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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1981, Az.: 1 StR 672/80

Beweisaufnahme; Beweiserhebung; Unerheblichkeit; Beschluß; Begründung des Beschlusses; Beweisantrag; Vorliegen eines Beweisantrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1981
Aktenzeichen
1 StR 672/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1981, 309
  • StV 1981, 166

Amtlicher Leitsatz

1.Lehnt das Gericht eine beantragte Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit ab, muß die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird; im letzteren Fall müssen ferner die Umstände ausgeführt werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat.

2.Ein Beweisantrag liegt auch vor, wenn der Antragsteller, während er zur Angabe des Namens oder Aufenthalts des Zeugen nicht in der Lage ist, doch Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung von Namen und Aufenthaltsorten dienen können.