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§ 95a LWO - Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

Bibliographie

Titel
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.15

(1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von Artikel 15 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1; L 314 vom 22. 11. 2016, S. 72; L 127 vom 23. 5. 2018, S. 2) das Recht auf Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 17 gewährleistete Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten besteht abweichend von den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 14 Abs. 6 gewährleistete Einspruchsrecht und das unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 18 gewährleistete Berichtigungsrecht.

(3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch die unter den Voraussetzungen des § 22 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gewährleisteten Mängelbeseitigungsverfahren.

(4) Hinsichtlich der für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheines verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die Bekanntmachung nach den §§ 4, 4a und 28 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 16.

(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Abs. 1 und 3, der Artikel 16 und 18 sowie Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie § 5 Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.