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Bundessozialgericht
Urt. v. 24.02.1987, Az.: 11b RAr 35/85

Unterbliebene Ermessensausübung; Verfahrensmangel; Aufhebungsbescheid; Unterhaltsgeld

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.02.1987
Aktenzeichen
11b RAr 35/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 11511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 06.03.1985 - S 3 Ar 767/83
LSG Celle 12.11.1985 - L 7 Ar 87/85

Fundstelle

  • SozR 1300 § 48 Nr 30

Amtlicher Leitsatz

Das Gericht darf einen nach § 48 SGB X erteilten rückwirkenden Aufhebungsbescheid wegen unterbliebener Ermessensausübung nur aufheben, wenn es festgestellt hat, daß einer der Tatbestände des § 48 Abs 1 S 2 erfüllt ist und außerdem ein atypischer Fall vorliegt.