Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1954, Az.: I ZR 106/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 106/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 91 ZPO
- § 103 ff ZPO
- § 10 VO v. 30.9.1936 (RGBl. II, 36)
- § 3 Satz 1 WährG
- Art. I d u. h MilRegG Nr. 53
- Art. X MilRegG Nr. 53
- § 26 Abs. 2 19. DVO z UmstG
- § 244 BGB
- § 426 BGB
Fundstellen
- DB 1954, 517 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1487 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1200 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Erklärung der Nichtigkeit des Patents 763 790
Prozessführer
I. 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... 6. ... 7. ... 8. ... 9. ... vertreten durch: a) ... b) ...
II. der Firmen 1. ... 2. ... 3. ... 4. ... 5. ... vertreten durch: a) ... b) ...
Prozessgegner
die Firma R. m.b.H. (R.-Ges. m.b.H.), vertreten durch: Patentanwalt Dipl. Ing. C., ...
Amtlicher Leitsatz
- I.
- 1.
Der in der Bundesrepublik wohnende, auf Grund der Entscheidung eines Gerichts der Bundesrepublik zur Erstattung von Prozeßkosten Verpflichtete hat diese prozeßrechtliche Verpflichtung gegenüber dem in der Ostzone domizilierenden Berechtigten durch Zahlung von DM-West auf ein Sperrkonto so zu erfüllen, daß der Berechtigte hinsichtlich der ihm in DM-Ost erwachsenen notwendigen Prozeßkosten im Rahmen der Kostenentscheidung auch tatsächlich freigestellt wird. Ihre der Höhe nach obere Grenze findet diese Verpflichtung des Kostenschuldners bei Erstattung von Vertretergebühren in demjenigen DM-West-Betrage, den er würde erstatten müssen, falls die zugrundeliegende Gebührenschuld des Berechtigten nach den in der Bundesrepublik geltenden Gebührenvorschriften in DM-West entstanden wäre.
- 2.
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist demgemäß vom Betrage des in DM-West festgesetzten Streitwertes auszugehen und der für die Erstattung in Betracht kommende Gebührenbetrag unter Zugrundelegung der in der Ostzone geltenden Gebührenvorschriften festzustellen; der erstattungsfähige Betrag ist danach unter Beachtung der bezeichneten oberen Erstattungsgrenze in DM-West festzusetzen.
- II.
Wenn von mehreren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen einer obsiegt, der andere unterliegt, so kann der obsiegende Streitgenosse die ihm erwachsene notwendige Kostenschuld gegenüber dem gemeinsamen Prozeßvertreter nach Maßgabe der Kostenentscheidung in voller Höhe erstattet verlangen, ohne daß im Kostefestsetzungsverfahren die Frage zu erörtern ist, ob der Erstattungsberechtigte selbst diese Kostenschuld erfüllt hat oder - etwa infolge Mittellosigkeit des mithaftenden unterlegenen Streitgenossen letztlich wird erfüllen müssen. Aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen und der sich daraus etwa für die Streitgenossen untereinander ergebenden Ausgleichspflicht kann der prozessuale Kostenschuldner gegenüber dem Erstattungsberechtigten im Kostenfestsetzungsverfahren keine Rechte herleiten.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1954 beschlossen:
Tenor:
Die zu erstattenden Kosten des zweiten Rechtszuges werden gemäß den in dieser Sache ergangenen rechtskräftigen Urteilen des Senats vom 13. November 1951 und 21. Oktober 1952 wie folgt festgesetzt:
- 1)
die von den Nebenintervenienten als Gesamtschuldnern an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 95,30 DM-West (in Worten: Fünfundneunzig 30/100 Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder);
- 2)
die von der Beklagten an die Kläger zu 2-4 zu erstattenden Kosten auf 7.507,60 DM-West (in Worten: Siebentausendfünfhundertundsieben 60/100 Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder) mit der Maßgabe, daß die Zahlung auf ein von diesen Klägern bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet anzulegendes Sperrkonto zu erfolgen hat;
- 3)
die von den Klägern zu 1, 5-9 als Gesamtschuldnern an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.721,10 DM-West (in Worten: Zweitausendsiebenhunderteinundzwanzig 10/100 Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder).
Gründe:
Auszugleichen und festzusetzen sind durch das Berufungsgericht nur die Kosten des zweiten Rechtszuges.
Die der Beklagten durch Teilnahme ihres Prozeßbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1951 über die Zulässigkeit der Nebenintervention entstandenen Kosten haben nach dem Urteil des Senats vom gleichen Tage die Nebenintervenienten als Gesamtschuldner zu tragen. Die von der Beklagten insoweit angesetzten Kosten in Höhe von 95,30 DM sind erstattungsfähig und zugunsten der Beklagten gegen die Nebenintervenienten festzusetzen.
Im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten sind für die Ausgleichung unter Zugrundelegung des vom Senat festgesetzten Streitwertes von 300.000 DM-West folgende Kosten als erstattungsfähig zu berücksichtigen:
I.
Außergerichtliche Kosten der Kläger zu 1-9:
| Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweis- und weitere Verhandlungsgebühr sowie eine zusätzliche Gebühr für den zweiten Anwalt (Patentanwalt) entspr. §§9, 13, 17 RAGebO, §51 PatG = 4 Gebühren à 1.876,90 DM-West = | 7.507,60 DM-West |
|---|
Erstattungsfähig sind nach §91 ZPO, §10 der Verordnung vom 30. September 1936 (RGBl. II, 316) nur die den Parteien erwachsenen notwendigen Kosten und Auslagen. Die Kosten des zweiten Prozeßvertreters (Patentanwalts) sind den Klägern in DM-Ost erwachsen, da die Kläger und ihr Patentanwalt ihren Sitz bzw. Wohnsitz in der Ostzone haben. Dadurch, daß die Gebührenschuld zum Inhalt des Erstattungsanspruchs der Klägerinnen zu 2-4 gegenüber der in der Bundesrepublik domizilierenden Beklagten geworden ist, wird diese Schuld der Klägerinnen als Ostmark-Gebührenschuld nicht berührt (KG in JR 1949, 390; OLG Braunschweig in MDR 1952, 170 [OLG Braunschweig 05.09.1951 - 2 W 196/51]; OLG Hamm in BB 1953, 183). Die Beklagte, die auf Grund der Kostenentscheidung gehalten ist, die Klägerinnen zu 2-4 von den ihnen erwachsenen Kosten freizustellen, wäre an sich nur verpflichtet, diese Kosten in DM-Ost zu erstatten. Die Zahlung einer Verbindlichkeit an einen Gläubiger in der Ostzone - gleichviel ob auf DM-West oder DM-Ost gerichtet - bedarf jedoch grundsätzlich devisenrechtlicher Genehmigung (§3 Satz 1 WährG; Art I 1 d und h, Art. X MRG 53), die durch die 19. DVO zum UmstG allgemein mit der Maßgabe erteilt ist, daß Zahlung nur auf Sperrkonto (§26 Abs. 2 UmstG) einer Bank oder eines Postscheckamtes in DM-West erfolgen darf.
Es ist die Ansicht vertreten worden, der Betrag der Kostenschuld des westdeutschen Kostenschuldners sei dabei in rechtsähnlicher Anwendung des dem deutschen internationalen Privatrecht angehörenden §244 BGB nach dem Kurswerte der DM-Ost in DM-West umzuwerten. Da ein amtlicher Kurs für die DM-Ost nicht festgestellt werde, sei auf die Kursnotierungen der Berliner Wechselstuben zurückzugreifen (OLG Braunschweig und Hamm a.a.O.). Dieser Meinung kann sich der Senat aus Gründen der Gerechtigkeit für den Bereich des Kostenfestsetzungsverfahrens, das lediglich der zahlenmäßigen Ausfüllung der im Urteil nur dem Grunde nach festgelegten Kostenentscheidung dient, nicht anschliessen. Bei der tatsächlich im West-Ost-Zahlungsverkehr gegebenen Lage führt diese Ansicht dazu, daß der ostdeutsche Kostengläubiger, der - wie im vorliegenden Falle - von allen ihm erwachsenen Kosten nach der zugrundeliegenden Kostenentscheidung durch den Kostenschuldner in der Bundesrepublik freizustellen ist, tatsächlich Erstattung nur zu einem Bruchteil dieser Kosten erhält, denn ihm fließt bekanntlich nur der Nennbetrag der in DM-West auf Sperrkonto gezahlten Summe in DM-Ost zu. Der ostzonale Kostengläubiger müßte danach den überwiegenden Teil seiner als erstattungsfähig anerkannten Kosten selbst tragen, obwohl er nach dem für die Kostentragung maßgeblichen Titel von allen ihm erwachsenen notwendigen Kosten freigestellt werden soll. Diese tatsächliche Situation darf bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Ziele des Kostenfestsetzungsverfahrens kann daher nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Kostenschuldner in der Bundesrepublik zugunsten seines ostzonalen Kostengläubigers einen DM-West-Betrag in solcher Höhe auf Sperrkonto zahlt, daß dieser dadurch in die Lage gesetzt wird, von der Tragung seiner als erstattungsfähig anerkannten Prozeßkosten in dem im Titel festgelegten Umfange tatsächlich frei zu werden. Ihre obere Grenze findet diese Verpflichtung des Kostenschuldners bei den zu erstattenden Vertretergebühren in der Zahlung des DM-West-Betrages, den er zu erstatten haben würde, falls die Gebührenschuld des Erstattungsberechtigten nach den in der Bundesrepublik geltenden Gebührenvorschriften in DM-West entstanden wäre. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist demgemäß von dem in DM-West festgesetzten Streitwert auszugehen und der für die Erstattung in Betracht kommende Gebührenbetrag unter Anwendung der ostzonalen Gebührenvorschriften festzustellen; der erstattungsfähige Betrag ist danach unter Beachtung der bezeichneten oberen Erstattungsgrenze in DM-West festzusetzen.
Die von den Klägern geltend gemachten Kosten in Höhe von 295 DM-West für Reproduktion der gesamten Akten sind nicht erstattungsfähig. Eine dahingehende Anforderung des Bundesgerichtshofs ist nicht erfolgt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vorn 22. November 1951 wurden lediglich Abschriften der dem Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsätze und der dazugehörigen Anlagen gefordert. Die Kläger haben auch nicht dargetan, daß die Reproduktion der gesamten Akten zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig gewesen sei.
II.
Außergerichtliche Kosten der Beklagten:
| 1) | Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr und weitere Verhandlungsgebühr sowie eine zusätzliche Gebühr für den zweiten Anwalt (Patentanwalt) entspr. §§9, 13, 17 RAGebO, §51 PatG =- 4 Gebühren à 1.876,90 DM-West = | 7.507,60 DM-West | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 2) | Porti, Telefon | 24,00 DM-West | |||
| 3) | Fahrkosten und Aufwandspesen für Termin vom 21. Oktober 1952 | 120,00 DM-West | |||
| 4) | Umsatzsteuer 4 % | 300,30 DM-West | |||
| 5) | Auslagen durch Teilnahme des Geschäftsführers der Beklagten, Rudolf Z., am Termin vom 21. Oktober 1952: | ||||
| a) | Fahrkarte Berlin-Karlsruhe | ||||
| und zurück | = | 156,40 DM-West | |||
| b) | 3 Tagegelder à 12,- DM-W | = | 36,00 DM-West | ||
| c) | 2 Übernachtungsgelder à 9,50 DM-W | = | 19,00 DM-West | 211,40 DM-West | |
| Zusammen: | 8.163,30 DM-West | ||||
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten beider Parteien betragen demnach insgesamt: 15.670,90 DM-West.
Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges, zu denen auch die Sachverständigengebühren gehören, sind bereits in der Weise ausgeglichen, daß sie zu 1/3 von den Klägern zu 1, 5-9 und zu 2/3 von der Beklagten durch die Amtskasse des Bundesgerichtshofes erhoben sind. Die in der Kostenaufstellung der Kläger vom 8. Juli 1953 enthaltenen Auslagenvorschüsse von 1.000 DM und 500 DM sowie die beim Deutschen Patentamt gezahlte Gebühr für die Anmeldung der Berufung in Höhe von 150 DM sind auf den von den Klägern zu 1, 5-9 zu zahlenden Anteil der Gerichtskosten verrechnet. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch der Klägerinnen untereinander ist bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Da eine Erstattungspflicht der Beklagten, die wegen der auf sie entfallenden Gerichtskosten bereits in voller Höhe in Anspruch genommen ist, gegenüber den obsiegenden Klägern insoweit nicht besteht, müssen die erwähnten Auslagenvorschüsse bei der Kostenausgleichung außer Betracht bleiben.
Auszugleichen sind somit nur die außergerichtlichen Kosten. Auch insoweit sind Ausgleichsansprüche aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen gegebenenfalls unberücksichtigt zu lassen (Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren, 15. Aufl. S. 144, 145). Dabei ist auch hier davon auszugehen, daß das Kostenfestsetzungsverfahren nur dem Zwecke dient, den durch das Urteil nur dem Grunde nach feststehenden vollstreckbaren Erstattungsanspruch auch dem Betrage nach festzustellen. Die Geltendmachung anderer als den Betrag betreffenden Einreden ist im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig. Alle gegen den in der Kostenentscheidung selbst festgelegten Erstattungsanspruch gerichteten Angriffe des Kostenschuldners sind im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.
Aus den Vorschriften der §§91 ff. ZPO, des §10 der VO vom 30. September 1936 und der Kostengesetze ist zu entnehmen, welche - Kosten verursachenden - Maßnahmen der erstattungsberechtigten Partei im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls zu welchem Betrage diese Kosten dabei als erstattungsfähig anzuerkennen sind. Danach sind diejenigen einer Partei "erwachsenen" Kosten, die nach dem freien Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren, erstattungsfähig. Anwaltskosten sind einer Partei in Höhe der einschlägigen Vorschriften der RAGebO bereits mit dem Tätigwerden des Rechtsanwalts im Rechtsstreit in diesem Sinne "erwachsen" und nicht erst damit, daß die Partei ihren Prozeßbevollmächtigten die entsprechende Gebührenschuld tatsächlich gezahlt hat (Gaedeke in DR 1940, 2186). Im Falle ihres Obsiegens kann die betreffende Partei gemäß §91 ZPO vom unterlegenen Gegner Erstattung dieser ihr "erwachsenen" Anwaltskosten auch dann verlangen, wenn sie bisher nichts zur Erfüllung ihrer Gebührenschuld, die aus ihrer materiellrechtlichen Beziehung zu ihrem Prozeßbevollmächtigten herrührte, aufgewendet hat. Dem zur Kostenerstattung verpflichteten Schuldner, dessen Verpflichtung sich allein aus dem öffentlich-rechtlichen Prozeßrechtsverhältnis herleitet, sind Einwendungen aus der materiellrechtlichen Beziehung zwischen dem Kostengläubiger und seinem Prozeßbevollmächtigten, wie etwa Gebührenerlaß oder Erfüllung des Gebührenanspruchs durch Zahlung seitens eines Dritten, im Kostenfestsetzungsverfahren abgeschnitten; derartige Einwendungen richteten sich zudem nicht gegen den Betrag, sondern gegen den Grund des prozessualen Erstattungsanspruchs.
Im vorliegenden Falle haften die obsiegenden Klägerinnen - jede für sich - ebenso wie ihre unterlegenen Streitgenossen nach §§3, 51 RAGebO auf Grund ihrer materiellrechtlichen Beziehungen zu ihrem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten für die vollen Gebühren. Jeder einzelnen Klägerin ist die volle Gebührenschuld "erwachsen" i.S. des §91 ZPO. Die obsiegenden Klägerinnen sind daher berechtigt, die ihnen erwachsene volle Gebührenschuld als prozessualen Erstattungsanspruch im Festsetzungsverfahren von der unterlegenen Beklagten erstattet zu verlangen. Dabei kann das weitere rechtliche Schicksal, das diese Gebührenschuld der Klägerinnen zu 2-4 auf Grund der materiellrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und ihrem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten oder zwischen den Klägerinnen und ihrem Innenverhältnisse (§426 BGB) etwa gehabt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erörtert werden.
In Fällen des vorliegenden Sachverhalts wird dem Kostengläubiger im Festsetzungsverfahren vielfach die Anrechnung nur seines Kopfanteiles an den vollen Rechtsanwaltsgebühren zugebilligt, es sei denn, er macht glaubhaft, daß er die vollen Gebühren des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten tatsächlich gezahlt habe, oder daß seine unterlegenen Streitgenossen als Gebührenschuldner - etwa wegen deren Mittellosigkeit - tatsächlich ausfielen (so u.a. KG in ständiger Rspr vgl. z.B. JW 1931, 1116; JW 1933, 1074, 1734; JW 1935, 304). Diese Meinung begegnet Bedenken. Sie zieht nicht etwa nur das materiellrechtliche Innenverhältnis der Streitgenossen als blosses "Hilfsmittel" zur Betragsermittlung heran (so Bach in JW 1936, 2005), sondern räumt dem Ausgleichsverhältnis der Streitgenossen untereinander bestimmenden Einfluß auf die allein dem Prozeßrechtsverhältnis entspringende Kostenerstattungsverpflichtung der unterlegenen Prozeßpartei ein. Es widerspricht aber vor allem der ganzen Struktur des deutschen Prozeß- und Gerichtsverfassungsrechts, die Aufklärung materiellrechtlicher Beziehungen im Innenverhältnis der Streitgenossen und die Entscheidung dabei möglicherweise auftretender schwieriger Rechtsfragen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen, dem im Regelfalle (§104 ZPO) die Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren obliegen.
Ebensowenig wie bei einem nur von zwei Parteien geführten Rechtsstreit die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwände, die Gebührenschuld sei durch einen Dritten bereits erfüllt worden, gehört wird, kann daher beim vorliegenden Sachverhalte das materiellrechtliche Innenverhältnis der teils obsiegenden, teils unterliegenden Streitgenossen oder die Frage beachtlich sein, wer von ihnen die gemeinsame Gebührenschuld gezahlt hat oder letztlich zu zahlen haben wird. In jedem Falle können die obsiegenden Streitgenossen Erstattung der vollen Anwaltsgebühren als ihnen "erwachsene" Kosten von der Beklagten beanspruchen.
Diese Auffassung wird auch nicht durch die vom Kammergericht angestellte Überlegung in Frage gestellt, ein erstattungsberechtigter Streitgenosse könne dann folgerichtig auch Erstattung von Kosten vom unterlegenen Gegner fordern, wenn er dem gemeinsamen Anwalt nichts, sein unterlegener Streitgenosse aber alle Kosten gezahlt habe, so daß dann den obsiegenden Streitgenossen gleichsam fingierte Kosten zu erstatten wären (JW 1933, 1075). Dem steht zunächst entgegen, daß im Festsetzungsverfahren der Einwand der Zahlung, der Aufrechnung oder anderweiten Tilgung ohnehin nicht statthaft ist. Die Nichtberücksichtigung solcher möglicher Folgen ist aber auch im Ergebnis nicht unbillig. Wie Bach (DR 1939, 327, 328) zutreffend hervorhebt, ist die nicht notwendige Streitgenossenschaft im Verhältnis der Prozeßgegner zueinander nichts anderes als eine äußerlich zusammengefaßte Mehrheit von untereinander unabhängigen Prozessen und Prozeßrechtsverhältnissen. Niemand käme bei Führung getrennter Prozesse einzelner Kläger gegen eine bestimmte Partei über einen gleichgelagerten Streitgegenstand auf den Gedanken, die in verschiedenen Prozessen unterlegene Beklagte nicht für verpflichtet zu halten, die vollen Anwaltskosten des Gegners in diesen Prozessen erstatten zu müssen. Das gleiche würde in dem Falle gelten, daß sich jede der verschiedenen Parteien als Streitgenossen durch je einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ließe. Es ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum die Ersparnis, die den Streitgenossen durch die Beauftragung nur eines Prozeßbevollmächtigten mit ihrer gemeinsamen Vertretung entsteht, dem unterlegenen Prozeßgegner zugute kommen müßte. Die zwangsläufige Folgerung aus der hier vertretenen Rechtsauffassung ist, daß der Prozeßgegner der Streitgenossen von dem unterlegenen Streitgenossen auch seinerseits die Erstattung seiner sämtlichen Kosten verlangen kann. Damit entfällt der bisweilen im Schrifttum erhobene Einwand, es sei deshalb unbillig, stets die ganzen dem Anwalt der Streitgenossen geschuldeten Gebühren als Kosten des obsiegenden Streitgenossen anzusehen, weil der Prozeßgegner von Streitgenossen von dem unterlegenen Streitgenossen auch nur Kostenerstattung zu dem Bruchteil verlangen könne, zu dem dieser nach der Kostenentscheidung zur Kostentragung verurteilt sei. Wenn das Kostenfestsetzungsverfahren tatsächlich zu diesem Ergebnis führen sollte, so beruht dies auf einer fehlerhaften Kostenentscheidung in dem dem Erstattungsverfahren zugrundeliegenden Titel. Gegen die Billigkeit des hier vertretenen Rechtsstandpunktes kann daraus jedoch nichts hergeleitet werden.
Nach alledem waren die von der Beklagten an die Kläger zu 2-4 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges in der oben zu I errechneten Höhe von 7.507,60 DM-West festzusetzen.
Nach dem Kostenausspruch des Urteils vom 21. Oktober 1952 haben die Kläger zu 1, 5-9 neben ihren eigenen aussergerichtlichen Kosten und 1/3 der gerichtlichen Kosten noch 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen, d.h. 1/3 des oben zu II errechneten Betrages von 8.163,30 DM-West mit 2.721,10 DM-West. Diesen Betrag haben die Kläger zu 1, 5-9 der Beklagten zu erstatten. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat die Beklagte gegen die genannten Kläger nicht.