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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1982, Az.: I ZR 94/80
„Aufmachung von Qualitätsseifen“

Warenzeichen; Ausstattung; Verkehrskreise; Aussstattungsrecht; Seife; Serie; Ausstattungsschutz; Gemeinsame gekennzeichnete Merkmale

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1982
Aktenzeichen
I ZR 94/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12252
Entscheidungsname
Aufmachung von Qualitätsseifen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.03.1980
LG München I

Fundstellen

  • GRUR 1982, 672
  • MDR 1983, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage der beteiligten Verkehrskreise, wenn es sich um ein Ausstattungsrecht an der Aufmachung teurer Seifen handelt.

  2. b)

    Ausstattungsschutz kann auch für die gemeinsamen kennzeichnenden Merkmale einer Serie in Betracht kommen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Blindesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982
durch
die Richter Alff,
Dr. Merkel,
Dr. Zülch,
Dr. Piper und
Dr. Erdmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. März 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Die Parteien stellen Qualitätsseifen der gehobenen Preisklasse her und vertreiben sie als Wettbewerber. Die Klägerin beanstandet die Aufmachung, in der die Beklagte ihre Seifen anbietet, als verwechslungsfähig mit der Aufmachung ihrer Verpackungen.

2

Die Klägerin, eine französische Firma, vertreibt in der Bundesrepublik ein Sortiment Seife in vier Geruchsnoten, die bezeichnet werden als "Oeillet Mignardise" (Vertrieb seit 1930), "Fougere" (seit 1959), "Rose The"(seit 1964) und "Orchidee" (seit 1975). Die jeweilige Aufmachung ergibt sich aus den nachfolgenden Abbildungen:

4

Die Beklagte bringt seit Ende 1976 ein Seifen-Sortiment in sechs verschiedenen Geruchsnoten heraus, die als "Orchidee", "Sandelholz", "Nelke", "Fougere", "Rosa Centifolia" und "Tabak" bezeichnet werden. Die jeweilige Aufmachung ergibt sich aus den nachfolgenden Abbildungen:

6

Die Klägerin nimmt für die Aufmachung ihrer vier Seifen Ausstattungsschutz in Anspruch. Die Verkehrsgeltung nähere sich bereits der einer berühmten Ausstattung. In dieses Ausstattungsrecht greife die Beklagte mit ihren Aufmachungen ein, weil Verwechslungsgefahr bestehe. Darüber hinaus verstoße die Beklagte mit ihrer Aufmachung gegen § 1 UWG. Die Beklagte sei von ihrer eigenen bisherigen Produktlinie abgewichen und habe ohne Not alle wesentlichen Merkmale der Aufmachung der Klägerin übernommen. Durch die Verwendung französischer Bezeichnungen führe sie zusätzlich einen Irrtum über die Herkunft der Ware aus Frankreich herbei. Hinzu komme, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse sonst stets mit einem zusätzlichen Fantasiewort oder aber blickfangartig mit der Kennzeichnung "..." gekennzeichnet habe. Bei den hier angegriffenen Formen trete die Marke "..." - soweit sie angebracht sei - gegenüber den übrigen Ausstattungsmerkmalen in den Hintergrund.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt zu erkennen:

Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,- oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Inhaber, ersatzweise Ordnungsgeld, verboten,

Luxusseifen mit einer Aufmachung zu versehen und derart gekennzeichnete Luxusseifen feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, die folgende Merkmale aufweisen:

  1. 1.

    Die Verpackungen der Geruchsnoten "Orchidee", "Nelke-Oeillet Mignardise", "Fougere", "Rosa Centifolia", "Tabac" und "Sandelholz - Bois de Santal" weisen sämtlich - im Geschmack der Jahrhundertwende gehaltenes - schnörkelhaftes Dekor in Gold auf einer unterschiedlichen, dominierenden Grundfarbe auf;

  2. 2.

    die Verpackungen der Geruchsnoten "Orchidee", "Nelke", "Oeillet Mignardise", "Rosa Centifolia", "Tabac" und "Fougere" weisen in einem von den Dekorationselementen gemäß 1) gebildeten Medaillon mit einheitlicher Grundfarbe die Abbildungen von Orchideen, Nelken, Rosen, Tabakpflanzen oder Farn in ebenfalls schnörkelhaft - dem Stil der Jahrhundertwende entsprechender - Ausbildung auf;

  3. 3.

    die Verpackungen der Geruchsnoten "Nelke", "Farn" und "Sandelholz" tragen die französischen Bezeichnungen "Oeillet Mignardise", "Fougere" und "Bois de Santal";

  4. 4.

    die runden, in plissiertes Seidenpapier gewickelten Seifenstücke tragen Binden aus Papier, die ebenfalls die Merkmale 1-3 der Verpackung aufweisen,

und zwar dann, wenn es sich um eine Aufmachung handelt, wie sie in der diesem Antrag beigefügten Anlage K 1 abgebildet ist (wie vorstehend S. 7-9).

8

Die Beklagte hat die von der Klägerin behauptete Verkehrsgeltung bestritten. Verwechslungsgefahr bestehe nicht. Die Vielfalt der Seifen und Seifenformen habe es aus Rationalisierungsgründen Mitte der siebziger Jahre notwendig gemacht, sämtliche Seifen in den "..."-Duftserien und die "K.-W.-Seife" auf die runde Form und eine einheitliche Verpackung umzustellen. Die Verwendung runder Formen, von plissiertem Papier und von Banderolen sei branchenüblich. Bei den französisch-klingenden Duftnoten der Klägerin handele es sich um branchenübliche Fachbezeichnungen, die keinen Irrtum hervorrufen könnten. Die Marke "..." werde vom Verbraucher auch auf den Packungen wahrgenommen, sie sei ein eindeutiger, auf ein deutsches Erzeugnis hinweisender Bestandteil der Gesamtaufmachung.

9

Das Landgericht hat nach Einholung eines auf einer Meinungsumfrage beruhenden Gutachtens zur Frage der Verkehrsgeltung die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Verbotsantrag weiterverfolgt.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Klägerin ein Ausstattungsrecht gemäß § 25 WZG zusteht. Es verneint die Verwechslungsgefahr, wobei es sich zur Begründung im wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts bezieht. Dieses hatte ausgeführt, kennzeichnende Merkmale der Aufmachung der Klägerin seien

  1. a)

    schnörkelhafte Umrahmung im Geschmack der Jahrhundertwende (zweites oder Neo-Rokoko), in Gold gehalten, die

  2. b)

    einen Innenraum medaillonartig umschließe, mit der

  3. c)

    stark hervortretenden Darstellung der Pflanze oder Blüte, die der Seife ihre Duftnote verleihe, dem Stil der Umrahmung angepaßt,

  4. d)

    die Angabe der Duftnote in französischer Sprache,

  5. e)

    starke Farbigkeit der Aufmachungen, Verwendung von jeweils mehreren Farben (bei der Duftnote "Fougere" gold, grün in verschiedenen Tönen, braun, weiß und gelb in verschiedenen Tönen; bei der Duftnote, "Orchidee" gold, weiß, violett, gelb und grün; bei der Duftnote "Rose The" gold, rosa, braun, weiß und gelb; bei der Duftnote "Oeillet Mignardise" gold, braun, grün, weiß, rot und gelb), im inneren,

  6. f)

    die Verwendung von plissiertem Papier zur Umhüllung der Seife sowie,

  7. g)

    einer Banderole, die die Elemente gemäß a - e wiederhole.

12

Es sei jedoch festzuhalten, daß die konkrete Ausgestaltung der schnörkelhaften Umrahmung und der entstehenden Medaillons, sowie die verwendeten Farben jeweils unterschiedlich bei den einzelnen Duftnoten seien. Hiervon höben sich die Aufmachungen der Beklagten ausreichend ab. Abstrakt betrachtet verwirklichten zwar die Aufmachungen der Duftnoten "Fougere" und "Orchidee" der Beklagten sämtliche Einzelmerkmale der klägerischen Aufmachungen entweder ganz oder teilweise. Dennoch sei der Gesamteindruck hinreichend unterschiedlich. Für den Gesamteindruck der Aufmachungen der Klägerin stehe im Vordergrund der Eindruck des Pflanzlich-Schnörkelhaften und Bewegten, hervorgerufen durch eine Betonung der blütenhaften (Duftnote "Orchidee") oder pflanzlichen (Duftnote "Fougdre"), sehr schnörkelhaften Umrahmungen und die starke Farbigkeit (Mehrfarbigkeit). Demgegenüber wirkten die Aufmachungen der Beklagten im Gesamteindruck eher ruhig und statuarisch und etwas pompös überladen, hervorgerufen durch überstarke Betonung der Goldumrahmung, bei der Linie und Schnörkel sich abwechselten, ganz im Stil der Gründerzeit, von barockem und statuarischem Pomp, nur zeichenhafte, zurückhaltende Wiedergabe von Blüten oder Pflanzen und eine gemäßigtere Farbigkeit. Andere Merkmale, wie die Verwendung von plissiertem Papier zur Umhüllung der Seifen, und von Banderolen, träten demgegenüber zurück und würden im übrigen vielfach verwendet.

13

Es komme hinzu, daß einerseits die berühmte Marke "...", auch wenn sie nur klein wiedergegeben sei, einer Verwechslungsgefahr vorbeuge, andererseits auch die Firmenangäbe der Klägerin, die auf den Aufmachungen der Klägerin angebracht sei, dazu beitrage, daß die beiderseitigen Aufmachungen nicht verwechselt würden.

14

Zu berücksichtigen sei schließlich, daß die klägerischen Aufmachungen zwar Verkehrsgeltung besäßen, aber keine gesteigerte oder gar starke, so daß nur von einem normalen Schutzumfang der Ausstattungen auszugehen sei. Dieser reiche für die Annahme einer Verwechselungsgefahr nicht aus; es komme hinzu, daß im Parfümerie- und Kosmetikbereich nostalgische Ausstattungen, die die Jahrhundertwende "zitieren", Mode geworden seien, so daß das Publikum genötigt sei, in stärkerem Maße auf Unterschiede zu achten.

15

Diese Erwägungen träfen nach Auffassung des Berufungsgerichts selbst dann zu, wenn der Geschäftsverkehr die vier Aufmachungen der Klägerin als Kennzeichnungsserie desselben Unternehmens ansehe, ferner auch dann, wenn die Bezeichnung "4711" in der Aufmachung der Beklagten nicht erscheine.

16

Bei dieser Sachlage bestehe auch für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus § 1 UWG kein Anhalt. Insbesondere liege keine Herkunftstäuschung vor, weil aufgrund der Verschiedenheit der beiderseitigen Aufmachungen keine Verwechslungen zu besorgen seien. Auch ein Anspruch aus § 3 UWG stehe der Klägerin nicht zu. Mit Ausnahme der Bezeichnung "Fougere" benutze die Beklagte keine französischen Bezeichnungen. "Fougere" sei eine bekannte branchenübliche und auch schon früher von der Beklagten auf dem Markt benutzte Duftnote. Auch bei dieser Packung werde aber auf "..." hingewiesen und das deutsche Wort "Luxusseife" gebraucht, so daß nicht zu befürchten sei, daß ein nennenswerter Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Herstellung des Artikels in Frankreich annehmen.

17

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

18

1.

Zu Unrecht rügt die Revision allerdings, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, was es als Gegenstand des - unterstellten - Ausstattungsrechts ansehe, weshalb es die Frage der Verwechslungsgefahr nicht zutreffend beurteilt habe. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit in rechtlich zulässiger Weise (§ 543 Abs. 2 ZPO) auf die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Landgerichts (LGU 9-11), die die gemeinsamen kennzeichnenden Merkmale dieser Aufmachungen (a - g) wiedergeben. Soweit die Revision diese Beschreibung als zu unbestimmt kritisiert und als zutreffend die in der Berufungsbegründung aufgeführte bezeichnet, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß auch diese Beschreibung nicht bestimmter ist, vielmehr im Grad der Abstraktion der des Landgerichts gleichkommt. Eine konkretere Bezeichnung ist auch ersichtlich nicht möglich. Das ist bedingt durch die schon vom Landgericht hervorgehobene Tatsache, daß die vier Aufmachungen der Klägerin, soweit es sich um die konkrete Ausgestaltung der schnörkelhaften Umrandung, der dadurch entstehenden Medaillons, ferner um die Farbgebung und die Art der abgebildeten Pflanzen handelt, unter sich so unterschiedlich sind, daß Gemeinsamkeiten erst auf höherer Abstraktionsebene bestehen. So ist keine der vier Umrahmungen der anderen gleich, dadurch jedes Medaillon anders gestaltet, die Grundfarben sind verschieden und die Abbildungen der verschiedenen Pflanzen, die die Duftnote bestimmen, sind auch nach formalen Kriterien jeweils eigenständig gezeichnet und koloriert. Andere Merkmale, wie die Verwendung plissierten Papiers zur Umhüllung der Seifen und von Banderolen, die die Merkmale der Kartons/Aufmachung wiederholen, sowie die Verwendung von Bezeichnungen in französischer Sprache hat das Landgericht nicht übersehen, so daß der Gegenstand des unterstellten Schutzrechts durch die Beschreibung der kennzeichnenden Merkmale hinreichend bestimmt worden ist. Ob der Gegenstand des Schutzrechts damit in allen Elementen zutreffend bestimmt ist, kann, weil es sich nur um eine Unterstellung handelt, an dieser Stelle unerörtert bleiben.

19

2.

Im Hinblick auf die Frage der Verwechslungsgefahr wendet die Revision sich ferner gegen die Feststellung der Vorinstanzen, der Ausstattung der Klägerin komme nur ein normaler Schutzumfang zu, der im Streitfall für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreiche. Die dafür maßgebliche Feststellung des Berufungsgerichts, die Ausstattung der Klägerin habe lediglich eine Verkehrsbekanntheit von 25-26 %, sei rechtsfehlerhaft getroffen. Landgericht und Oberlandesgericht hätten dabei den Begriff der beteiligten Verkehrskreise verkannt. Zu diesen gehörten bei anspruchsvollen und teuren Seifen der gehobenen Preisklassen (mit einem Stückpreis von DM 4.- und darüber), nur die Abnehmer und Verwender solcher Seifen, nicht dagegen, wie die Vorinstanzen angenommen haben, alle Verbraucher einschließlich der möglichen, also derer, die noch nicht Käufer oder Verwender solcher Seifen sind oder waren.

20

Diese Rüge ist begründet.

21

Maßgeblich ist die Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise (§ 25 WZG). Zu diesen gehören bei Seifen zunächst diejenigen Verbraucher, die ohnehin regelmäßig oder gelegentlich Käufer der mit der Ausstattung versehenen Seifen sind. Ebenso sind diejenigen dazuzurechnen, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen, weil sich deren Augenmerk erfahrungsgemäß auch auf Konkurrenzprodukte erstreckt und diese im Rahmen des Auswahlprozesses in die Kaufüberlegungen einbezogen werden. Ferner gehören dazu Verbraucher, die aus sonstigen Gründen derartigen Waren ihr Interesse zuwenden, hier z.B. als Geschenkartikel. Soweit die Vorinstanzen auch diejenigen Verbraucher einbezogen haben, die zu diesen Kreisen nicht gehören, kann ihnen nicht zugestimmt werden. Wenn das Berufungsgericht meint, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien bei Gegenständen des täglichen Bedarfs grundsätzlich alle Verbraucher zu den beteiligten Verkehrskreisen zu zählen, stellt dies bei der Anwendung auf den vorliegenden Fall eine zu weitgehende Verallgemeinerung dar. In den genannten Entscheidungen (GRUR 1971, 305 - Konservenzeichen II und GRUR 1960, 130 - Sunpearl II, siehe auch GRUR 1963, 622 - Sunkist) ging es um Waren des Massenkonsums, bei denen es ohnehin naheliegt, daß sie von fast allen Verbrauchern bei ihren Kaufentscheidungen in Betracht gezogen werden, selbst wenn der Erwerb bei einigen kleineren Gruppen aus besonderen Gründen noch nicht üblich geworden ist. In jenen Entscheidungen ist aber auch darauf hingewiesen worden, daß bei Waren, die nicht dem Massenkonsum in dem genannten Sinne zuzurechnen sind, wie etwa aus Preisgründen bei Pelzwaren und Schmuck (vgl. BGH a.a.O. - Sunkist) oder bei Zigaretten (BGH a.a.O. - Konservenzeichen II) die beteiligten Verkehrskreise enger, nämlich im Hinblick auf Käufer und Interessenten zu begrenzen sind (vgl. dazu Schricker, GRUR 1980, 462 ff). Wenn das Berufungsgericht im Streitfall darauf abhebt, daß es sich um Seifen als Gegenstände des täglichen Bedarfs handele, also um solche des Massenkonsums, steht das im Widerspruch zu den festgestellten Tatsachen, wonach die Klägerin mit der hier in Rede stehenden Aufmachung Qualitätsseifen der gehobenen Preisklasse in den Verkehr bringt, und daß diese Seifen wegen ihres Preises nur von einer Minderheit der Verbraucher in Betracht gezogen, gekauft und verwendet werden, wie dies auch die Meinungsumfrage ergeben hat. Auch daß die Klägerin für diese Seifen in weit verbreiteten Frauenzeitschriften wirbt, läßt diese Ware nicht notwendig als solche des Massenkonsums in dem genannten Sinne erscheinen. Denn auch für Waren des täglichen Bedarfs, die nur eine Minderheit in Betracht zieht, kann sinnvoll in solchen Publikationen geworben werden, selbst wenn weite Kreise einem solchen Angebot, weil preislich zu hochliegend, keine Aufmerksamkeit widmen. Es beruht danach auf einer Verkennung des Begriffs der beteiligten Verkehrskreise im Sinn des § 25 WZG, wenn die Vorinstanzen den Umfang der Verkehrsgeltung aufgrund der Befragung eines Querschnitts aller Verbraucher festgestellt haben. Damit entfällt die Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung, daß die in Anspruch genommene Ausstattung keine gesteigerte oder gar starke Verkehrsgeltung erlangt habe, vielmehr nur von einem normalen Schutzumfang auszugehen sei, in den die Aufmachung der von der Beklagten vertriebenen Packungen nicht eingreife.

22

Das angefochtene Urteil, das die Klageabweisung allein mit der nach alledem nicht rechtsfehlerfreien Verneinung der Verwechselungsgefahr begründet hat, war danach aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

23

III.

Bei der erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht im Hinblick auf § 25 WZG zunächst klären müssen, ob und mit welchem Gegenstand der Klägerin das bisher nur unterstellte Ausstattungsrecht zusteht. Hinsichtlich des Gegenstandes eines solchen Rechts kann nicht dahingestellt bleiben, ob es an den einzelnen Aufmachungen oder an den gemeinsamen Merkmalen besteht, weil dies nicht ohne Einfluß auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sein kann. Dabei wird das Berufungsgericht im Hinblick auf die im einzelnen abweichenden Aufmachungen der vier Seifensorten davon ausgehen können, daß ein Ausstattungsrecht zwar regelmäßig an eine bestimmte einzelne Aufmachung anknüpft (vgl. z.B. BGH GRUR 1953, 40, 41 - Gold-Zack), daß aber Ausstattungsschutz auch für die gemeinsamen kennzeichnenden Merkmale einer Serienausstattung in Betracht kommen kann (vgl. für Farbkombinationen BGH GRUR 1968, 371, 374 - Maggi). Voraussetzung ist dabei, daß aufgrund übereinstimmender Merkmale die jeweiligen Aufmachungen vom Verkehr als Hinweis auf die gemeinsame betriebliche Herkunft der darunter vertriebenen Waren aufgefaßt werden. Im Streitfall wird das Berufungsgericht danach prüfen müssen, ob die Aufmachungen der von der Klägerin vertriebenen vier Seifensorten vom Verkehr trotz ihrer Unterschiedlichkeit im einzelnen als Hinweis auf die gemeinsame betriebliche Herkunft aufgefaßt werden und auf welchen Merkmalen dies beruht, ferner ob die im Landgerichtsurteil unter a) - g) aufgeführten oder einige von diesen Merkmalen jene Kennzeichnungswirkung aufweisen. Wird dies festgestellt, so wird weiter zu prüfen sein, ob der Grad der Verkehrsbekanntheit für die Zubilligung eines Ausstattungsrechts ausreicht. Soweit die Übereinstimmung der Merkmale auf der Verwendung eines bestimmten Stils beruht, wie im Streitfall naheliegend, oder beim Seifenvertrieb allgemein übliche Merkmale enthält, ist ein etwaiges Freihaltebedürfnis des Verkehrs zu prüfen, auf das sich die Beklagte im Streitfall berufen hat. Je nachdem ist der Grad der erforderlichen Verkehrsdurchsetzung zu bestimmen (vgl. BGHZ 30, 357, 372 - Nährbier; BGHZ 35, 341, 344 - Buntstreifensatin).

24

IV.

Sollte das Berufungsgericht erneut zur Verneinung eines Anspruchs aus § 25 WZG gelangen, so wird es einer eingehenden Prüfung und Erörterung der Voraussetzungen des § 1 UWG bedürfen, an der es bisher fehlt.

Alff
Merkel
Zülch
Piper
Erdmann