Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 30.06.1999, Az.: 2 BvR 1067/99
Vereinbarkeit des § 210 Abs. 3 S. 1 Strafprozessordnung (StPO) mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.06.1999
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1067/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 31400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 29.04.1999 - AZ: 2 Ws 71/99
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 2000, 537
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1999 - 2 Ws 71/99 -,
b) mittelbar § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO
In dem Verfahren überdie Verfassungsbeschwerde
...
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Präsidentin Limbach, und
die Richter Jentsch, Hassemer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 30. Juni 1999
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Jedenfalls hat die Verfassungseschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO ist aus den in BVerfGE 20, 336 <342 ff.> genannten Gründen mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1993 - 2 BvR 848/93 -, in [...] veröffentlicht). Daß dem Beschwerdegericht eine andere Steuerungsaufgabe als einem Revisionsgericht zukommt, ändert daran nichts; jedenfalls fehlt die Steuerungsaufgabe des Rechtsmittelgerichts auch hier nicht völlig. Sie wurde vom Oberlandesgericht im Blick auf die Festlegung der 6. Strafkammer des Landgerichts darauf, daß ein Tatvorsatz des Beschwerdeführers "ausgeschlossen" und sein Vorsatz zur Nachteilszufügung gegenüber dem nach der Anklageschrift geschädigten Verein "unvorstellbar" sei, auf Grund von Überlegungen wahrgenommen, die jedenfalls nicht objektiv willkürlich sind.
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Jentsch
Hassemer