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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 15.07.1999, Az.: 2 BvR 544/97

Verfassungsbeschwerde gegen die Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts; Möglichkeit einer Änderung der Struktur der Besoldungsordnung, der Struktur des Beamtengehalts und der Zahlungsmodalitäten durch den Gesetzgeber

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
15.07.1999
Aktenzeichen
2 BvR 544/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AuR 2000, 119 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1999, 1421-1422 (Volltext mit red. LS)
  • DÖD 1999, 228
  • FStBW 2000, 124
  • FStBay 2000, 108-109
  • FStHe 2000, 259
  • FStNds 2000, 198
  • GV/RP 2000, 260-261
  • NVwZ 1999, 1328-1329 (Volltext mit red. LS)
  • PersR 2000, 89
  • ZBR 1999, 381
  • ZTR 2000, 47

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen Artikel 3 § 27 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322)

Prozessführer

Herr M...

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Präsidentin Limbach und
die Richter Kirchhof, Jentsch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. Juli 1999
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer, ein Beamter des gehobenen Dienstes, der mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut ist, wendet sich gegen die Neukonzeption der Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322). Er muß aufgrund der angegriffenen Regelung - berücksichtigt man die ihm zu gewährende Überleitungszulage (Art. 14 § 1 Reformgesetz) - einen geringeren Besoldungszuwachs hinnehmen, als dies bei Beibehaltung der früheren Besoldungstabelle der Besoldungsordnung A der Fall gewesen wäre.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>[BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92];  96, 245 <248>[BVerfG 09.07.1997 - 2 BvR 389/94]).

3

1.

Die angegriffene gesetzliche Regelung - Art. 3 § 27 Reformgesetz - verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 5 GG. Der Gesetzgeber kann die Struktur der Besoldungsordnung, die Struktur des Beamtengehalts und die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, pro futuro ändern (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; stRspr). Er ist auch befugt, die Gehaltsbeträge, solange sie nicht an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentierung liegen, zu kürzen. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes in bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (vgl. BVerfGE 8, 332 <342>[BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55];  15, 167 <198>[BVerfG 29.11.1962 - 2 BvR 587/62];  44, 249 <263>[BVerfG 29.03.1977 - 2 BvE 1/77];  64, 367 <382 f., 384>[BVerfG 05.07.1983 - 2 BvR 460/80];  76, 256 <310, 359 f. [BVerfG 30.09.1987 - 2 BvR 933/82]>).

4

2.

Die angegriffene Norm verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 65, 141 <148>[BVerfG 06.10.1983 - 2 BvL 22/80]; stRspr; zuletzt: BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, DVBl 1996, S. 502 f.[BVerfG 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92]). Dieser Gestaltungsspielraum wird hier nicht überschritten. Für die Neukonzeption der Besoldungsstruktur gerade im Bereich der Besoldungsordnung A liegt ein sachlicher Grund vor. Der Gesetzgeber zielt mit dem Reformgesetz auf eine Neuordnung ab: Das Einkommen der Beamten soll in den frühen Berufsjahren rascher und stärker steigen als in den späten. Das Gehaltssystem soll eine Perspektive der Einkommensentwicklung gerade in den Jahren bieten, in denen der Leistungszuwachs und der persönliche Bedarf durch den Aufbau einer eigenen Existenz und die Familiengründung am höchsten sind. Das Gehaltssystem soll damit auch zur Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes beitragen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Reformgesetz, BTDrucks 13/3994, S. 29). Diese Beweggründe lassen sich auf die vom Beschwerdeführer als Vergleichsgruppen herangezogenen Besoldungsordnungen C und R nicht ohne weiteres übertragen (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, in BTDrucks 13/3994, S. 67, 70).

5

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach
Kirchhof
Jentsch