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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.09.2003, Az.: VI ZR 82/03

Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde; Fortbildung des Rechts; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.2003
Aktenzeichen
VI ZR 82/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 25670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 27.01.2003

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 23. September 2003
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner,
die Richterin Diederichsen,
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einem nach hypothetischer Einwilligung nicht rechtswidrigen Eingriff auszugehen. Schon deshalb scheidet eine Haftung der Behandlungsseite wegen Aufklärungsversäumnissen aus. Einer Stellungnahme zum Urteil des Thüringischen Oberlandesgerichts Jena vom 3. Dezember 1997 (Versicherungsrecht 1998, 586), das mit Recht vereinzelt geblieben ist, bedarf es hiernach nicht. Zudem fehlt es an der für einen Anspruch auf Geldentschädigung erforderlichen schweren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die nach Ablauf der Äußerungsfrist erstmals in der Berufungsinstanz beantragte Anhörung des Sachverständigen gab dem Berufungsgericht keine Veranlassung, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten (§§ 402, 398 ZPO; vgl. BGHZ 35, 370, 372  f.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 25.564,59 EUR.