur der Gebühren des Bezirksschornsteinfegermeisters (a.a.O. S. 379). Denn es befaßt sich nicht mit der hier interessierenden Rechtslage des Schornsteinfegergesetzes, sondern mit der Rechtslage des § 1 Abs. 3 BHaftG. Abgesehen davon werden in diesem Urteil die vom Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben erhobenen Gebühren als öffentlich-rechtliche Gebühren klassifiziert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.229,05 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus