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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1984, Az.: I ZR 219/81
„Natursaft“

Irreführung einer Firma "Natursaft" Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Vorstellungen über die Beschaffenheit eines Getränkes; Vorliegen von Revisionsrügen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1984
Aktenzeichen
I ZR 219/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13888
Entscheidungsname
Natursaft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.10.1981

Prozessführer

Firma F.-Natursaft GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard R., I. straße 25, S.

Prozessgegner

S. gegen U. in der W. e.V., Sitz M.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Ulrich K., G. straße 29, M.-R.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der u.a. den Zweck hat, unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

2

Die Beklagte ist unter der Firma F.-NATURSAFT GmbH im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Getränken aller Art sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen der Branche. Sie vertreibt unter ihrer Firma u.a. Apfelwein, Fruchtsaftgetränke, Fruchtnektare, Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentraten, Fruchtsäfte und Fruchtsäfte mit dem Prädikat "Extra". Alle von ihr vertriebenen Fruchtsäfte sind pasteurisiert. Der ganz überwiegende Teil des Sortiments an Fruchtsäften, zumindest 70 % der Gesamtmenge der vertriebenen Fruchtsäfte, ist auch in anderer Weise bearbeitet. Ein Teil der Fruchtsäfte wird aus Fruchtsaftkonzentraten hergestellt, d.h. Frischsäfte werden zunächst eingedickt und später zurückverdünnt. Die nicht als "Extra" bezeichneten Fruchtsäfte besitzen keine Naturtrübe. Eine Reihe von Getränken ist gezuckert.

3

Die Beklagte benutzt ihre Firma in Telefon- und Telexverzeichnissen, auf den Etiketten ihrer Erzeugnisse, in Prospekten, auf Getränkekästen sowie bei der Plakat- und Hauswerbung.

4

Der Kläger ist der Auffassung, die Firma F.-NATURSAFT GmbH sei irreführend, da die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung entnähmen, die Beklagte befasse sich ausschließlich mit Herstellung und Vertrieb naturbelassener oder jedenfalls naturreiner Säfte. Auch soweit die Beklagte Fruchtsäfte pasteurisiere, verdienten die Produkte nicht die Bezeichnung "Natursaft", da der ursprüngliche natürliche Saft durch dieses Verfahren bearbeitet und verändert werde. Bei nahezu dem gesamten Sortiment der Beklagten seien die Natursäfte auch in anderer Weise behandelt, u.a. würden sie auch durch Filtern geschönt.

5

Der Kläger hat beantragt:

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Firmennamens den Firmenbestandteil "NATURSAFT" und/oder "Natursaft" zu verwenden, sofern die Beklagte Apfelwein, Fruchtsaftgetränke, Fruchtnektare, Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentraten und Fruchtsäfte, die nicht unmittelbar aus der frischen Frucht gepreßt bzw. geschönt und pasteurisiert sind, herstellt und/oder vertreibt.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat behauptet, bei ihrem Sortiment seien Fruchtsäfte, die lediglich pasteurisiert, im übrigen aber unbehandelt seien, mengenmäßig zu 30 % vertreten. Die Gefahr einer Irreführung hat sie verneint. Die Bezeichnung "Natursaft" sei von den Bezeichnungen "naturrein" und "natürlich" zu unterscheiden. Wenn ein Getränk mit "Natursaft" bezeichnet werde, erwarteten die beteiligten Verkehrskreise nur, daß das Getränk aus natürlichen Bestandteilen bestehe. Die Bezeichnung "Natursaft" sei im Hinblick auf die Erwartungen der beteiligten Verkehrskreise auch für pasteurisierte Getränke zulässig. Die Gefahr einer wettbewerblich relevanten Irreführung hat sie unter Vorlage eines auf einer Meinungsumfrage beruhenden Privatgutachtens in Abrede gestellt. Die Angabe "Natursaft" auf einer vorgelegten Getränkeflasche der Beklagten sei nur von knapp 3 % der Befragten zur Kenntnis genommen worden. Nur wenige Personen hätten aus ihr Anforderungen an eine bestimmte Beschaffenheit des Getränks abgeleitet. Die Beklagte hat beantragt, dazu ein Sachverständigengutachten durch das Gericht einholen zu lassen. Dem hat sich der Kläger angeschlossen und einer Verwertung des Privatgutachtens widersprochen.

8

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen,

9

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Firmennamens den Firmenbestandteil "NATURSAFT" und/oder "Natursaft" zu verwenden, sofern die Beklagte Apfelwein, Fruchtsaftgetränke, Fruchtnektare, Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentraten und Fruchtsäfte, die nicht unmittelbar aus der Frucht gepreßt oder die geschönt und pasteurisiert sind, unter Verwendung ihres Firmennamens vertreibt.

10

Lediglich den Antrag, die Benutzung des Firmenbestandteils "Natursaft" auch bei der bloßen Herstellung von Fruchtsäften zu untersagen, hat das Landgericht abgewiesen.

11

Die gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen, dem Urteil Jedoch folgende Fassung gegeben:

12

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Firma F.-NATURSAFT GmbH zu führen.

13

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sich sein Klageantrag lediglich auf die Verurteilung der Beklagten richte, den Gebrauch ihrer Firma im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen. Dieser auf § 3 UWG gestützte Antrag sei begründet. Wie das Berufungsgericht aufgrund der Zugehörigkeit seiner Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst beurteilen könne, erwarte jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil dieser Verkehrskreise, daß ein Unternehmen, das in seine Firma das Wort "Natursaft" aufgenommen habe, in seinem Fruchtsaftsortiment ausschließlich oder jedenfalls beinahe ausschließlich "Natursäfte" führe. Unter "Natursaften" würden dabei Getränke verstanden, die nur aus den Säften bestünden, die durch Auspressen naturbelassener Früchte gewonnen würden. Säfte, die lediglich aus natürlichen Grundmaterialien bestünden oder aus rückverdünnten Konzentraten hergestellt würden, genügten der Verbrauchererwartung nicht; es werde ein Naturprodukt erwartet, das nach seiner Gewinnung grundsätzlich keiner besonderen Behandlung unterworfen werde. Auch die Naturtrübe des Saftes dürfe daher nicht beseitigt sein. Dagegen werde nicht davon ausgegangen, daß auch eine Pasteurisierung unterblieben sei.

15

Da die Beklagte zugestanden habe, daß nur 30 % der von ihr insgesamt hergestellten Fruchtsäfte lediglich pasteurisiert, sonst aber unbehandelt seien, entspreche zumindest der ganz überwiegende Teil der Fruchtsäfte der Verbrauchererwartung nicht, da er nur unter Beifügung eines bestimmten Natursaftanteils, durch Rückverdünnung aus Konzentraten, mittels Zuckerung und/oder unter Beseitigung der Naturtrübe hergestellt würde. Die Firma der Beklagten, F.-NATURSAFT GmbH, sei demnach geeignet, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise über die Art des Fruchtsaftsortiments der Beklagten und damit deren geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Dem stehe das Ergebnis des von der Beklagten vorgelegten demoskopischen Gutachtens wegen der ganz anderen Fragestellung nicht entgegen.

16

Die Irreführung durch die Firma der Beklagten sei auch wettbewerbsrechtlich bedeutsam, da die Firma der Beklagten geeignet sei - unzutreffende - Tatsachenvorstellungen zu begründen, mit denen eine besondere, auch für die Beeinflussung des Kaufentschlusses bedeutsame Wertschätzung des Unternehmens verbunden sei. Bei einem Unternehmen, das, wie aus seiner Firma geschlossen werde, in seinem Fruchtsaftsortiment ausschließlich oder fast ausschließlich Natursäfte führe, würden nicht nur besondere Erfahrungen bei der Herstellung, der Lagerung und dem Vertrieb der leicht verderblichen und geschmacksempfindlichen Natursäfte erwartet, es werde auch angenommen, daß dieses Unternehmen in besonderer Weise um die Naturreinheit der von ihm hergestellten und vertriebenen Säfte bemüht sei. Die Verurteilung habe sich, abweichend vom Klageantrag, auf die Unterlassung des Gebrauchs der konkreten Verletzungsform zu beziehen.

17

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

18

1.

Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit seinem Urteilsspruch nicht an den Klageantrag gehalten, indem es die Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma F.-NATURSAFT GmbH, also (nur) der konkreten Verletzungsform verurteilt habe, obwohl der Klageantrag nach seinem Wortlaut auf ein Verbot der Firmierung mit der Bezeichnung "Natursaft" schlechthin, also auch in jeder denkbaren Abwandlung der Firma gerichtet gewesen sei. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, daß sich sein Antrag lediglich auf die Verurteilung der Beklagten richte, den Gebrauch ihrer Firma im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, ist die Auslegung dieser in der mündlichen Verhandlung abgegebenen, im Wortlaut nicht vorliegenden Erklärung dahin, es solle lediglich die konkrete Verletzungsform Streitgegenstand sein, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn demgegenüber die Revision behauptet, die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung habe nicht in diesem Sinne verstanden werden können, sondern nur als Klarstellung dahin, daß nicht auch der Gebrauch der Bezeichnung auf den Flaschenetiketten beanstandet werde, dann muß sie sich darauf verweisen lassen, daß die Beklagte dann im Wege der §§ 320, 321 ZPO für eine Feststellung des Wortlauts der Klarstellung hätte sorgen müssen, um im Revisionsverfahren eine Grundlage für diese Revisionsrüge zu schaffen.

19

2.

Auch die Rüge, es sei der Beklagten mehr zugesprochen worden, als sie beantragt habe (§§ 308 Abs. 1, 525, 536 ZPO), ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den Nachsatz des Antrages "... sofern die Beklagte Apfelwein ... unter Verwendung ihres Firmennamens vertreibt" offenbar nicht als Einschränkung des Antrages, sondern lediglich als Teil der Beschreibung der konkreten Verletzungsform angesehen, dessen es aber zur Fassung des Urteilsausspruchs nicht bedürfe. Diese Auslegung kann noch als vertretbar hingenommen werden.

20

3.

Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, daß gegen die Feststellung des Berufungsgerichts über das Verkehrsverständnis der Bezeichnung "Natursaft" als Warenbeschreibung und als Firmenbestandteil Bedenken bestehen, die zu einer weiteren Aufklärung nötigen.

21

Streitgegenstand ist die Frage, ob die Verwendung des Begriffs "Natursaft" in der Firma F.-NATURSAFT GmbH irreführend ist, weil der Verkehr, wie der Kläger geltend macht, dieser Firma entnehme, das Unternehmen vertreibe ausschließlich oder fast ausschließlich Natursäfte, wobei als Vortrage zu klären ist, welchen Inhalt dieser Begriff nach dem Verkehrsverständnis hat. Soweit das Berufungsgericht allein daraus, daß der Begriff in der Firma enthalten ist, entnimmt, der Verkehr schließe daraus, daß ausschließlich oder fast ausschließlich Natursäfte geführt würden, macht die Revision zu Recht geltend, daß dies jedenfalls nicht zwangsläufig aus dieser Verwendung des Begriffs geschlossen werden könne. Denn es ist im Wirtschaftsleben nicht selten, daß ein Unternehmen in seiner Firma nur auf einen Teil seines Sortiments hinweist, der, sei es historisch, sei es der Abkürzung wegen oder aus sonstigen Gründen, in den Vordergrund gerückt worden ist. Wenn die Revision dazu auf bekannte Unternehmen hinweist, die, wie allgemein bekannt, ein breiteres Sortiment aufweisen, als in ihrer Firma genannt (vgl. auch den Sachverhalt in BGH GRUR 1977, 159 - Ostfriesische Teegesellschaft), dann lassen sich auch daraus noch keine unbedingt zwingenden Schlüsse ziehen, weil der Begriff Natursaft u.U. auch als Ankündigung einer besonderen Qualität des Sortiments aufgefaßt werden könnte, was bei den von der Revision genannten Beispielen nicht zutrifft. Gerade wenn eine Firma einen auf eine besondere Qualität hinweisenden Bestandteil enthält, erscheint es nicht ausgeschlossen, daß darin ein Hinweis auf eine "besondere Spezialisierung unter Verzicht auf ein breiteres Sortiment gesehen wird. Immerhin zeigen die von der Revision genannten Beispiele aber, daß der Verkehr nicht ohne weiteres den Schluß zieht, derartige Angaben bezeichneten das Sortiment erschöpfend. Die Beklagte hatte auch in der Berufungsbegründung eine Reihe von Firmen gerade der einschlägigen Branche namhaft gemacht, die den Firmenbestandteil "Fruchtsaft" führen, obwohl sie auch Getränke vertreiben, die nach der Fruchtsaftverordnung keine Fruchtsäfte sind. Daß derartige Firmierungen Einfluß auf die Verkehrserwartung haben können, läßt sich nicht ohne weiteres verneinen. Zeigen sich danach beachtliche Bedenken und fehlt es an verwertbaren anerkannten Erfahrungssätzen, so war das Berufungsgericht unbeschadet der Tatsache, daß es sich zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen konnte, nach den Umständen des Falles genötigt, die von den Parteien angebotenen Beweismittel auszuschöpfen, hier also eine Meinungsumfrage zu veranlassen (vgl. BGH GRUR 1980, 797 - Topfit Boonekamp).

22

In gleicher Weise begegnet es Bedenken, daß das Berufungsgericht ohne Verkehrsbefragung die Verkehrserwartung hinsichtlich des Begriffs "Natursaft" festgestellt hat. Die Vorstellungen darüber, was bei einem Lebensmittel unter dem Begriff "Natur" zu verstehen ist, befinden sich zwar seit einiger Zeit in einem Wandel zu immer strengeren Anforderungen. Ob sie aber, wie das Berufungsgericht glaubt aus eigenem Wissen feststellen zu können, bei Säften der hier in Rede stehenden Art die Rückverdünnung aus Konzentraten, die Zuckerung und die Beseitigung der Naturtrübe ausschließt, läßt sich mit Erfahrungssätzen nicht ohne weiteres belegen, zumal nach § 1 Abs. 2 FruchtsaftVO (BGBl I 1982, 194) die Rückgewinnung aus Konzentraten dem Fruchtsaft gleichgestellt wird. Daß die Verkehrsauffassung bei der Bezeichnung einer Ware als Natursaft demgegenüber besonders hohe Anforderungen stellt, ist zwar im Hinblick auf die erwähnte Entwicklung denkbar, aber damit noch kein Erfahrungssatz, der im Hinblick auf § 286 ZPO eine derartige Feststellung rechtlich unanfechtbar machen könnte. Auch das Berufungsgericht hat nicht jede Einwirkung auf die Ware als unvereinbar mit dem umstrittenen Begriff angesehen, sondern die Pasteurisierung als unschädlich angesehen und unentschieden gelassen, wie es sich insoweit mit dem Filtern verhält. Da die Unterschiede zu den als unvereinbar mit der Verkehrsvorstellung bezeichneten Bearbeitungsarten nicht als sehr beträchtlich gelten können, hätte es auch insoweit einer gründlicheren Aufklärung, auch im Hinblick auf die für die betroffene Industrie grundsätzliche Bedeutung der Frage, bedurft.

23

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, nach Maßgabe der vorstehenden Gründe an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe