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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1992, Az.: 1 StR 111/92

Urteilsgründe; Feststellungen; Persönliche Verhältnisse; Bezugnahme auf erstes Urteil; Alter des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1992
Aktenzeichen
1 StR 111/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein

Redaktioneller Leitsatz

1. Auch wenn das erste Urteil, das aufgehoben wurde, umfangreiche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschafltichen Verhältnissen des jungen Angeklagten enthält, muß der Richter in einem nächsten Urteil wieder eigene Feststellungen dazu treffen.

Gründe

1

Der Schuldspruch wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu seinem Werdegang und seinen Lebensverhältnissen, getroffen hat. Der Senat vermag nicht nachzuprüfen, ob die Zumessung der verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren auf der gebotenen wertenden Gesamtschau des Tatgeschehens sowie des Täters und somit der für seine Persönlichkeit, sein Vorleben und sein Nachtatverhalten aussagekräftigen Umstände (vergleiche BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 10) beruht. Seiner Verpflichtung, eigene Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zum Werdegang des noch sehr jungen Angeklagten zu treffen, war der Tatrichter auch nicht etwa im Hinblick darauf enthoben, daß das erste - aufgehobene - Urteil derartige Feststellungen enthalten hatte (vergleiche BGHR a.a.O. Strafzumessung 5). In seiner Revisionsentscheidung vom 9. Juli 1991 hat der Senat das erste Urteil mit den Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben lediglich die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zu denen die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht gehören.

2

Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt die Einziehungsanordnung nicht.