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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.08.1979, Az.: BVerwG 8 B 75.79

Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Bekenntnisfähigkeit Minderjähriger; Gleichbehandlung von Familien bei Erteilung eines Vertriebenenausweises; Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1979
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 75.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 15807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 12.05.1977 - AZ: 11 K 1846/76
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.05.1979 - AZ: XIV A 1350/77

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 8. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel und Türke
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt den Vertriebenenausweis A. Er wurde ... Juni 1924 in ... (Jugoslawien) geboren und ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Seit Februar 1970 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Sein Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage, mit der er beantragt hat, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis A auszustellen, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger, der nicht deutscher Staatsangehöriger sei, habe seine jugoslawische Heimat nicht als deutscher Volkszugehöriger verlassen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

3

Sie ist unbegründet. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn einer der dort geregelten Zulassungsgründe gegeben ist. Im vorliegenden Fall liegt keiner dieser Gründe vor.

4

Der Kläger ist der Ansicht, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 14. März 1968 - BVerwG 8 C 36.65 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 7) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das ist jedoch nicht der Fall.

5

Der Senat hat in jenem Urteil entschieden, für die Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit komme es darauf an, ob die Eltern des betreffenden Klägers bis zum Jahre 1933 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hätten. Diese Erwägung beruht darauf, daß der Kläger jenes Falles in dem dort wegen der Verfolgung der Juden durch den Nationalsozialismus für die Ablegung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Januar 1933 10 Jahre alt war und deshalb kein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum ablegen konnte. Nur im Hinblick darauf, daß der Kläger durch sein Alter gehindert war, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, hat der Senat in jenem Urteil weiter dargelegt, die Volkszugehörigkeit einer Person, die im Zeitpunkt der Vertreibung oder in der sonst für die Ablegung des Volkstumsbekenntnisses maßgebenden Zeit noch minderjährig war, richtet sich daher im Zweifel nach der Volkszugehörigkeit ihres gesetzlichen Vertreters. Jenes Urteil ist nämlich im Lichte der späteren Rechtsprechung des Senats zu verstehen. Danach kommt es, wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 1974 - BVerwG 8 C 97.73 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27) ausgeführt hat, bei einem Kind, das sich im maßgeblichen Zeitpunkt nicht selbst zum deutschen Volkstum bekennen konnte, darauf an, ob seine Eltern oder der die Familie prägende Elternteil im maßgeblichen Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige waren. Der Senat hat dies in seiner Rechtsprechung damit begründet, daß die Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG Bekenntniszugehörigkeit ist, das Bekenntnis trotz seiner Erklärungsnatur jedoch eine Handlung tatsächlicher Art darstellt, die höchstpersönlich ist. Bei Kindern, so hat der Senat ausgeführt, die selbst kein Bekenntnis ablegen können, ist deshalb auf die Bekenntnislage der Familie abzustellen.

6

Von dieser Rechtsprechung weicht das angefochtene Urteil nicht ab. Das Oberverwaltungsgericht hat dargelegt, daß sich der Kläger in dem für die Abgabe des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum maßgeblichen Zeitpunkt selbst zum deutschen Volkstum hätte bekennen können. Es hat festgestellt, daß der Kläger damals 20 Jahre alt und fähig war, ein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzulegen. Von diesem Ausgangspunkt her, der der Rechtsprechung des Senats entspricht, kam es auf die Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers nicht an.

7

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung darin, daß in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ob mit Rücksicht auf Art. 3 und 6 GG es zulässig ist, Angehörige derselben Familie bei der Erteilung des Vertriebenenausweises unterschiedlich zu behandeln, obwohl die Familienangehörigen in dem maßgeblichen Zeitpunkt sämtlich minderjährig waren. Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Sie stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Von Bedeutung könnte nur sein, daß die jüngeren Brüder des Klägers als Vertriebene anerkannt worden sind, wie der Kläger behauptet. Die sich daraus ergebenden Rechtsfragen beantworten sich jedoch unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG setzt voraus, daß ein in den rechtserheblichen Punkten gleichartiger Sachverhalt vorliegt. Daran fehlt es. Wenn die Brüder des Klägers jünger sind als der Kläger, so waren sie, anders als der Kläger, im für die Ablegung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt gegebenenfalls nicht fähig, ein solches Bekenntnis abzulegen. Im übrigen richtet sich die Ausstellung des Vertriebenenausweises A nach den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 1, 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG. Die Gleichheit wird in diesen Fällen durch richtige Anwendung der einschlägigen Vorschriften hergestellt. Möglicherweise fehlerhafte Entscheidungen begründen kein Recht auf ebenso fehlerhafte Behandlung. Art. 6 Abs. 1 GG ist in diesem Zusammenhang nicht einschlägig.

8

Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 13, 14 GKG.

Arndt
Maetzel
Türke