Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1992, Az.: 5 StR 367/92
Strafzumessung; Aufhebung des Straufausspruchs durch das Revisionsgericht; Strafzumessung; Urteilsgründe; Urteilsbegründung; Schuldangemessenheit der Tat; Strafverschärfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 367/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1993, 26
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Redaktioneller Leitsatz
Hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufgehoben, weil dieser aus dem Rahmen der dem Revisionsgericht bekannten Strafzumessungspraxis herausfällt und die Urteilsgründe des Tatrichters nicht die Schuldangemessenheit der Tat belegen, kann der neue Tatrichter dieser Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts bei erneuter Verhängung der gleichen Strafe wie im aufgehobenen Urteil nur dadurch entsprechen, wenn er die Strafe mit rechtlich vertretbaren strafschärfenden Erwägungen begründet, die in dem aufgehobenen Urteil nicht enthalten sind.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Häger Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Richterin am Amtsgericht Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Kubica wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Beschwerdeführer K. am 27. Juni 1991 wegen Diebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hatte eine Einzelstrafe mit fünf Jahren, eine weitere mit drei Jahren und die übrigen Einzelstrafen mit jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe bemessen. Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten K. mit Urteil vom 11. Februar 1992 (5 StR 607/91) die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtstrafe aufgehoben; die weitergehende Revision hat er verworfen. Mit dem jetzt angefochtenen Urteil vom 10. April 1992 hat das Landgericht wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten K. rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Zwar hat der Tatrichter dem Hinweis des Senatsurteils vom 11. Februar 1992, daß die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht außer Betracht bleiben dürften, insofern Rechnung getragen, als er nicht nur, wie es im ersten Urteil geschehen war, die Unbestraftheit des Angeklagten, sondern auch die lange Untersuchungshaft als einen für den Angeklagten sprechenden Umstand benannt hat.
Entscheidend waren in dem Senatsurteil vom 11. Februar 1992 indessen folgende Ausführungen: Eine Gesamtstrafe von acht Jahren falle bei Diebstahlstaten, auch bei Serientaten, aus dem Rahmen der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis heraus; trotz der Vielzahl der Fälle sei es nicht geboten gewesen, die ohnehin hohe Einsatzstrafe in einem solchen Maße zu erhöhen. Damit hat der Senat zum Ausdruck gebracht, daß die Urteilsgründe des Tatrichters nicht die Schuldangemessenheit der Gesamtstrafe belegten.
Dieser Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts (§ 358 Abs. 1 StPO) hätte der Tatrichter nur entsprochen, wenn er die wiederum mit acht Jahren bemessene Gesamtfreiheitsstrafe mit rechtlich vertretbaren strafschärfenden Erwägungen begründet hätte, die in dem am 11. Februar 1992 aufgehobenen Urteil nicht enthalten gewesen waren. So verhält es sich hier nicht:
Das neue tatrichterliche Urteil weist, nicht anders als das frühere, zum Nachteil des Angeklagten im wesentlichen nur auf seine Beteiligung an organisierter Delinquenz und auf den hohen Wert der gestohlenen Kraftfahrzeuge hin. Neu ist in diesen Ausführungen, abgesehen von einer vagen generalpräventiven Wendung (UA S. 7), nur die Bemerkung, daß die kriminelle Intensität, mit der der Angeklagte vorgegangen sei, "herausragend" sei (UA S. 6). Die Revision beanstandet zu Recht, daß diese Bewertung in den rechtskräftigen Schuldfeststellungen keine Grundlage findet. Sie ergeben nämlich nicht, daß der Angeklagte auf die Organisation der Autodiebstähle, an denen er als Mittäter beteiligt war, einen bestimmenden oder überdurchschnittlichen Einfluß genommen hat; sie besagen auch nicht, daß er bei der Ausführung der einzelnen Diebstähle eine hervorgehobene oder sonst besonders wichtige Funktion wahrgenommen hat. Der Hinweis auf den hohen Wert der gestohlenen Autos weist für sich allein nicht auf eine so herausragende kriminelle Intensität hin, daß eine Gesamtstrafe von acht Jahren bei einem bisher unbestraften auch nicht unter den Voraussetzungen des § 244 StGB handelnden Dieb verständlich würde.
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack