Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1972, Az.: VI ZR 110/71
Abweisung der Klage; Klageabweisung; Negative Feststellungsklage; Rechtskräftiger Anspruch; Verjährung des rechtskräftigen Anspruchs; Verjährungsfrist; Unterbrechung der gerichtlichen Geltendmachung; Nicht bezifferter Anspruch; Antrag auf Klageabweisung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 110/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1972, 592 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1972, 643-645 (Volltext mit red. LS)
- WM 1972, 1284
Redaktioneller Leitsatz
zu A:
Aus der Abweisung einer negativen Feststellungsklage als unbegründet (im Sinne einer kontradiktorischen positiven Aussage über den Anspruch) kann für einen dem Umfang nach bestimmten Anspruch die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs im Sinne von § 218 BGB folgen. Von dieser Rechtswirkung aber nicht begünstigt wird ein Anspruch, der der Höhe nach nicht bestimmt ist. Insofern ergeben sich Umfang und Reichweite der Feststellung aus den Urteilsgründen.
Zu B:
Die Erhebung einer negativen Feststellungsklage und die Verteidigung gegen sie (Klageabweisungsantrag) haben keine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB zur Folge.
Hinweis zu A:
Anders als im vorstehenden Urteil des VI. Zivilsenats hat in der Entscheidung des II. Zivilsenats, JR 1976, 18 (m. Anmerkung Schubert, S. 19); MDR 1975, 739; NJW 1975, 1320; WM 1975, 602, die entsprechende Ermittlung des Rechtskraftumfangs aus der Abweisung einer negativen Feststellungsklage dazu geführt, einem noch nicht bezifferten Anspruch die Rechtsfolge des § 218 BGB zuzubilligen.