Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 11.10.1977, Az.: 1 BvR 183/75
Berufstätige Ehegatten; Aufwendungen für Kinderbetreuung; Hausgehilfe; Betriebsausgaben; Werbungskosten; Verstoß gegen Gleichheitssatz; Berufsfördernde Beschäftigung; Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Freibetrag für außergewöhnliche Belastung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 11.10.1977
- Aktenzeichen
- 1 BvR 183/75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 10975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerfGE 47, 1 - 46
- BStBl II 1978, 174
- DB 1978, 616-617 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1978, 279-282 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1978, 169 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Berufstätige Ehegatten haben von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, daß die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder durch eine Hausgehilfin den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gleichgestellt werden.
- 2.
Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn für die berufsfördernde Beschäftigung einer Hausgehilfin kein Freibetrag gewährt wird, sofern zum Haushalt nur ein Kind gehört, während bei einem Haushalt mit zwei Kindern die im übrigen gleiche Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird.
- 3.
Zur Überprüfung steuerrechtlicher Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BVerfG - 11.10.1977 - AZ: 1 BvR 343/73weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 11.10.1977 - AZ: 1 BvR 83/74