Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.12.2005, Az.: BVerwG 5 B 61.05; 5 C 32.05)

Zulassung einer Revision; Klärung des Bedeutungsinhalts des § 10 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch, achtes Buch (SGB VIII)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.12.2005
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 61.05; 5 C 32.05)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 27845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 30.06.2004 - AZ: VG 6 A 126/02
OVG Niedersachsen - 27.04.2005 - AZ: 4 LC 343/04
nachfolgend
BVerwG - 22.02.2007 - AZ: BVerwG 5 C 32.05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. April 2005 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 32.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

2

Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 2005 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung des Bedeutungsinhalts des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII beitragen.

3

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

4

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit