Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.11.2003, Az.: 2 BvR 1568/02
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Hinreichende Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen lassen
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 06.11.2003
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1568/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 22220
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Münster - 27.10.2000 - AZ: 2 K 2415/96 Kg
- BFH - 11.02.2002 - AZ: VIII B 139/01
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DStZ 2004, 87 (Kurzinformation)
- NJW 2004, 502 (Kurzinformation)
Verfahrensgegenstand
a) Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2002 - VIII B 139/01 -,
b) Der Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. Oktober 2000 - 2 K 2415/96 Kg -,
c) Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes Brilon vom 25. Oktober 2000 und etwaiger
Folgebescheide - St. Nr.: 309/5074/0399 -,
d) Der Widerspruchsbescheid der Familienkasse des Arbeitsamtes Meschede vom 22. Mai
1996 - 98-9335- E 38/96 KG-Nr. 68596/363 -
und hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richterin Osterloh und
den Richter Mellinghoff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 6. November 2003
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
1.
Die Verfassungsbeschwerde, die die Frage nach der ausreichenden Höhe von Kindergeld und Kinderfreibetrag im Jahr 1996 betrifft, ist mangels hinreichend substantiierter Begründung innerhalb der Monatsfrist unzulässig (§ 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Hierzu wird auf das gerichtliche Schreiben vom 6. Juni 2002 verwiesen.
2.
Die Voraussetzungen für die hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachen, die auf eine unverschuldete Fristversäumnis schließen ließen (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG). Ob ein Verschulden vorliegt, ist entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 276 BGB nach einem objektiv abstrakten Maßstab zu beurteilen. Für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird danach von einem sorgfältigen Beschwerdeführer grundsätzlich erwartet, dass er zur Ermittlung der formellen Voraussetzungen neben der Heranziehung des Gesetzestextes sachkundigen Rat zum Beispiel durch Rechtsanwälte, Fachliteratur oder durch Anforderung des Merkblatts über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht einholt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.