Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1974, Az.: II ZR 153/72
Anforderungen an die Auflösung einer KG; Voraussetzungen für die Kündigung eines Gesellschafters; Fortführung einer Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.05.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 153/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 21.09.1972
- LG Saarbrücken - 06.01.1971
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. September 1972 und das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken vom 6. Januar 1971 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Die Parteien sowie Hermann B. und Frau A. waren die Gesellschafter der Firma Gebrüder B. Kommanditgesellschaft S. und zwar die Klägerin als Kommanditistin. Sie hat in diesem Rechtsstreit zunächst die Auflösung der Gesellschaft beantragt. Später hat sie die Gesellschaft gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages zum 31. März 1970 gekündigt. Die Parteien streiten nunmehr in erster Linie darüber, ob infolge der Kündigung die Gesellschaft aufgelöst (so die Klägerin) oder die Klägerin ausgeschieden ist (so die Beklagten), wobei sich jede Partei auf § 8 und die Klägerin zur Auslegung dieser Bestimmung auch auf § 4 des Gesellschaftsvertrages glaubt berufen zu können.
Diese Vorschriften lauten:
"§ 4: Dauer der Gesellschaft.
Die Dauer der Gesellschaft wird für die Zeit bis zum 31. März 1970 vereinbart. Die Gesellschaft gilt jeweils um weitere fünf Jahre verlängert, wenn von keinem der Gesellschafter spätestens ein Jahr vor Vertragsablauf, d.h. erstmalig am 31. März 1969, durch eingeschriebenen Brief eine Kündigung erfolgt.
§ 8: Ausscheiden eines Gesellschafters.
(1)
Scheidet ein Gesellschafter infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch ihn selbst oder durch einen seiner Privatgläubiger, der durch gerichtliches Urteil oder gerichtlichen Beschluß in den Besitz seines Geschäftsanteiles oder seiner Kommanditeinlage gekommen ist, oder infolge Konkurs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen aus, so sind die anderen Gesellschafter berechtigt, die Gesellschaft unter Beibehaltung der Firma und Übernahme aller Aktiven und Passiven fortzuführen.(2)
Scheidet einer der Komplementäre aus irgendeinem Grunde aus, so wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern bzw. deren Erben fortgesetzt ..."
Gemäß den beiden Haupt antragen - den Auflösungsantrag verfolgt die Klägerin nur noch hilfsweise - haben die Vorinstanzen festgestellt, die Gesellschaft sei aufgelöst und die Beklagten verurteilt, die Auflösung zum Handelsregister anzumelden. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht meint, die Kündigung der Klägerin habe die Gesellschaft gemäß §§ 161, 131 Nr. 6 HGB in Verbindung mit § 4 des Gesellschaftsvertrages aufgelöst. Wenn § 8 des Vertrages überhaupt auf Fälle der Kündigung eines Gesellschafters nach § 4 anwendbar sei, so enthalte jedenfalls nur § 8 Abs. 2 eine Vereinbarung, daß der Kündigende ausscheide und die Gesellschaft von den übrigen Gesellschaftern automatisch fortgesetzt werden. Die Klägerin sei aber Kommanditistin. Für ihre Kündigung komme daher allenfalls § 8 Abs. 1 in Frage. Dort sei jedoch eindeutig ausgesprochen, daß die übrigen Gesellschafter zur Fortführung der Gesellschaft nur "berechtigt" seien, so daß, um die Auflösung zu vermeiden, ein - hier unstreitig nicht gefaßter - Beschluß erforderlich gewesen wäre. Wie bereits im Rechtsstreit des Kaufmanns Hermann B. gegen den Beklagten zu 1 für die gleichlautende Bestimmung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft Be. im Berufungsurteil vom 24. Juni 1971 ausgeführt, sei "für eine andere Auslegung des insoweit klaren Textes" kein Raum. Insbesondere ein Vergleich mit der Fassung des Abs. 2 ("... wird ... fortgesetzt") zeige, daß die Vertragspartner eine unterschiedliche Regelung für das "Ausscheiden" eines Kommanditisten und eines Komplementärs hätten treffen wollen. Es sei nicht notwendig, genau zu erforschen, welches Motiv dieser Vereinbarung zugrunde gelegen habe. Auch wenn die Beteiligten völlig falsche Vorstellungen von den Konsequenzen ihrer Abreden gehabt haben sollten oder wenn die Bestimmungen unzweckmäßig wären 9 wäre es nicht zulässig, "den unzweideutig erklärten Parteiwillen im Wege einer Auslegung nachträglich abzuändern". Die Klägerin sei daher nicht ausgeschieden, sondern weiter Mitgesellschafterin der Beklagten in der - aufgelösten - Gesellschaft.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob eine Vertragsbestimmung eindeutig in dem Sinne ist, daß sie über ihren Wortlaut hinaus nicht ausgelegt werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechtsfrage und daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar (BGHZ 32, 60, 63). Der Revision ist recht zu geben, daß sie zu verneinen ist. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts scheitert schon daran, daß in § 8 Abs. 1 von einem "besonderen Beschluß der verbleibenden Gesellschafter" keine Rede ist und die Bestimmung, die anderen Gesellschafter "seien berechtigt, die Gesellschaft ... fortzuführen", ohne einen solchen Zusatz für sich allein sowohl im Sinne des Berufungsgerichts als auch in dem Sinne verstanden werden kann, den übrigen Gesellschaftern solle gegenüber einem Mitgesellschafter, der von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache, auch ohne besonderen Beschluß das Recht auf liquidationslose Weiterführung der Gesellschaft (unter Abfindung des Ausscheidenden) eingeräumt werden.
Das angefochtene Urteil beruht mithin auf einer Verletzung des § 133 BGB. Der Senat hat deshalb, da es zu diesem Punkt keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, den Gesellschaftsvertrag selbständig auszulegen. Das führt zu folgenden Ergebnissen:
Die von der Klägerin vertretene und vom Berufungsgericht übernommene Auffassung, § 8 Abs. 1 enthalte für den Fall der Kündigung eines Kommanditisten keine Fortsetzungsklausel im Sinne des § 138 HGB, sondern eröffne den übrigen Gesellschaftern nur die Möglichkeit, durch gemeinsame, nach § 15 des Vertrages eines Mehrheitsbeschlusses bedürfende Fortsetzungserklärung die Auflösung der Gesellschaft zu verhindern, hat lediglich in der unterschiedlichen Wortfassung der Absätze 1 und 2 des § 8 eine gewisse Stütze. In Abs. 2, wo die Folgen des Ausscheidens eines persönlich haftenden Gesellschafters näher geregelt sind, haben die Gesellschafter eine echte Fortsetzungsklausel zweifelsfrei formuliert. In Abs. 1 ist dagegen, wie schon erörtert, von einer "Berechtigung" der anderen Gesellschafter, die Gesellschaft fortzusetzen, die Rede. Das mag für sich allein die Folgerung nahelegen, die Parteien hätten mit dieser unterschiedlichen Wortwahl unterschiedliche Rechtsfolgen für die Kündigung der beiden Gesellschaftergruppen bestimmen wollen. Das wird aber aus zwei Gründen, die gleichfalls dem Wortlaut unmittelbar zu entnehmen sind, erheblich in Frage gestellt:
Einmal wird durch den Übrigen Inhalt des § 8 widerlegt, daß den in Absatz 2 getroffenen Bestimmungen für Komplementäre in Absatz 1 solche für Kommanditisten in dem Sinne hätten gegenübergestellt werden sollen, daß jeweils auch für die Kündigung etwas anderes gelten solle. Absatz 1 spricht ganz allgemein von "Gesellschaftern" und meint damit ersichtlich Kommanditisten und persönlich haftende Gesellschafter gleichermaßen. Abgesehen davon, daß kaum zu erklären wäre, warum die Vertragspartner im ersten Absatz das Wort "Kommanditist" nicht verwandt hätten, wenn Unterschiede gewollt gewesen wären, wird in dem weiteren Satzteil dieses Absatzes von dem "Geschäftsanteil" oder der "Kommanditeinlage" eines Gesellschafters gesprochen; das wäre ebenfalls nicht verständlich, hätte hier nur für Kommanditisten etwas geregelt werden sollen. Ist danach vielmehr anzunehmen, Absatz 1 besitze für die Gesellschafter schlechthin Geltung, kann aus der unterschiedlichen Formulierung der Kündigungsfolgen in den beiden Absätzen schwerlich eine gewollte Unterscheidung in der Sache hergeleitet werden.
Zum anderen ist § 8 mit der Überschrift "Ausscheiden eines Gesellschafters" versehen und in allen Absätzen dem Wortlaut nach ebenfalls nur bestimmt, welche Folgen es hat, wenn ein Gesellschafter "ausscheidet". Von dem Ausscheiden eines Gesellschafters kann im Rechtssinne nur gesprochen werden, wenn die Gesellschaft fortbesteht (vgl. § 738 BGB), nicht aber, wenn sie aufgelöst wird, weil dann sein Gesellschaftsverhältnis bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft bestehen bleibt. Insofern deuten daher die vertraglichen Formulierungen ganz darauf hin, daß die Vertragspartner auch für den Fall der Kündigung durch einen Kommanditisten die Möglichkeit einer Auflösung der Gesellschaft gar nicht ins Auge gefaßt haben.
Das Berufungsgericht hat allerdings noch die Ansicht vertreten, § 8 des Gesellschaftsvertrages gelte für die Kündigung nach § 4 überhaupt nicht: Denn einmal handele § 8 nur von den Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters, besage aber nicht, daß der kündigende Gesellschafter ausscheide; zum anderen, so meint es, wäre die Festsetzung der zunächst bis 31. März 1970 vorgesehenen Gesellschaftsdauer in § 4 sinnlos, wenn die Gesellschaft in jedem Kündigungsfalle automatisch fortgesetzt werde und damit schon bei Vertragsschluß festgestanden hätte, daß sie durch die in § 4 vorgesehene Kündigung zum 31. März 1970 keinesfalls aufgelöst werden könne. Bei diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß § 8, wie schon dargelegt, den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters "infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch ihn selbst" besonders erwähnt, und daß mit dieser Wendung überhaupt nur das in § 4 geregelte Kündigungsrecht gemeint gewesen sein kann. Denn die ordentliche Kündigung ist dort abschließend geregelt, nämlich eingeengt auf Zeitabstände von fünf Jahren; ein außerordentliches Kündigungsrecht aber haben die Gesellschafter nicht vereinbart, so daß Insoweit die gesetzliche Regelung gilt, nach der bei wichtigem Grund keine Kündigung möglich, sondern die Auflösungsklage erforderlich ist (§ 133 HGB). Das Berufungsgericht stellt insoweit auch nichts anderes fest. § 8 Abs. 1 regelt daher gerade die Folgen der Kündigung des Gesellschafters nach § 4. Die in § 4 bestimmte Vertragsdauer und die Verlängerungsklausel werden, wenn man dies alles berücksichtigt, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch keineswegs sinnlos: Da dort von einer Auflösung der Gesellschaft keine Rede ist, ist § 4 zwanglos dahin zu verstehen, daß die Gesellschaft mit allen beteiligten Gesellschaftern jeweils für weitere fünf Jahre verlängert wird, falls keiner kündigt.
Danach spricht die Vertragsurkunde bei einer Gesamtwürdigung ihrer Einzelheiten nicht nur nicht gegen, sondern für eine bei Kündigung aller Gesellschafter geltende Fortsetzungsklausel, wie sie für die persönlich haftenden Gesellschafter eindeutig formuliert worden ist. Unabhängig davon wird durch weitere Gesichtspunkte erhärtet, daß eine dahingehende Auslegung allein dem im Vertrage zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner entspricht. Behalten sich Gesellschafter für den Fall der Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch einen von ihnen eine Entschließung vor, ob sie es bei der Auflösung der Gesellschaft bewenden lassen oder ob sie diese unter Abfindung des Kündigenden fortsetzen wollen, so beruht das in der Regel auf der Überlegung, daß sich bei Vertrags Schluß im allgemeinen noch nicht übersehen läßt, ob sie später die Abfindung finanziell tragen und die Gesellschaft auch ohne die Mitarbeit des kündigenden Gesellschafters erfolgreich fortsetzen können. Einer solchen Überlegung haben aber die Vertragschließenden im vorliegenden Falle ersichtlich keinen Raum gegeben. Denn für den Fall der Kündigung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sie sich die Möglichkeit zu einer solchen Entschließung, wie § 8 Abs. 2 zeigt, gerade nicht offengehalten, obgleich der Beklagte zu 1 und Hermann Becker, ursprünglich die beiden einzigen persönlich haftenden Gesellschafter, zunächst mit je 40 % am Gesellschaftskapital beteiligt und in der Geschäftsführung tätig waren, die Gesellschaft daher mit einer hohen Abfindungssumme rechnen und den Verlust seiner Mitarbeit in Kauf nehmen mußte. Mit dem Entschluß, den Bestand der Gesellschaft für diese gewichtigen Fälle von vornherein sicherzustellen und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko in Kauf zu nehmen, wäre es nicht zu vereinbaren, wollte man den Gesellschaftern unterstellen, sie hätten bei Vertragsschluß dieselbe Zielsetzung nicht verfolgt, falls ein Kommanditist kündigen sollte, obgleich dessen Ausscheiden die Geschäftsführung überhaupt nicht berühren und dessen Abfindung wegen der ungleich geringeren Kapitalbeteiligung von höchstens 10 % weit weniger problematisch sein würde. Einen vernünftigen Grund, der dennoch eine solche Unterscheidung hätte verständlich machen können, hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht darzulegen vermocht.
Im wesentlichen mit diesen Erwägungen hat der Senat bereits in seinem Urteil II ZR 85/71 vom 12. Oktober 1972 = WM 1973, 37 den gleichlautenden § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Be. KG dahin ausgelegt, daß auch für den Fall der Kündigung eines Kommanditisten eine vorbehaltlose Fortsetzungsklausel vereinbart und der Fortbestand der Gesellschaft von einem Gesellschafterbeschluß nicht abhängig gemacht worden ist. Der Senat kann sich zwar hier - im Gegensatz zum Falle der Be. KG - nicht noch auf eine Feststellung des Berufungsgerichts stützen, der Gesellschaftsvertrag habe als "Familienbindung für viele Generationen" geschlossen werden sollen, so daß es seinerzeit auch aus diesem weiteren Grunde nahe lag, eine "echte" Fortsetzungsklausel anzunehmen. Das war aber nur ein zusätzlicher Gesichtspunkt, auf den es nicht entscheidend ankam.
Danach hat die Kündigung der Klägerin die Gesellschaft nicht aufgelöst. Sie ist vielmehr aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ihre Hauptanträge, die Auflösung der Gesellschaft festzustellen und die Beklagten zu verurteilen, die Auflösung zum Handelsregister anzumelden, sind daher unbegründet.
2.
Ist aber die Klägerin ausgeschieden, so kann sie nicht mehr gemäß § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft verlangen, denn die Auflösungsklage setzt zwingend die Zugehörigkeit zur Gesellschaft voraus. Der Hilfsantrag ist mithin ebenfalls unbegründet.
Damit ist die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile insgesamt abzuweisen.
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Dr. Tidow