Bundesfinanzhof
Urt. v. 06.12.1963, Az.: IV 169/62 S
Betriebsprüfungsauftrag als eine verjährungsunterbrechende Handlung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.12.1963
- Aktenzeichen
- IV 169/62 S
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 78, 563 - 567
- BStBl III 1964, 214
- DB 1964, 573 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1964, 235 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Betriebsprüfungsauftrag ist keine die Verjährungsunterbrechung nur vorbereitende, sondern eine Verjährungsunterbrechende Handlung im Sinn des § 147 Abs. 1 AO.
- 2.
Nimmt die Betriebsprüfungsstelle des veranlagenden Finanzamts das Unternehmen eines Steuerpflichtigen in den Prüfungsgeschäftsplan des Betriebsprüfers auf, liegt darin ein die Verjährung unterbrechender Auftrag an den Prüfer.
- 1.
Der Betriebsprüfungsauftrag ist keine die Verjährungsunterbrechung nur vorbereitende, sondern eine Verjährungsunterbrechende Handlung im Sinn des § 147 Abs. 1 AO.
- 2.
Nimmt die Betriebsprüfungsstelle des veranlagenden Finanzamts das Unternehmen eines Steuerpflichtigen in den Prüfungsgeschäftsplan des Betriebsprüfers auf, liegt darin ein die Verjährung unterbrechender Auftrag an den Prüfer.
Tatbestand
Eine bei dem Steuerpflichtigen (Stpfl.) Anfang 1960 zur Einkommensteuer 1952, 1953 und zur Gewerbesteuer 1952 durchgeführte Betriebsprüfung führte wegen Verneinung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und wegen des dadurch bedingten Wegfalls von Steuervergünstigungen im Wege von Berichtigungsveranlagungen zu erheblichen Mehrsteuern.
Streitig ist, ob die diesem Mehrbetrag zugrunde liegenden Steueransprüche bereits im Zeitpunkt der im Jahre 1960 durchgeführten Betriebsprüfung verjährt waren. Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 144 Satz 1 AO scheidet aus. Nach der bedenkenfreien Feststellung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerhinterziehung nicht gegeben. Auch das Finanzamt machte in Übereinstimmung mit dem Betriebsprüfer ungeachtet eines von ihm wegen Steuerhinterziehung eingeleiteten und bis auf weiteres ausgesetzten Steuerstrafverfahrens zu keinem Zeitpunkt im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens Steuerhinterziehung geltend. Demgemäß kommt nur die regelmäßige Verjährungsfrist des § 144 Satz 1 AO von fünf Jahren in Betracht. Da die ursprünglichen Steuerbescheide im Jahre 1954 bekanntgegeben wurden, lief die fünfjährige Verjährungsfrist nach der Entscheidung des Senats IV 184/60 S vom 4. August 1960 (BStBl 1960 III S. 430, Slg. Bd. 71 S. 485) mit dem 31. Dezember 1959 ab, wenn sie nicht vorher nach § 147 AO unterbrochen wurde, was das Finanzamt bejaht, der Stpfl. aber verneint.
In dieser Hinsicht ist folgender Sachverhalt von Bedeutung. Nach der Übung des beteiligten Finanzamts, bei dem eine eigene Betriebsprüfungsstelle besteht, werden besondere Prüfungsaufträge an die Prüfer nicht erteilt. Prüfungsauftrag und Prüfungsprogramm ergeben sich jeweils aus dem vom Finanzamt erstellten Prüfungsgeschäftsplan und etwaigen weiteren Anordnungen des Vorstehers. Allerdings pflegen sich die Prüfer vor Beginn der Prüfung einen "Auftrag" aus der Betriebsprüfungsgeschäftsstelle zu holen, damit sie in der Lage sind, sich gegenüber dem Steuerpflichtigen auszuweisen. Ende November/Anfang Dezember 1958 erhielt der nach der Geschäftsverteilung des Finanzamts zuständige Betriebsprüfer Sch. seinen Geschäftsplan für das Jahr 1959, der als Prüfungsfall auch das Unternehmen des Stpfl. enthielt. Die Prüfung war wegen drohender Verjährung einer etwaigen Steuernachforderung für 1952 im Plan als vordringlich bezeichnet. Das Finanzamt ging dabei nach dem damaligen Stande der Rechtsprechung davon aus, daß die Verjährung des Steueranspruchs 1952 in vollem Umfange nur durch die Aufforderung zur Erklärungsabgabe im Jahre 1953, durch die im Jahre 1954 zugesandten Bescheide dagegen nur in Höhe der festgesetzten Steuern unterbrochen worden sei. Am 9. Dezember 1958 suchte der Betriebsprüfer Sch., ohne sich als Ausweis einen "Auftrag" von der Betriebsprüfungsgeschäftsstelle zu holen, den Steuerbevollmächtigten des Stpfl. auf, bei dem sich die Bücher befanden. Er ließ sich während einer etwa halbstündigen Anwesenheit die Bücher für 1952 und 1953 sowie der folgenden Jahre vorlegen, wobei er sich seiner Erinnerung nach in erster Linie für die "Be- und Entladespesen" des Stpfl. interessierte und entsprechende Vermerke machte. Über seine Tätigkeit machte er am selben Tage folgenden Vermerk: "Ich habe heute den H.i.St. ... aufgesucht, der die Bücher des Stpfl. führt, und zwar bis Sept. 1955 Journal mit Jahreszusammenstellungen und Hauptabschlußübersicht, seitdem Durchschreibebuchführung. Ich habe eine stichprobenweise Prüfung des Unkostenkontos (im Journal am Monatsende aufgeteilt) vorgenommen. Weiterprüfung wurde mit dem H.i.St. für Februar/März 1959 vereinbart. Der H.i.St. will den Stpfl. von der Bp. unterrichten." Die eigentliche Prüfung fand Anfang 1960 statt.
Das Finanzamt sah in der Tätigkeit des Prüfers im Dezember 1958 eine Verjährungsunterbrechung, erließ die Berichtigungsbescheide und wies den gegen diese Bescheide vom Stpfl. eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht sah die Voraussetzungen für eine Verjährungsunterbrechung nicht als gegeben an und hob die Berichtigungsbescheide auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus. Als verjährungsunterbrechende Handlungen zur Feststellung des Anspruchs im Sinn des § 147 AO könnten nur "die eigentlichen Feststellungshandlungen, die Ermittlungshandlung selbst", z.B. die Anhörung des Steuerpflichtigen, Bucheinsicht, Anhörung Dritter, Betriebsbesichtigung usw., angesehen werden. Davon zu unterscheiden seien die diesen Handlungen vorausgehenden "Vorbereitungshandlungen". Bei der Aufnahme eines Betriebes in den Prüfungsgeschäftsplan wie auch bei der Erteilung des Prüfungsauftrages handele es sich lediglich um Vorbereitungshandlungen, durch die die Verjährung nicht unterbrochen werde. Die Tätigkeit des Prüfers am 9. Dezember 1958 sei auch nicht als Verjährungsunterbrechende Betriebsprüfung anzusehen, da sie nicht als "ernstliche und förderliche Ermittlungshandlung" beurteilt werden könne. Durch sie sei lediglich der Unterbrechungswille des Finanzamts betätigt worden. Eine Betriebsprüfung im Sinne einer ernsthaften Ermittlungshandlung sei erst im Jahre 1960 durch die einen Monat in Anspruch nehmende Betriebsprüfung durchgeführt worden. In Anbetracht des weiten zeitlichen Abstandes sei es auch nicht möglich, die Tätigkeit des Prüfers im Jahre 1958 und die im Jahre 1960 durchgeführte Prüfung als eine Einheit aufzufassen.
Dagegen wendet sich die Rb. des Vorstehers des Finanzamts. Er legt entscheidendes Gewicht darauf, daß dem Prüfer im Jahre 1958 ein wirksamer Prüfungsauftrag erteilt worden sei und daß der Steuerbevollmächtigte und damit auch der Stpfl. selbst am 9. Dezember 1958 von diesem Auftrag durch den Prüfer Kenntnis erlangt hätten. Ein so nach außen hin in Erscheinung getretener Prüfungsauftrag sei nicht nur eine Vorbereitungshandlung, sondern eine zur Verjährungsunterbrechung führende Handlung des Finanzamts zur Anspruchsfeststellung im Sinn des § 147 AO.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Berufung des Stpfl. als unbegründet zurückzuweisen.
In seiner Entscheidung IV 108/59 U vom 19. November 1959 (BStBl 1960 III S. 30, Slg. Bd. 70 S. 81) führte der Senat aus, bei der Anwendung des § 147 AO sei zu berücksichtigen, daß diese Vorschrift nach ihrer Ausgestaltung unverkennbar auch dem Grundsatz der materiellen Rechtsverwirklichung, das heißt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung trage. Bei der Auslegung der Vorschrift dürfe daher dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem die Verjährungsvorschriften in ihrer Gesamtheit zweifellos dienten, nicht von vornherein der unbedingte Vorrang vor dem Grundsatz der "richtigen Steuer" eingeräumt werden. Diese Ausführungen sind auch für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits von maßgeblicher Bedeutung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs wie des Bundesfinanzhofs ist der Prüfungsauftrag als Verjährungsunterbrechende Handlung im Sinn des § 147 AO und nicht nur - wie das Finanzgericht meint - als bloße Vorbereitungshandlung anzusehen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs V 140/57 U vom 20. Februar 1958 und IV 156/57 U vom 3. Juli 1958, BStBl 1958 III S. 433 und S. 472, Slg. Bd. 67 S. 421 und S. 519; VI 33/60 U vom 29. April 1960, BStBl 1960 III S. 275, Slg. Bd. 71 S. 72; auch: VII 45/60 S vom 22. März 1961, BStBl 1961 III S. 244, Slg. Bd. 72 S. 672). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er vermag nicht anzuerkennen, daß eine so gewichtige und in ihren Auswirkungen für den Steuerpflichtigen so bedeutsame Handlung wie die Erteilung des Prüfungsauftrags nicht unter den Begriff "jede Handlung" im Sinn des § 147 AO einzuordnen sein sollte. Wollte man dem Finanzgericht folgen, so müßte auch die Zusendung des Erklärungsvordrucks als bloße Vorbereitungshandlung beurteilt werden. Es ist aber, soweit ersichtlich, die Verjährungsunterbrechende Wirkung dieser Handlung bisher von keiner Seite in Zweifel gezogen worden.
Allerdings können im vorliegenden Fall Zweifel bestehen, ob ein Prüfungsauftrag schon vorlag, weil sich das Finanzamt mit der Aufnahme des Unternehmens des Stpfl. in den für den Betriebsprüfer Sch. bestimmten Prüfungsgeschäftsplan begnügte und keinen besonderen, unterschriftlich vollzogenen Einzelauftrag ausstellte. Im Urteil des erkennenden Senats IV 156/57 U wird ausgeführt, daß die Aufstellung von Prüfungsgeschäftsplänen nicht als Verjährungsunterbrechende Handlung angesehen werden könne. Bei erneuter Prüfung hält der Senat an dieser Auffassung nicht fest. Die Aufnahme des Unternehmens des Stpfl. in den für den Prüfer bestimmten Plan konnte nur als Auftrag gedeutet werden - und wurde von ihm auch so gedeutet -, den Betrieb des Stpfl. vordringlich steuerlich zu überprüfen und in diese Prüfung im Anschluß an die vorangegangene letzte Betriebsprüfung unter Berücksichtigung etwaiger Verjährung die noch nicht geprüften Veranlagungszeiträume und die wichtigsten Steuerarten einzubeziehen. Eine andere Beurteilung erscheint dem Senat zu formalistisch. Das Vorliegen eines solchen Prüfungsauftrages wurde dann durch das Erscheinen und die Tätigkeit des Prüfers am 9. Dezember 1958 dem Vertreter des Stpfl. und damit dem Stpfl. selbst bekannt. Da auf diese Weise der Prüfungsauftrag über den Bereich der Finanzverwaltung hinaus wirksam wurde und damit die im Urteil des Senats IV 156/57 U geforderte Voraussetzung erfüllte, braucht die vom V. Senat bejahte Frage, ob der Prüfungsauftrag die Verjährung auch als innerdienstliche Handlung unterbricht, nicht geprüft zu werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 140/57 U).
Da die Verjährung wirksam im Jahre 1958 durch Prüfungsauftrag unterbrochen wurde, ist es ohne Bedeutung, ob und wann sie außerdem noch durch eine Betriebsprüfung unterbrochen worden ist. Eine einmal erfolgte Unterbrechung kann nicht auflösend bedingt, sondern nur endgültig sein. Die Wirkung der Unterbrechung verträgt keine Bedingtheit. Sie kann nicht in der Schwebe bleiben. Der Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit dem VI. und dem VII. Senat des Bundesfinanzhofs (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs IV 156/57 U, VI 33/60 U und VII 45/60 S). Die von den Beteiligten und dem Finanzgericht erörterte Frage, ob in der Tätigkeit des Betriebsprüfers am 9. Dezember 1959 eine Betriebsprüfung zu sehen ist, kann auf sich beruhen.