Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1979, Az.: 2 StR 130/79
Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch des Totschlags; Persönlicher Strafaufhebungsgrund des Rücktritts; Aufhebung eines Strafurteils wegen versuchtem Totschlag bei mangelhafter Urteilsbegründung; Fehlerhafte Strazumessungserwägungen bei Berücksichtigung von Vorstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1979
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 23.10.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Hilfsarbeiter Janos O. aus N., geboren am ... 1926 in B. (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 24. Oktober 1979
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Saarbrücken vom 23. Oktober 1978,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist,
- 2.
im gesamten Rechtsfolgenausspruch
mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer "Freiheitsstrafe" (gemeint war eine Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Tatwaffen eingezogen.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Seine Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Die Sachrüge hat jedoch teilweise Erfolg.
1.
Nach den Urteilsfeststellungen lag es nahe, daß der Angeklagte weiter auf seine bereits schwer verletzte Tochter hätte einstechen und sie hierdurch an der Flucht aus der Wohnung hätte hindern können. Zu Recht beanstandet der Revisionsführer, daß im Urteil unerörtert bleibt, warum er von einem solchen zusätzlichen Handeln Abstand genommen hat, und daß sich das Schwurgericht vor allem nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob er von dem Totschlagsversuch freiwillig zurückgetreten ist. Falls er die der Tochter versetzten Stiche noch nicht als zu deren Tötung ausreichend angesehen haben sollte, könnte der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 24 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl. hierzu BGHSt 14, 75; 22, 330). Da dem Senat infolge der lückenhaften Feststellungen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß die Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlagsversuchs aufgehoben werden.
2.
Bereits mit dieser Teilaufhebung verlieren die betreffende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe ihren Bestand. Darüber hinaus kann aber auch die andere Einzelstrafe nicht aufrecht erhalten bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung "insgesamt" "die Vorstrafen des Angeklagten" erschwerend gewertet. Die Urteilsgründe lassen aber weder den Zeitpunkt der früheren Verurteilungen noch die ihnen zugrunde liegenden Straftaten noch die Art und Höhe der damals verhängten Strafen erkennen. Das Revisionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, zu prüfen, ob die betreffenden Strafen überhaupt verwertet werden durften. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Eines Eingehens auf die sonstigen vom Angeklagten sowie vom Generalbundesanwalt gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts geäußerten Bedenken bedarf es danach nicht mehr.
In der zukünftigen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch über die Einziehung neu zu entscheiden haben.
Soweit der Schuldspruch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung betrifft, hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Willms
Mösl
Meyer
Theune