Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.10.1974, Az.: BVerwG I WB 1/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 1/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 14467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BVerwGE 46, 303 - 310
- DVBl 1975, 303-305 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 1975, 104
In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 3. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, ferner
Oberst Götz, Oberfeldveterinär Dr. von Hein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Mit Schriftsatz vom 30. März 1972 stellte der Antragsteller Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst. Dem unbestrittenen Vortrag des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) im Vorlageschreiben vom 26. März 1974 zufolge führte der Antragsteller zur Begründung jenes Antrages u.a. aus, er sei auf Veranlassung des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes (BND) mit Wirkung vom 1. Juli 1971 aus dem Bereich des Bundesnachrichtendienstes wegversetzt worden. Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes habe ihm zu Unrecht vorgeworfen, eine Weisung nicht ausgeführt und einen unwahren Bericht gegeben zu haben. Diese Behauptung entbehre jeder Grundlage und stelle mit dem Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung einen Angriff gegen die Ehre des Antragstellers dar.
Während einer Vernehmung durch den Wehrdisziplinaranwalt beim Truppendienstgericht Süd - für den Bereich des Wehrbereichskommandos ... - am 7. Juni 1972 bat der Antragsteller, ihn von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit zu entbinden, um ihm Gelegenheit zu geben, in vollem Umfange auszusagen und sich so gegenüber dem gegen ihn erhobenen Vorwurf rechtfertigen zu können. Am 26. Juni 1972 stellte daraufhin der für die Einleitung zuständige Befehlshaber im Wehrbereich ..., General W., beim BMVg den Antrag, dem Antragsteller in vollem Umfange Aussagegenehmigung zu erteilen. Diesen Antrag lehnte der BMVg mit Bescheid vom 14. November 1972 ab.
In dem Bescheid, der dem Antragsteller am 17. November 1972 eröffnet wurde, heißt es wörtlich:
"Betr.: Aussagegenehmigung im Zusammenhang mit der von Ihnen beantragten Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach § 73 Satz 1 Wehrdisziplinarordnung
Bezug: Ihr Antrag vom 7. Juni 1972
Die Genehmigung, in o.a. Verfahren außergerichtlich oder vor Gericht auszusagen oder Erklärungen abzugeben, kann Ihnen nicht erteilt werden, weil die Aussage im Hinblick auf den besonderen Aufgabenbereich Ihrer früheren Dienststelle dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Dienstliche Rücksichten erfordern die Versagung der Genehmigung unabweisbar (§ 14 Abs. 2 Soldatengesetz i.V. mit § 62 Abs. 1 und 3 Bundesbeamtengesetz)."
Im Verfolg dessen erteilte der Befehlshaber im Wehrbereich ... dem Antragsteller unter dem 7. Februar 1974 den Zwischenbescheid, daß er die Entschließung über die Einleitung des disziplinargerichtlichen Verfahrens zurückgestellt habe. Er vermöge die ihm obliegende Entscheidung nur zu treffen, wenn der vom Hehrdisziplinaranwalt zu ermittelnde Sachverhalt die Feststellung zuließe, ob der Antragsteller ein Dienstvergehen begangen habe. Im Rahmen der von ihm zu führenden Vorermittltingen sei der Wehrdisziplinaranwalt auf seine - des Antragstellers - Aussage angewiesen. Ob dem Antragsteller die Genehmigung zur Aussage erteilt werde, hänge von der durch das Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Entscheidung ab.
Diese Entscheidung hatte der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 29. November 1972, eingegangen bei seinem Disziplinarvorgesetzten am selben Tage, erbeten und zu ihrer Begründung ausgeführt: Die Entscheidung des BMVg gehe davon aus, daß die von ihm im Falle einer Aussagegenehmigung zu erwartende Aussage zum Nachteile des Wohles des Bundes oder eines deutschen Landes führen oder die Erfüllung öffentlicher Aufgeben ernstlich gefährden bzw. erheblich erschweren würde. Er vermöge im Hinblick auf den gegen ihn gerichteten Vorwurf, er habe eine ihm gegebene Weisung nicht ausgeführt und in einer bestimmten Sache einen unwahren Bericht abgegeben, eine solche Gefährdung nicht zu erblicken. Die nunmehr durch den Dienstherrn verweigerte Aussage stelle eine Verletzung seiner staatsbürgerlichen Rechte als Soldat dar, weil er damit außerstande sei, sich von dem sachlich unzutreffenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens zu reinigen. Durch die von ihm angefochtene Entscheidung sei er in seinem Grundrecht auf Wahrung seiner Menschenwürde deswegen verletzt, weil er wegen der Versagung der Aussagegenehmigung von seinem Dienstherrn nicht als Subjekt sondern als Objekt behandelt worden sei. Die Entscheidung seines Dienstherrn verstoße zudem gegen sein Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, weil ihm in unzutreffender Weise entgegen dem Rechtsstaatsprinzip alle jene Rechte versagt würden, die im Normalfall jedem Beschuldigten zustünden. Die Entscheidung des BMVg beraube ihn jeder Möglichkeit zur Rechtfertigung und stelle deswegen zugleich auch einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sowie gegen das Kameradschaftsprinzip dar.
Der BMVg hat die Sache mit Schriftsatz vom 26. März 1974 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hält den Antrag für unbegründet. Die Erteilung der vom Antragsteller gewünschten Aussagegenehmigung würde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich erschweren, wenn nicht gar ernstlich gefährden (§ 62 Abs. 1 BBG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 3 SG). Im Rahmen der Ermittlungen, die zur Prüfung der Frage, ob die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller gemäß § 88 Abs. 1 WDO gerechtfertigt sei, müßten zwangsläufig Vorgänge erörtert werden, durch die sowohl nachrichtendienstliche Verbindungen als auch Methoden einem Kreis von Personen bekannt würden, der nicht unmittelbar dienstlich innerhalb des BND damit befaßt sei. Das erscheine jedoch nicht vertretbar, weil die erwähnten Verbindungen und Methoden verschärften Geheimhaltungsbestimmungen unterlägen. Auch die Berücksichtigung der Vorschrift des § 62 Abs. 3 Satz 1 BBG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 3 SG, wonach die Aussagegenehmigung nur unter besonders strengen Voraussetzungen versagt werden dürfe, wenn der Soldat in einen gerichtlichen Verfahren Partei oder Beschuldigter sei, oder wenn sein Vorbringen der Wahrnehmung der berechtigten Interessen dienen solle, führe zu keinem anderen Ergebnis, denn eine Abwägung zwischen dem Verlangen des Antragstellers nach einer Aussagegenehmigung und den dienstlichen Belangen des BND erfordere die getroffene und vom Antragsteller beanstandete Entscheidung. Durch ein Bekanntwerden der genannten nachrichtendienstlichen Verbindungen und Methoden gegenüber einem dienstlich und damit innerhalb des BND nicht unmittelbar befaßten Personenkreis auf Grund der dem Antragsteller erteilten Aussagegenehmigung würde auf die - aus der Sicht des BMVg unabweisbaren - dienstlichen Interessen des BND nicht in dem erforderlichen Maße Rücksicht genonmen. Unter diesen Umständen sei dem Antragsteller zuzumuten, sich damit abzufinden, daß über seinen Antrag, gegen sich ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, von der Einleitungsbehörde entschieden werden müsse, ohne daß der Antragsteller zur Wahrung seiner Belange eine Aussagegenehmigung erhalten habe. Dies gelte auch für den Fall, daß die Einleitungsbehörde den Antrag des Antragstellers, gegen sich ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten, mit der Begründung ablehne, daß der Verdacht eines Dienstvergehens wegen der Nichterteilung der Aussagegenehmigung nicht habe festgestellt werden können. Im übrigen sei zwar richtig, daß für die Entscheidung über das Verlangen nach einer Aussagegenehmigung in diesem Falle der BMVg in seiner Eigenschaft als höchster Disziplinarvorgesetzter des Antragstellers zuständig sei. Dabei handele es sich jedoch lediglich um einen formellen Gesichtspunkt, dem keine wesentliche Bedeutung zukomme. In sachlicher Hinsicht liege die Befugnis zu beurteilen, ob die Aussagegenehmigung erteilt werden dürfe oder versagt werden müsse, vielmehr beim Bundeskanzleramt, der dem BND vorgesetzten Behörde. Die begehrte Aussagegenehmigung betreffe nämlich nicht die Tätigkeit des Antragstellers innerhalb der Bundeswehr, sondern die während seiner Zugehörigkeit zum BND. Die vom BMVg eingenommene Haltung sei mit dem Bundeskanzleramt abgestimmt. Das Bundeskanzleramt und der BND seien nach wie vor nicht bereit, einer Aussagegenehmigung gegenüber dem Antragsteller zuzustimmen.
Abgesehen davon sehe der BMVg im übrigen keine Veranlassung, von sich aus in disziplinarer Hinsicht gegen den Antragsteller tätig zu werden, weil ihm keine Tatsachen bekannt seien, die den Verdacht begründen könnten, der Antragsteller habe ein Dienstvergehen begangen.
Der Antragsteller hält die vom BMVg bezeichneten Hinderungsgründe für unerheblich. Bei den erwähnten Verbindungen handele es sich lediglich um eine inzwischen abgeschaltete. Die zeitweilige Zusammenarbeit dieser Verbindung mit dem BND sei aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen sowieso einem erheblich größerem Personenkreis, nämlich der Presse, bekanntgeworden. Die Tatsache, daß der BND auch solche Kontakte habe und haben müsse, sei in aller Öffentlichkeit des öfteren behandelt worden. Hinsichtlich der Methoden sei zu bemerken, daß die Methode in der Zusammenarbeit mit der entscheidenden Verbindung klassisch gewesen sei. Sämtlichen Nachrichtendiensten der Welt und der gesamten interessierten Öffentlichkeit sei diese Methode geläufig. Daß der BND auch klassische Methoden anwende, bedürfe keiner Geheimhaltung. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des BMVg seien zudem keinesfalls geeignet, dem Gericht die Möglichkeit einer Nachprüfung der Aussageverweigerung zu geben. Vor allem reichten sie nicht aus, glaubhaft zu machen, daß nicht nur Nachteile für das Wohl des Bundes möglich seien, sondern daß sie auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten würden. Letzteres gelte insbesondere bezüglich der Frage, wer für die Aussagegenehmigung zuständig sei. Die Ansicht des BMVg führe zu dem Ergebnis, daß der oberste Dienstherr seinem Soldat einwandfreies Verhalten bescheinige, insbesondere kein Dienstvergehen behaupte, während die Behörde, in deren Wirkungskreis der Soldat tätig gewesen sei, durchaus weiterhin Behauptungen aufstellen könne, die den Vorwurf des Dienstvergehens enthielten. Derartige Fälle verbauten dem Soldaten, der an die wehrrechtlichen Vorschriften gebunden bleibe, auch wenn er außerhalb seines Ressorts eingesetzt sei, zwangsläufig den Rechtsschutz.
Die Vorwürfe des Präsidenten des BND stünden im Raum. Sie seien auch gegenüber Außenstehenden, ja sogar gegenüber Bundestagsabgeordneten erhoben worden. Im Zuge dieser Vorwürfe sei er - der Antragsteller - aus dem BND herausversetzt worden, womit ihm nach seiner bisherigen Laufbahn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Beförderung zum Obersten abgeschnitten worden sei. Unter diesen Gesichtspunkten könne es nicht zumutbar sein, wenn die Einleitungsbehörde den Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens mit der Begründung ablehne, daß der Verdacht eines Dienstvergehens wegen der nichterteilten Aussagegenehmigung nicht habe festgestellt werden können. Es sei nunmehr Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Hierzu werde beantragt, gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 HBO mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerdeführer zu hören und folgende Zeugen zu vernehmen:
- a)
den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes,
- b)
den Bundestagsabgeordneten Me.,
- c)
den Bundestagsabgeordneten Dr. ... R.,
Mit Beschluß vom 28. Juni 1974 hat der Senat dem BMVg aufgegeben, die Notwendigkeit der Versagung der Aussagegenehmigung durch eine entsprechende eigene oder vom Staatssekretär abzugebende eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. Der BMVg ist dem durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines Staatssekretärs F. unter dem 30. August 1974 nachgekommen. Die eidesstattliche Versicherung hat den folgenden Inhalt:
"Die Versagung der von Oberstleutnant H. erbetenen Aussagegenehmigung beruht auf der Erwägung, daß die Aussage des Antragstellers in dem von ihn beantragten Disziplinarverfahren die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden, zumindest erheblich erschweren würde und daß die dienstlichen Rücksichten die Versagung der Aussagegenehmigung auch bei Beachtung der Interessen des Antragstellers an der Klärung der Angelegenheit unabweisbar erfordern.
Ich habe die Sach- und Rechtslage vor Abgabe dieser Versicherung geprüft; die hierfür notwendigen unterlagen sind mir vom Bundesnachrichtendienst zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden.
Die Angelegenheiten, welche der Antragsteller bei Erteilung der Aussagegenehmigung offenbaren würde, betreffen Vorgänge aus dem Bereich geheimdienstlicher Tätigkeit, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren und sind."
Der Staatssekretär hat darüber hinaus zur Sache noch vorgetragen, die Versetzung des Antragstellers in eine Truppenverwendung sei durch eine Bitte des Präsidenten des BND veranlaßt worden. Der Antragsteller sei bereits mit seiner Berufung in das Soldatenverhältnis am 1. Juni 1957 zum BND versetzt worden. Nach Verwendungen als Hilfsreferent und Referent sei er Leiter einer Dienststelle geworden, deren Auftrag die nachrichtendienstliche Beschaffung politischer Meldungen gewesen sei. Auf Grund der schon vom Chef des Bundeskanzleramtes 1968 erlassenen vorläufigen Dienstanweisung werde der BND auf innenpolitischem Gebiet nicht tätig. Der Präsident habe deshalb wiederholt jede innenpolitische nachrichtendienstliche Tätigkeit ausdrüchlich verboten. Trotz dieses Verbotes habe der Antragsteller bis zum Jahre 1971 wissentlich geduldet, daß im Bereich seiner Dienststelle innenpolitisches Meldungsmaterial beschafft worden sei. Diese Handlungsweise habe das Vertrauen der Leitung des BND in die Eignung des Antragstellers für die Wahrnehmung geheimdienstlicher Aufgaben zerstört. Eine Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller ein Dienstvergehen im Sinne der Wehrdisziplinarordnung vorzuwerfen gewesen sei, sei nicht veranlaßt gewesen, weil für den BND die Trennung von dem Antragsteller vorrangig gewesen sei. Bei dieser Entscheidung habe außerdem eine wesentliche Rolle gespielt, daß selbst im Falle des Verdachts eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Durchführung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens die Darlegung von nachrichtendienstlichen Verbindungen und Methoden der Nachrichtenbeschaffung die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des BND ernstlich gefährdet haben würde.
Der Antragsteller ist dem entgegengetreten und hat insbesondere den nunmehr erstmalig ausdrücklich erhobenen Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens in Abrede gestellt; andererseits aber darauf hingewiesen, daß sein Antrag auf Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst nunmehr seine volle Berechtigung erlangt habe. Daß die Durchführung dieses Verfahrens Vorgänge aus dem Bereich geheimdienstlicher Tätigkeit offenbaren würde, die auch jetzt noch nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien, hat der Antragsteller ernstlich bezweifelt.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Der Antrag ist zulässig.
Daß der Antragsteller inzwischen aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO). Durch das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst ist auch das von dem Antragsteller beantragte sogenannte Selbstreinigungsverfahren nicht beendet worden (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 WDO), so daß nach wie vor ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Aussagegenehmigung anzuerkennen ist.
Der Antrag ist fristgerecht gestellt. Er betrifft Angelegenheiten, die ihren Ursprung in den Prinzipien des militärischen Über- und Unterordnungsverhältnisses finden. Die erbetene Genehmigung erteilt nach § 14 Abs. 2 SG der Disziplinarvorgesetzte. Die Versagung der Genehmigung enthält eine Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO; sie ist im truppendienstlichen Bereich in gleicher Weise anfechtbar, wie dies für den beamtenrechtlichen Bereich in Rechtsprechung und Lehre seit langem anerkannt ist (vgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNote 16 zu § 62; BVerwGE 34, 252). Das gilt auch für den Fall, in dem es dem Antragsteller darum geht, in eigener Sache aussagen zu können. § 62 BBG gilt gemäß § 14 SG für den Soldaten entsprechend. Ist der Soldat mithin Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Vorfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf ihm die Genehmigung zur Aussage auch dann, wenn diese dem Hohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Der Antragsteller ist zwar in dem von ihm selbst beantragten Reinigungsverfahren, über dessen Einleitung bisher nicht entschieden ist, dem Wortsinne nach weder Partei noch Beschuldigter. Die erbetene Aussagegenehmigung dient indessen der Förderung des beantragten Verfahrens und damit seinen berechtigten Interessen.
Unerheblich ist, daß der BMVg seine Ablehnung bisher mit der ablehnenden Haltung des Bundeskanzleramtes begründet hatte, und daß dieses Amt und der BND nach Angabe des BMVg auch weiterhin nicht bereit sind, einer Aussagegenehmigung zuzustimmen. Die Aussagegenehmigung hat im vorliegenden Falle, obwohl die begehrte Aussage sich auf eine Tätigkeit des Antragstellers während seiner Zugehörigkeit zum BND erstreckt, allein der BMVg als Disziplinarvorgesetzter zu erteilen. Die der Sache nach gebotene Einholung der Auffassung des BND bzw. des Bundeskanzleramtes erzeugt insoweit keine Außenwirkung. § 39 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz findet keine Anwendung; Dienstherr war auch während der Tätigkeit des Antragstellers beim BND allein die Bundesrepublik Deutschland (arg. § 2 Abs. 2 DBG).
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, daß es der Erteilung der Aussagegenehmigung nicht bedürfe, weil die Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SG nicht für "Mitteilungen im dienstlichen Verkehr" gilt, die Aussage gegenüber dem Wehrdisziplinaranwalt jedoch grundsätzlich als eine Mitteilung derartigen Charakters angesehen werden kann. Denn der Begriff des "dienstlichen Verkehrs" hat sich hier an den Maßstäben zu orientieren, die durch die Geheimhaltungsvorschriften gesetzt worden und die insbesondere durch die §§ 93 f StGB die entsprechende strafrechtliche Bewehrung erfahren haben. So wie dort ganz allgemein davon ausgegangen wird, daß es Geheimnisse gibt, die nur "einem begrenzten Personenkreis" zugänglich sind, ist es selbstverständlich, daß Aussagen über derartige Geheimnisse auch im dienstlichen Verkehr nur gegenüber den dazu berufenen Personen gemacht werden dürfen, die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Satz 2 SG mithin insoweit auf den dienstlichen Verkehr mit diesen Personen beschränkt ist. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es indessen nicht, denn selbst wenn die genannte Vorschrift des § 14 SG nicht in dieser Weise auszulegen sein sollte, bleibt den Vorgesetzten immer noch die Möglichkeit, den Soldaten über die Grenzen des § 14 Abs. 1 SG hinaus im Einzelfall zusätzlicher Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu unterwerfen, so wie dies die ZDv 2/31 für die einzelnen Geheimhaltungsstufen zuläßt und wie dies der Pflicht zu treuem Dienen im Sinne des § 7 SG entspricht.
Bedarf es sonach der Aussagegenehmigung, so kann der Vorgesetzte, ganz gleich auf welcher Vorschrift die Pflicht zur Verschwiegenheit beruht, die Genehmigung stets nur unter den oben angeführten Voraussetzungen des § 62 BBG versagen, der in jedem Fall als den Geheimhaltungsvorschriften übergeordnetes Recht den Vorrang hat.
2.
Der sonach zulässige Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der erbetenen Aussagegenehmigung.
Ob die in § 62 BBG bezeichneten Gründe vorliegen, ist zwar an sich eine reine Tat- und Rechtsfrage, bei der dem Vorgesetzten nach der vom Gesetz gewählten Formulierung ein Ermessensspielraum nicht gegeben ist. Andererseits ist hierbei jedoch zu berücksichtigen, daß eine vollständige Eröffnung der Gründe, die für die Versagung der Genehmigung maßgebend waren, im Streit um die Frage, ob die Genehmigung zu erteilen ist, schon der Natur der Sache nach nicht in Frage kommt. Die in § 62 BBG angesprochenen Geheimhaltungsinteressen erfordern vielmehr ähnlich der Vorschrift des § 99 VwGO, die die verweigerte Vorlage von Akten durch Behörden behandelt, auch hier lediglich eine eingeschränkte Darlegung der Verhältnisse, die nur so weit zu gehen braucht, daß das Gericht in die Lage versetzt wird, Schlüsse darauf zu ziehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versagung gegeben sind oder nicht (siehe Plog/Wiedow a.a.O. RdNr. 16 zu § 62 BBG). Dabei sind auch keine Bedenken dagegen zu erheben, daß diese Darlegung der wesensgleichen Vorschrift des § 99 VwGO entsprechend in der Form der Glaubhaftmachung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Aussagegenehmigung durch den Vorgesetzten erfolgt. Nur kann die Glaubhaftmachung hier nicht im Sinne von § 294 ZPO als das Wahrscheinlichmachen der zugrunde liegenden Tatsachen verstanden werden, um deren Geheimhaltung es geht; denn es liegt auf der Hand, daß eine Offenlegung auch in dieser Weise wiederum dem Sinngehalt des erwähnten strafrechtlich bewehrten Geheimnisschutzes abträglich wäre. Zur Glaubhaftmachung dieser Art muß es vielmehr genügen, wenn der zuständige Amtsträger dem Gericht seine Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, daß dieses jene Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Dabei ist in derartigen Fällen mit Rücksicht auf den Widerstreit der Interessen und die besondere Einschränkung des Versagungsrechts in § 62 Abs. 3 BBG allerdings zu fordern, daß die Voraussetzungen für die Unabweisbarkeit der Versagung durch den Träger des Amts dargelegt werden, der in der Hierarchie über der Stellung des sonst für die Bescheidung von Anträgen nach der Wehrbeschwerdeordnung zuständigen Sachbearbeiters und über der des Leiters jener Abteilung steht, die für den Einsatz der dem BND zugeteilten Soldaten zuständig ist.
Es genügt daher in Fällen dieser Art weder, wenn der BMVg lediglich den Gesetzestext wiedergibt, wie dies im Bescheid vom 14. November 1972 geschehen ist, noch reicht es aus, wenn er in der Vorlage an das Gericht durch den Leiter P vortragen läßt, das Bekanntwerden der genannten Verbindungen und Methoden würde auf die unabweislichen dienstlichen Interessen des BND nicht in der erforderlichen Weise Rücksicht nehmen. Darüber hinaus konnte hier auch die Tatsache, daß die Aussagegenehmigung von dem obersten Dienstvorgesetzten versagt worden war, jedenfalls von dem Augenblick an nicht mehr allein dafür sprechen, daß diese Weigerung rechtmäßig war, in dem der Antragsteller vorgetragen hatte, daß die nachrichtendienstliche Verbindung selbst der Presse bekanntgegeben worden sei und daß der Präsident des BND über den Antragsteller - offenbar in Beziehung auf die gerügte Tätigkeit - gegenüber namentlich benannten Bundestagsabgeordneten "Äußerungen gemacht habe, die man nur abzugeben pflege, wenn sie beweisbar seien".
Nach der Vorläge der vom Senat für erforderlich erachteten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Staatssekretär muß nunmehr jedoch davon ausgegangen werden, daß der BMVg insgesamt gesehen seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung in ausreichender Weise nachgekommen ist. Denn insoweit stand schon bisher nach der eigenen Darstellung des Antragstellers fest, daß es sich von der Sache her bei den angeblich zu Unrecht gegen ihn erhobenen Vorwürfen um wenigstens eine "abgeschaltete Verbindung" und um die "Methodik in der Zusammenarbeit" mit der entscheidenden Verbindung handelte. Damit stand bereits im Raum, daß abwehr- und nachrichtendienstliche Maßnahmen sowie das dabei gezeigte Verhalten des Antragstellers die Grundlage für das Selbstreinigungsverfahren bildeten, und nicht etwa unerhebliche Geschehnisse, die auch sonst im Leben des Soldaten vorkommen und nicht schon deshalb von vornherein als geheimzuhaltend zu werten sind, weil sie sich im Kreise von Geheimnisträgern ereignet haben. - Der zum Nachweis seiner Behauptung, daß die nachrichtendienstliche Verbindung bereits der Presse bekanntgeworden sei, vom Antragsteller vorgelegte Zeitungsartikel vermag den Senat nicht zu der Schlußfolgerung zu veranlassen, daß die erwünschte Aussagegenehmigung ohne Beeinträchtigung des in § 62 BBG angesprochenen Schutzgutes erteilt werden könne. Der Name des Antragstellers wird in diesem Artikel nicht erwähnt; auch ist nicht daraus zu ersehen, in welchem Zusammenhang die Tätigkeit des Antragstellers mit den daselbst angesprochenen Gegebenheiten gestanden und wieweit es sich hier gerade "um den Fall des Antragstellers" gehandelt hat. Andererseits aber hat der BMVg durch die eidesstattliche Versicherung seines Staatssekretärs jetzt selbst ausdrücklich die Verantwortung für die Verweigerung der Aussagegenehmigung in einer Weise übernommen, die auch unter veränderten Umständen nichts von ihrer Bedeutung verlieren kann. Aus dieser Versicherung ergibt sich insbesondere, daß der Staatssekretär die Sach- und Rechtslage unter Einsichtnahme in die vorhandenen Unterlagen nunmehr selbst geprüft und dabei die im Schriftsatz vom 30. August 1974 wiedergegebenen neuen, den Antragsteller und seinen Fall betreffenden Erkenntnisse gewonnen hat. Auch ist darin jetzt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß die Erteilung der Aussagegenehmigung Angelegenheiten offenbaren würde, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich waren und sind. Demgegenüber ist den vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken ein ausreichender Nachweis dafür, daß die eidesstattliche Versicherung inhaltlich unzutreffend ist, nicht zu entnehmen.
Unter diesen Umständen, bei denen, wie erwähnt, schon vorher feststand, daß es sich um Fragen aus dem geheimdienstlichen Bereich handelt, kann den Antragsteller in Anbetracht der oben behandelten eingeschränkten Darlegungspflicht ein Anspruch auf Erteilung der Aussagegenehmigung nicht zuerkannt werden. Der Antrag ist demgemäß zurückzuweisen.
Für eine Kostenentscheidung nach § 20 WBO fehlt es an den dort angeführten Voraussetzungen.
Mühlenfeld
Seide
Götz
Dr. von Hein