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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1962, Az.: 5 AZR 179/61

Ersatzzustellung; Direktor eines Arbeitsamts; Eigenschaft als Behördenvorstand; Prozeßvollmacht; Berufung; Verspätete Einlegung; Berufungsbegründungsfrist; Nachholung der versäumten Prozeßhandlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.01.1962
Aktenzeichen
5 AZR 179/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1962, 706
  • DB 1962, 544 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Ersatzzustellung gemäß ZPO § 184 Abs. 1 an den Direktor eines ArbA ist wirksam, wenn ihm in seiner Eigenschaft als Behördenvorstand besondere Prozeßvollmacht erteilt ist.

2. Auch bei verspäteter Einlegung der Berufung läuft die Berufungsbegründungsfrist vom Zeitpunkt der verspätet eingelegten Berufung an.

Dies gilt auch dann, wenn statt der gemäß ZPO § 236 Nr. 3 zulässigen Bezugnahme auf die verspätet eingelegte Berufung die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt und erneut Berufung eingelegt wird.