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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1952, Az.: 5 StR 28/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1952
Aktenzeichen
5 StR 28/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwurG Braunschweig - 06.12.1950

Verfahrensgegenstand

Aussageerpressung u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Dr. Else Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 6. Dezember 1950

  1. a)

    im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt;

  2. b)

    im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen

  1. 1.

    Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung, in zwei Fällen,

  2. 2.

    Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung, in drei Fällen,

  3. 3.

    Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung, in 21 Fällen,

  4. 4.

    Körperverletzung im Amt in einem weiteren Falle,

  5. 5.

    schwerer Körperverletzung im Amt in einem Falle,

2

in allen Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden.

3

Seine Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur teilweise Erfolg.

4

I.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.

5

1.

Das Schwurgericht hat die Zeugen Otto G., S., N. und L. wegen ihrer Beteiligung an der Tat des Angeklagten unbeeidigt gelassen. Diese Begründung trifft zu, wie die Revision selbst einräumt. Daß dabei in der Verhandlungsniederschrift statt des § 60 Ziff. 3 StPO versehentlich der § 61 Ziff. 3 StPO genannt ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es handelt sich um eine bloße Protokollrüge. Ebensowenig kommt es darauf an, ob diese Zeugen auch noch nach anderen Vorschriften hätten unbeeidigt bleiben sollen oder können.

6

2.

Das Schwurgericht hat den Zeugen Hermann Sc. nicht beeidigt, weil es seiner Aussage im Hinblick auf die Bekundung, der Angeklagte habe in der AOK einen Frack getragen, keine wesentliche Bedeutung beimaß; demgemäß ist der Angeklagte im Fall Sc. nicht verurteilt worden. Seine hierauf bezügliche Verfahrensrüge ist unverständlich.

7

3.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, einen gewissen La. als Zeugen zu vernehmen. Ein Beweisthema ist in der Sitzungsniederschrift nicht angegeben. Nach den Urteilsgründen ist die in das Wissen des La. gestellte Behauptung, der Angeklagte habe sich in einigen Fällen Häftlingen gegenüber hilfsbereit gezeigt, als wahr unterstellt worden. Mit der Revision wird nunmehr geltend gemacht, La. sei auch dafür benannt worden, daß er - La. - "am Tage der Rieseberg-Angelegenheit das Kommando gehabt habe". Da das Schwurgericht den Angeklagten wegen Mißhandlung der beiden Rieseberg-Opfer nicht verurteilt hat, ist auch diese Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet.

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II.

Die übrigen Ausführungen der Revision beschränken sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und sind deshalb unbeachtlich.

9

III.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1 c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

10

Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

11

Daß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschen Recht nicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen; daß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1, noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20.12.1951). Die genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus konnten nach der Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Taten des Angeklagten nicht verfolgt werden.

12

Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutschrechtlichen Vorschriften handelt, gibt die eingehende Urteilsbegründung auch im übrigen keinen Anlaß zu Bedenken.

13

IV.

Der Strafausspruch kann jedoch, nachdem die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit fortgefallen ist, nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht führt zwar aus, daß es die Strafe von sechs Jahren Zuchthaus auch dann verhängt haben würde, wenn lediglich das deutsche Strafrecht angewendet worden wäre. Indessen hätten nach deutschem Strafrecht insgesamt 28 Einzelstrafen ausgeworfen werden müssen, aus denen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Nur wenn so verfahren wird, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Strafzumessung frei von Rechtsirrtum ist.

14

Zur Vermeidung von Zweifeln sei bemerkt, daß das Schwurgericht durch den Fortfall der Verurteilung wegen. Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht genötigt ist, nunmehr zu einer niedrigeren Gesamtstrafe zu kommen.

15

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt