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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.2006, Az.: IX ZB 71/06

Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.2006
Aktenzeichen
IX ZB 71/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 22567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 09.06.2005 - AZ: 26 O 2278/05
OLG München - 09.03.2006 - AZ: 29 U 3985/05
nachfolgend
BGH - 08.10.2009 - AZ: IX ZR 71/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 29. März 2004 zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist.

Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann