Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1985, Az.: III ZR 150/83
Verwirkung eines Darlehnsrückzahlungsanspruchs; Umstandsmoment bei der Verwirkung; Länge der Verwirkungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.06.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 150/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.05.1983
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Kaufmann Wilhelm L., G. Straße ..., I.,
Prozessgegner
Eheleute Prof. Dipl.-Ing. Johannes P. und Margret P. geb. B., L. Straße ..., I.,
Redaktioneller Leitsatz
Der Darlehnsgeber hat seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehns grundsätzlich nur dann verwirkt, wenn er den Darlehensrückzahlungsanspruch eine hinreichend lange Zeit nicht geltend gemacht hat. Eine Spanne von beinahe zehn Jahren kann im Hinblick auf die Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten und die besonderen Beziehungen zwischen den Parteien im Einzelfall als nicht ausreichend erachtet werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 1983 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens nebst Zinsen in Anspruch. Zur Begründung hat er sich auf eine schriftliche Vereinbarung vom 25. November 1970 berufen, nach der er den Beklagten zum Ankauf eines Hausgrundstücks in Bad Homburg durch die damals noch minderjährige Tochter Beate der Beklagten ein Darlehen von 100.000 DM gewährt hat.
Die Beklagten haben geltend gemacht, eine Rückzahlungsverpflichtung sei in Wirklichkeit nicht begründet worden. Unter Hinweis auf zwei Quittungen des Klägers vom 15. Dezember 1971 und 20. Dezember 1972 über insgesamt 110.000 DM, die ihnen der Kläger im Sommer 1973 gegeben habe, haben die Beklagten behauptet, der Kläger habe ihnen die Rückzahlung jedenfalls erlassen. Der eingeklagte Darlehensrückzahlungsanspruch, so haben die Beklagten weiter eingewendet, sei zumindest verwirkt. Hilfsweise haben die Beklagten ihnen abgetretene angebliche Ansprüche der Tochter Beate gegen den Kläger auf Auszahlung der aus dem Bad Homburger Objekt vereinnahmten Mieten aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die die Beklagten zurückzuweisen begehren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten verneint, weil denkbare Ansprüche verwirkt seien. Es hat den Abschluß eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen den Parteien unterstellt und auch dahinstehen lassen, ob der Kläger den Beklagten die Darlehensschuld erlassen habe. Es hat in der Darlehenskündigung vom 30. Juni 1980 jedenfalls eine illoyal verspätete Geltendmachung des Rückforderungsrechts gesehen, die dem Klageanspruch nach Zeitablauf und Begleitumständen entgegenstehe.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Für die Revisionsinstanz ist dabei aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß die Parteien am 25. November 1970 einen wirksamen, nicht lediglich zum Schein erklärten Darlehensvertrag geschlossen haben und der Kläger den Beklagten die Rückzahlung der Darlehensschuld im Zusammenhang mit der Übergabe der beiden Quittungen nicht erlassen hat. In der Revisionsinstanz geht es nur darum, ob der Kläger seinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens (§ 607 BGB) verwirkt hat. Davon kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ausgegangen werden.
1.
Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der Verwirkung (vgl. BGHZ 25, 47, 52; Palandt/Heinrichs 44. Aufl. § 242 BGB Anm. 9 m.w.Nachw.) nicht verkannt. Es hat geprüft, ob bei objektiver Beurteilung der Kläger den Darlehensrückzahlungsanspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und die Beklagten sich nach den Umständen des Falles darauf einrichten durften und eingerichtet haben, daß der Kläger sein Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, so daß ihre Inanspruchnahme als mit Treu und Glauben unvereinbar erschiene.
Die Beurteilung, ob ein Anspruch im Einzelfall verwirkt ist, obliegt weitgehend dem Tatrichter (vgl. BGH Urteile vom 7. Juli 1965 - VIII ZR 138/63 und vom 22. November 1979 - VII ZR 31/79 - LM BGB § 242 Cc Nr. 22 und Nr. 36). Im Streitfall fehlt es an einer zutreffenden rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht, das zum Nachteil des Klägers wesentliche Umstände außer acht gelassen und insbesondere die gebotene Gesamtbetrachtung des Anlasses der streitigen Darlehensgewährung und ihrer Abwicklung unterlassen hat.
2.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen schon gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den streitigen Darlehensrückzahlungsanspruch eine hinreichend lange Zeit nicht geltend gemacht, so daß dies nunmehr verspätet sei. Das Berufungsgericht hat insoweit die Spanne von beinahe zehn Jahren (von November 1970 bis Juni 1980) im Hinblick auf die Ausgestaltung der vertraglichen Pflichten und die besonderen Beziehungen zwischen den Parteien für ausreichend gehalten. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht wird der Sachlage nicht gerecht, wenn es im wesentlichen darauf abstellt, daß das Darlehen bei regelmäßiger Tilgung nach etwa acht Jahren erledigt gewesen wäre, so daß eine Rückforderung nach zehn Jahren als verspätet erscheine. Unstreitig ging es bei der Vereinbarung des Darlehens im November 1970 nicht darum, einen aktuellen finanziellen Bedarf der Beklagten oder ihrer Tochter Beate zu decken. Wie sich auch aus der Urkunde vom 25. November 1970 ergibt, ist das Darlehen im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Hausgrundstücks in Bad Homburg vereinbart worden, den der Kläger selbst am 19. November 1970 mit nachgebrachter Vollmacht der Beklagten für deren Tochter Beate getätigt hatte. Dieser Erwerb fügt sich in den Gesamtrahmen der Vermögenszuwendungen ein, die der Kläger während des langjährigen Zusammenlebens mit der Mutter der beklagten Ehefrau deren Familie zukommen ließ und bei denen es möglicherweise in erster Linie oder jedenfalls auch darum ging, Vermögenswerte des Klägers aus Gründen der steuerlichen Veranlagung, wegen bestehender Unterhaltspflichten und im Hinblick auf die Erbfolge zu verlagern.
Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, daß die in der Darlehensvereinbarung vom 25. November 1970 aufgeführten Rückzahlungsraten (zumindest stillschweigend) gestundet gewesen sein könnten. Dafür spricht schon der unstreitige Umstand, daß die Beklagten, auch wegen eingegangener anderer Verpflichtungen, finanziell gar nicht in der Lage waren, die schriftlich vereinbarten Jahresraten von mindestens 15.000 DM aufzubringen. Hinzu kommt, daß der Mietzins der Bad Homburger Wohnungen auf ein Konto floß, das zwar auf den Namen der Tochter Beate der Beklagten lautete, aber aufgrund einer entsprechenden Vollmacht vom Kläger verwaltet wurde. Die Parteien könnten übereingekommen sein, daß das streitige Darlehen durch Anrechnung der eingehenden Mieten Jedenfalls teilweise reduziert wurde. Darin könnte auch eine den schriftlichen Vertrag vom 25. November 1970 abändernde Tilgungsabrede liegen. Für die Annahme einer Verwirkung wäre schon in zeitlicher Hinsicht kein Raum.
Wegen des Hintergrundes der Darlehensvereinbarung und im Hinblick auf die besonderen, bis 1978 ungetrübten Beziehungen zwischen den Beteiligten lag es nicht nahe, daß der Kläger auf Einhaltung der Rückzahlungsbedingungen bestehen und die Beklagten deshalb mahnen oder gar alsbald gerichtlich auf Rückzahlung in Anspruch nehmen würde. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, daß aufgrund der engen Beziehungen zwischen den Parteien keiner der Beteiligten mit alsbaldigen Rückzahlungen auf das Darlehen rechnete, zumal dieses zumindest wirtschaftlich dadurch gesichert war, daß das Kapital in den Eigentumswohnungen in Bad Homburg angelegt war und erforderlichenfalls durch den Verkauf dieser Wohnungen jederzeit wieder flüssig gemacht werden konnte. Die in der Vereinbarung vom 25. November 1970 enthaltene Bestimmung, daß das Darlehen bei vorzeitigem Ableben des Klägers oder der Beklagten zugunsten Beates erledigt sein sollte, spricht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts unter den hier gegebenen Umständen nicht für eine möglichst rasche Tilgung.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er habe die Rückzahlung des Darlehens auch schon früher als 1980, nämlich bereits ab 1976 erbeten, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Das begegnet angesichts des Bestreitens der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision rügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ungeprüft gelassen hat, welche Bedeutung dem unstreitigen Umstand zukommt, daß der Kläger ab Anfang 1977 den Verkauf der fraglichen Bad Homburger Eigentumswohnungen betrieb und dazu von Beate am 5. Januar, 8. Juni und 16. Oktober 1977 unter Bestimmung eines Mindestverkaufspreises von 148.000 DM auch bevollmächtigt worden war.
Insgesamt kann hiernach hinsichtlich des sog. Zeitmoments einer Verwirkung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, daß die Rückforderung des streitigen Darlehens verspätet ist, zumal es sich vorliegend nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens handelt, sondern um einen wirtschaftlich bedeutenderen Anspruch, bei dem die Verwirkungsfrist ohnehin länger anzusetzen ist.
3.
Das Berufungsgericht wird auch dem im Rahmen einer Verwirkung bedeutsamen sog. Umstandsmoment nicht gerecht. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Beklagten sich aufgrund der Begleitumstände während des Zeitraums bis zur Kündigung des Darlehens objektiv darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben, daß der Kläger sie nicht mehr auf Rückzahlung in Anspruch nehmen werde, so daß die jetzige Geltendmachung der Klageforderung als illoyal und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erschiene.
Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten gewertet hat, daß der Kläger den beklagten Ehemann im November 1971, als er ihm die Miete für die vierte, größere Wohnung überließ, nicht auf die Darlehenstilgung angesprochen hat, ist dies zwar - für sich gesehen - rechtlich möglich. Die Würdigung des Berufungsgerichts erscheint aber in anderem Lichte und ist nicht frei von Rechtsirrtum, wenn die Parteien eine Stundung oder eine andere Art der Darlehensrückzahlung vereinbart hatten, was das Berufungsgericht, wie ausgeführt, nicht erwogen hat.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Bürgschaft, die die Beklagten im Mai 1974 für den Kläger übernommen haben.
Wenn der Kläger bei dieser Gelegenheit nicht auf der Rückzahlung des Darlehens bestand, so spricht das nur dann entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten, wenn die Rückzahlungsraten fällig und nicht gestundet oder in anderer Weise, als in dem Vertrag vom 25. November 1970 vereinbart, zu tilgen waren.
Soweit das Berufungsgericht, von der Revision nicht beanstandet, festgestellt hat, daß der Kläger den Beklagten im Sommer 1973 die beiden Quittungen vom 15. Dezember 1971 und 20. Dezember 1972 über insgesamt 110.000 DM übergab und nach seiner Rückkehr aus Kanada nicht zurückforderte, durfte das Berufungsgericht diesen Umstand im Rahmen der Prüfung einer Verwirkung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zugunsten der Beklagten verwerten, auch wenn es nicht aufgeklärt hat, ob insoweit ein Verzicht des Klägers (Erlaß, § 397 BGB) anzunehmen ist, der anders als die Verwirkung, bei der es auf eine objektive Beurteilung ankommt, einen subjektiven Verzichtswillen voraussetzt (vgl. BGHZ 25, 47, 52). Die Übergabe der Quittungen reicht aber hier nicht aus, um den Verwirkungseinwand zu begründen. Die Beklagten durften daraus nicht entnehmen, daß der Kläger seinen, möglicherweise nicht fälligen, Darlehensrückzahlungsanspruch in Zukunft endgültig nicht mehr geltend machen wolle. Die Erklärungen der Beklagten bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, wie sie im Protokoll vom 18. Dezember 1981 niedergelegt sind, sprechen denn auch eher gegen die Annahme, daß die Beklagten die Übergabe der Quittungen so aufgefaßt haben. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagten durch die Quittungen für den Fall des Todes des Klägers gegen etwaige Ansprüche möglicher gesetzlicher Erben des Klägers gesichert sein sollten.
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt hat, der Kläger habe die Rückzahlung des Darlehens über Jahre hinweg nicht gefordert und dies erst nach dem Ende des Tilgungszeitraums verlangt, als die Parteien schon zerstritten gewesen seien, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Rückzahlung könnte, wie ausgeführt, gestundet oder anders geregelt gewesen sein. Angesichts der familienähnlichen Beziehungen, die das Verhältnis zwischen den Parteien prägten, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß es dem Kläger mit der Rückzahlung nicht eilte. Treu und Glauben (§ 242 BGB) standen dann einer Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen.
III.
Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht kann nach allem mit der von ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es ist deshalb aufzuheben. Da noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneut vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht die streitige Darlehenshingabe nicht isoliert, sondern im Zusammenhang vor allem mit dem Erwerb der Eigentumswohnungen und ihrer späteren Verwertung zu sehen haben. Dabei kann es von Bedeutung sein, ob der Umstand, daß der Kläger der Tochter Beate der Beklagten aus dem (Gesamt-)Verkaufserlös 160.000 DM ausgekehrt hat, nur auf die für den Kläger ungünstigen Eigentumsverhältnisse zurückzuführen ist oder ob dies seinem wirklichen Willen entsprach. Im letzteren Falle wird zu klären sein, ob das Verkaufsergebnis mit dem behaupteten Willen des Klägers, den Beklagten und ihrer Tochter mindestens 100.000 DM nicht zu schenken, in Einklang zu bringen ist.
RiBGH Dr. Tidow hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Krohn
Kröner
Boujong
Werp