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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1989, Az.: VI ZR 277/89

Vollstrekkungsschutzantrag; Revision; Berufung; Vollstreckbarkeit; Schutzantrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1989
Aktenzeichen
VI ZR 277/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1990, 994 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Einem in der Revisionsinstanz gestellten Vollstreckungsschutzantrag ist regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug zwar einen Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, nicht aber einen auf die zweitinstanzliche Entscheidung bezogenen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt hat.