Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1981, Az.: 1 StR 672/80
Beweisaufnahme; Beweiserhebung; Unerheblichkeit; Beschluß; Begründung des Beschlusses; Beweisantrag; Vorliegen eines Beweisantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 672/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1981, 309
- StV 1981, 166
Amtlicher Leitsatz
1.Lehnt das Gericht eine beantragte Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit ab, muß die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob die Unerheblichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird; im letzteren Fall müssen ferner die Umstände ausgeführt werden, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit gefolgert hat.
2.Ein Beweisantrag liegt auch vor, wenn der Antragsteller, während er zur Angabe des Namens oder Aufenthalts des Zeugen nicht in der Lage ist, doch Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung von Namen und Aufenthaltsorten dienen können.