Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1989, Az.: I ZR 107/87
„RDM“
Gebrauch der Abkürzung "RDM" in Immobilienanzeigen als Erkennungsmerkmal, dass es sich um ein maklergebundenes Objekt handelt; Feststellung des Bekanntheitsgrades der Abkürzung "RDM"; Gewerblicher Immobilienanbieter im Unterschied zum Makler
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1989
- Aktenzeichen
- I ZR 107/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 14615
- Entscheidungsname
- RDM
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG- 13.03.1987
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1990, 377-378 (Volltext mit amtl. LS) "RDM"
- IBR 1990, 249 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1990, 512 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 423-424 (Volltext mit amtl. LS) "RDM"
- VersR 1990, 635-637 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 652-653 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1990, 409-411 (Volltext mit amtl. LS) "Abkürzung "RDM""
Verfahrensgegenstand
RDM
Prozessführer
Diplom-Kaufmann F. S. & Partner Immobilien GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Ludger H., B. Straße ..., K.,
Prozessgegner
Vereinigung zum Schutze des Wettbewerbs e.V.,
vertreten durch den Vorstand Burghard F., He. straße ..., B.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Irreführungsgefahr, wenn in Immobilienanzeigen nur dem Gebrauch der Abkürzung "RDM" entnommen werden kann, daß ein maklergebundenes Objekt angeboten wird.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1989
durch die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Nobbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder durch Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verfolgt.
Die Beklagte ist eine im Immobiliengeschäft tätige Maklerin, die dem Fachverband "Ring Deutscher Makler" angehört. Dieser gestattet seinen Mitgliedern, mit einem siegelartigen Zeichen, das die Buchstaben "RDM" in einem nach außen gleichmäßig wellenförmigen Kreis zeigt, oder allein mit diesen Buchstaben im Geschäftsverkehr auf die Mitgliedschaft bei ihr hinzuweisen. Der "Ring Deutscher Makler" fördert die Bekanntheit der Kurzbezeichnung "RDM" durch regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit.
Die Beklagte veröffentlichte im "K. Stadt-Anzeiger" zwei Kleinanzeigen in der nachstehend wiedergegebenen Weise:
Ausgabe Nr. 120/Pfingsten 1985:
"K. A.-B., großzügige 3-Zimmer-Eigentumswohnung, 88 qm, gepflegtes 5-Familienhaus. Baujahr 1977, Bestausstattung, Isolierglas, Parkett, Balkon, 235.000,-, Dipl.-Kfm. S. & Partner RDM, K. 21 92 54."
Ausgabe Nr. 136/15./16. Juni 1985:
"K.-J., Eigentumswohnung mit Garten (Alleinnutzung) und Souterrain, Südterrasse, Hauscharakter, ca. 138 qm Wohn-/Nutzfläche, in 4-Familienhaus, sehr gepflegt, Tiefgarage, 318.000,-, Dipl.-Kfm. S. & Partner RDM, K. 21 92 54."
Der Kläger hat diese Anzeigen wegen eines Verstoßes gegen die §§ 1 und 3 UWG beanstandet, weil die Maklereigenschaft der Beklagten darin nicht hinreichend zum Ausdruck komme; er hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, auf ihre Tätigkeit als Immobilienmaklerin lediglich mit der Kurzbezeichnung "RDM" hinzuweisen.
Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, der angesprochenen Zielgruppe, Interessenten für Immobilieneigentum, sei die Abkürzung infolge der seit Jahren betriebenen Öffentlichkeitsarbeit des Ringes Deutscher Makler bekannt. Dabei dürfe nicht auf den Durchschnitt der Bevölkerung abgestellt werden, sondern auf den Kreis der Personen, die Eigentumswohnungen der angebotenen Art zu erwerben bereit und in der Lage seien. Diese verstünden die Buchstabenfolge "RDM" zutreffend als Abkürzung des Fachverbandes "Ring Deutscher Makler", zumal nach einer von diesem veranstalteten Umfrage schon mehr als 70 % der Befragten aus dem Durchschnitt der Bevölkerung die Abkürzung kennten, wie der RDM der Klägerin mit Schreiben vom 20. Mai 1985 mitgeteilt habe.
Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß untersagt, beim Vertrieb von Immobilien auf die Tätigkeit als Immobilienmakler lediglich mit der Buchstabenfolge "RDM" hinzuweisen.
Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, beantragt die Beklagte weiterhin, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die beanstandeten Anzeigen ließen nicht erkennen, daß die Beklagte die Wohnungen als Maklerin anbiete. Die Beklagte erwecke damit den unzutreffenden Eindruck, die Angebote seien maklerfrei, da sich die Maklereigenschaft der Beklagten weder aus der Firmenbezeichnung ergebe, noch eine Übung bestehe, maklerfreie Angebote stets als solche zu kennzeichnen. Allein aus der Buchstabenfolge "RDM" ergebe sich kein ausreichender Hinweis auf die Maklereigenschaft der Beklagten. Zwar wüßten die erkennenden Richter des Berufungsgerichts, daß "RDM" die Abkürzung für den Fachverband "Ring Deutscher Makler" sei; jedoch sei ihr Verständnis nicht auf jedermann übertragbar. Das Umfrageergebnis des Ringes Deutscher Makler, wonach mindestens 70 % der Befragten, also jedenfalls nicht mehr als 75 %, die Abkürzung kennten, zeige, daß die Gefahr einer Irreführung nicht ausgeräumt sei. Das gelte auch, wenn sich die angesprochenen Zielgruppen auf finanziell bessergestellte Personen verenge, weil deren wirtschaftliche Möglichkeiten nicht ohne weiteres eine größere Sachkenntnis im Bereich des Immobilienverkehrs bedinge. Zudem werbe die Beklagte in den Anzeigen nicht mit dem einprägsameren siegelartigen Zeichen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.
1.
Keine Bedenken bestehen gegen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers. Der Senat hat diese durch Urteil vom 5. Oktober 1989 (I ZR 56/89 - Wettbewerbsverein IV) bejaht. Hiervon ist auch vorliegend auszugehen.
2.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß Immobilienanzeigen, die nicht erkennen lassen, daß sie von einem Makler herrühren, zur Irreführung geeignet sind (§ 3 UWG), weil in ihnen die für die Kaufinteressenten wesentliche Tatsache nicht zum Ausdruck kommt, daß bei Vertragsschluß eine Maklerprovision zu zahlen ist. Soweit es jedoch gemeint hat, daß eine solche Irreführungsgefahr auch durch die von der Klägerin angegriffenen Zeitungsanzeigen begründet worden sei, kann ihm darin auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beigetreten werden.
a)
Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, daß zwar der Verkehr von der Insertion eines gewerblichen Immobilienanbieters ausgehe (Dipl.-Kfm. Schukey & Partner), daß aber damit die Maklergebundenheit des Objekts nicht zum Ausdruck gelange, weil gewerbliche Immobilienanbieter nicht ohne weiteres auch Makler seien und nicht selten aus einem eigenen Bestand Immobilien maklerfrei anböten. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht des weiteren auch davon ausgegangen, daß bei Angeboten wie hier aus dem Fehlen eines Hinweises auf Maklerfreiheit nicht auf das Vorliegen eines Maklerangebotes geschlossen werden könne.
b)
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, daß für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, den das Berufungsgericht mit mindestens 20 % angenommen hat, die Bedeutung der Abkürzung "RDM" in Anzeigen wie hier nicht erkennbar sei. Diese Annahme des Berufungsgerichts wird von den dazu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Insoweit hat das Berufungsgericht erhebliches Vorbringen der Beklagten unbeachtet gelassen (§ 286 ZPO).
aa)
Das Urteil des Berufungsgerichts stützt sich entscheidend auf die im Schreiben des Ringes Deutscher Makler vom 20. Mai 1985 enthaltene Mitteilung, daß nach einer von diesem veranlaßten Meinungsumfrage der Bekanntheitsgrad des RDM-Zeichens bei über 70 % liege. Das Berufungsgericht hat daraus hergeleitet, daß mit mindestens 20 % Unkundiger zu rechnen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Meinungsumfrage, auf die sich das Schreiben vom 20. Mai 1985 bezieht, durfte das Berufungsgericht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Die Meinungsumfrage selbst hat dem Berufungsgericht nicht vorgelegen. Ob das in ihm enthaltene Ergebnis zutrifft, hat es nicht überprüft. Insoweit hat es auch an allen dafür erforderlichen Einzelheiten gefehlt. Wie die Fragen und Antworten der Meinungsumfrage lauteten, ist ebensowenig ersichtlich wie der Umfang der Befragung (die Größe und Auswahl des befragten Kreises) und die Methode der Befragung und Auswertung. Welche Personenkreise in die Befragung einbezogen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, obwohl dies ein Umstand ist, dem für die Ermittlung des Bekanntheitsgrades wesentliche Bedeutung zukommt. Die Beklagte hat, wie die Revision zu Recht geltend macht, wiederholt vorgetragen, daß sich die Umfrage an die Gesamtbevölkerung gerichtet habe, die nicht mit den von Immobilienanzeigen angesprochenen Verkehrskreisen, den Käufern von Immobilien, gleichgesetzt werden könne (GA I, 17, 18; 25; 48, 49). Dieser von der Beklagten vorgetragenen Tatsache ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil, wie es ausgeführt hat, die Annahme fernliege, der Ring Deutscher Makler habe durch Einbeziehung von dem Immobilienerwerb fernstehenden Bevölkerungskreisen einen Bekanntheitsgrad ermitteln lassen, der geringer sei als es bei Einbeziehung der betroffenen Verkehrskreise gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat dabei aber vernachlässigt, daß es dem Ring Deutscher Makler bei der Ermittlung seines Bekanntheitsgrades möglicherweise auch auf die Einbeziehung solcher Personenkreise angekommen war, die nicht als Erwerber von Immobilien in Frage kommen, wie zum Beispiel Mieter, die nicht an den Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung denken, und daß der RDM darüber hinaus auch daran interessiert gewesen sein mochte zu erfahren, wie hoch sein Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung überhaupt ist. Der in Rede stehende Vortrag der Beklagten kann nicht als unerheblich angesehen werden. Träfe er zu, könnte nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß nur noch unerhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise bei Immobilieninseraten wie hier über die Bedeutung des Zusatzes "RDM" im Unklaren sind.
bb)
Daß das Berufungsgericht aus eigener Kenntnis imstande gewesen sei, die Täuschungsgefahr für relevante Teile des Verkehrs zu bejahen, kann nicht vorausgesetzt werden. Zwar wird in Fällen, in denen die Kenntnis des Tatrichters von den Wettbewerbsverhältnissen weiter reicht als das Wissen der angesprochenen Verkehrskreise, der Richter in der Regel auch in der Lage sein, die in Frage stehende Werbung vom Standpunkt des unbefangenen und unkritischen Durchschnittsbeobachters zu beurteilen (BGH, Urt. v. 2.4.1971 - I ZR 22/70, GRUR 1971, 365, 367 = WRP 1971, 274 - Wörterbuch; Urt. v. 21.5.1975 - I ZR 43/74, GRUR 1975, 658, 660 - Sonnenhof; Urt. v. 11.7.1975 - I ZR 95/74, GRUR 1976, 195, 196 - Treffpunkt Mocca Press). So liegt es nach den Feststellungen hier aber nicht. Den Mitgliedern des erkennenden Senats des Berufungsgerichts ist zwar, wie sich aus dem Urteil ergibt, die Bedeutung der Abkürzung "RDM" bekannt. Daß dies bei relevanten Teilen des Verkehrs anders sei, durfte das Berufungsgericht aber nicht ohne weiteres annehmen. Tatsachen dafür hat es nicht aufgezeigt. Die Beklagte hat wiederholt vorgetragen, daß die Öffentlichkeit über die Bedeutung der Abkürzung "RDM" durch die Medien seit Jahrzehnten unterrichtet werde. Außerdem wird in einer ganzen Reihe von zu den Akten gereichten Gerichtsentscheidungen (LG Karlsruhe, Urt. v. 11.10.1967; LG Köln, Urt. v. 13.6.1973; OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.1973; LG Hamburg, Urt. v. 16.7.1980, WWM 1981, 50; LG Berlin, Urt. v. 26.6.1981; LG Hamburg, Urt. v. 24.9.1986) die Ansicht vertreten, daß das siegelartig ausgebildete RDM-Zeichen bzw. die Abkürzung "RDM" ausreichend auf den Ring Deutscher Makler und damit bei seiner Verwendung in Inseraten auf die Maklereigenschaft des Inserenten hinweise. Soweit das Berufungsgericht dabei die Entscheidungen unberücksichtigt gelassen hat, die sich allein auf das "RDM"-Zeichen beziehen, hat es nicht hinreichend in Rechnung gestellt, daß die prägende Kraft dieses Zeichens gerade von den Buchstaben "RDM" ausgeht, so wie es auch selbst in anderem Zusammenhang davon ausgegangen ist, daß es einen grundlegenden, eine völlig getrennte Betrachtung gebietenden Unterschied zwischen dem "RDM"-Zeichen und der bloßen Buchstabenfolge "RDM" nicht gibt.
3.
Danach wird die Ansicht des Berufungsgerichts, daß relevante Verkehrsteile die Abkürzung "RDM" in Verkaufsanzeigen nicht als Hinweis auf die Maklereigenschaft des Inserenten verstehen, von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Klage schon jetzt abgewiesen werden könnte. Die bislang nicht geklärte Frage, wie der Verkehr die Abkürzung "RDM" versteht, ist offen. Sie kann durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens einer Klärung zugeführt werden. Zwar hat die insoweit beweisbelastete Klägerin Beweis bislang nicht angeboten. Eine Abweisung der Klage kann aber darauf nicht gestützt werden. Insoweit wird das Berufungsgericht nunmehr in eine Erörterung mit den Parteien (§ 139 ZPO) einzutreten haben, gegebenenfalls auch erwägen müssen, ob es von Amts wegen (§ 144 ZPO) eine Umfrage zu veranlassen hat.
III.
Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Erdmann
Mees
Ullmann
Nobbe