Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1979, Az.: IV ZR 160/78
Antrag auf Verbindung von Scheidungsausspruch mit Entscheidung über Ausgleich des Zugewinns; Anwendbarkeit deutschen Rechts; Zulässigkeit eines vorab getroffenen Scheidungsausspruchs; Sinn und Zweck des Entscheidungsverbunds
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1979
- Aktenzeichen
- IV ZR 160/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.10.1978
- AG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1979, 690
- IPRspr 1979, 183
- JZ 1979, 572-573
- MDR 1979, 827 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1603-1605 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben werden darf, und zur Nachprüfung dieser Frage im Rechtsmittelverfahren.
- b)
Im Verbundverfahren nach § 623 ZPO kann der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns für den Fall der Scheidung auch mit einer Stufenklage geltend gemacht werden. Über das Auskunftsbegehren kann in diesem Fall bereits vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden.
- c)
Wenn einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben wird, kann anschließend schon vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs in der Folgesache weiter verhandelt und entschieden werden.
Redaktioneller Leitsatz
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich kann für den Fall der Scheidung auch mit einer Stufenklage im Verbundverfahren nach § 623 ZPO geltend gemacht werden. Dann kann über das Auskunftsbegeheren bereits vor der Entscheidung über den Scheidugsantrag erkannt werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die jetzt 83 Jahre alten Parteien haben am 8. August 1918 in Secureni (Bessarabien) die Ehe geschlossen. Sie lebten bis zum Jahre 1941 zusammen in Rumänien, flüchteten dann nach Istanbul und wanderten im Jahre 1942 in das Gebiet des heutigen Staates Israel aus. Nach dem zweiten Weltkrieg verzog der Antragsteller zunächst wieder nach Rumänien, dann in die Schweiz, nach Österreich und schließlich im Jahre 1950 in die Bundesrepublik, wohin ihm die Antragsgegnerin im Jahre 1958 von Israel aus folgte. Seit dem Jahre 1969 leben die Parteien getrennt. Der Antragsteller hat am 7. November 1972 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Die Antragsgegnerin ist Angehörige des Staates Israel.
Mit einem am 1. Juli 1977 eingereichten Antrag hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt. Im ersten Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht beantragte die Antragsgegnerin zu Protokoll,
"1.
die Zugewinngemeinschaft aufzulösen und den Zugewinn zu verteilen,2.
den Antragsteller zu verurteilen, Auskunft über den Bestand seines Anfangs- und Endvermögens zu erteilen,3.
den sich hieraus ergebenden Zugewinnbetrag, der später beziffert werden soll, an die Klägerin zu zahlen."
Im weiteren Verlauf des ersten Rechtszugs vereinbarten die Parteien in einem für den Fall der Scheidung geschlossenen Vergleich, daß der Antragsteller eine Unterhaltsrente von monatlich DM 5.000,- an die Antragsgegnerin zahlt und ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Im übrigen beantragte der Antragsteller, die Scheidung vorab auszusprechen, während die Antragsgegnerin bat, im Verbund zu entscheiden.
Das Amtsgericht beschloß daraufhin, daß über den Scheidungsantrag vor der Entscheidung über die Folgesache betreffend den Zugewinnausgleich entschieden werde. Anschließend gab es dem Scheidungsantrag unter Genehmigung des Verzichts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs statt.
Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und das Amtsgericht anzuweisen, über den Scheidungsantrag nicht getrennt von der Entscheidung über den Zugewinnausgleich zu entscheiden, hilfsweise, den Scheidungsantrag als derzeit unbegründet zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung mit dem in FamRZ 1979, 160 veröffentlichten Urteil das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Antragsgegnerin hat sich mit ihrer Berufung gegen das Scheidungsurteil des Amtsgerichts nicht gegen die materiell-rechtliche Begründetheit des Scheidungsbegehrens gewandt, sondern nur geltend gemacht, daß der Scheidungsausspruch nicht ohne gleichzeitige Entscheidung über den von ihr beantragten Ausgleich des Zugewinns hätte getroffen werden dürfen.
Die Zulässigkeit eines solchen Rechtsmittelbegehrens ist mit der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auffassung (außer dem Berufungsurteil - FamRZ 1979, 160 - u.a.: OLG Frankfurt FamRZ 1978, 363, 808; OLG Hamm FamRZ 1979, 165, 166; OLG Stuttgart FamRZ 1978, 809; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 628 ZPO Anm. 5; Rolland, 1. EheRG § 628 ZPO Rdn. 11; ferner Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO 37. Aufl. § 628 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. a.a.O. Anm. 1; vgl. auch BGH FamRZ 1979, 221) zu bejahen. Wenn einem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben wird, verliert der Antragsgegner mit der Rechtskraft des Urteils seine Rechtsstellung als Ehegatte (§ 1564 Satz 2 BGB), ohne daß wie im Fall des Entscheidungsverbunds nach §§ 623 Abs. 1 Satz 1, 629 Abs. 1 und 2 ZPO gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch eine Regelung der Scheidungsfolgen getroffen wird. Darin liegt für den Antragsgegner, der eine solche Regelung erstrebt, eine Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung, die eine rechtsmittelfähige Beschwer begründet. Das Rechtsmittel gegen das Urteil ist dabei unabhängig davon zulässig, ob das Gericht vor dem vorab getroffenen Scheidungsausspruch noch einen Beschluß über die Abtrennung der Folgesache gefaßt hat oder nicht, da ein solcher Beschluß nicht selbständig angefochten werden könnte (vgl. BGH a.a.O.). Das Berufungsgericht hat danach das Urteil des Amtsgerichts zu Recht daraufhin nachgeprüft, ob dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung über den Zugewinnausgleich stattgegeben werden durfte.
II.
Die Frage, ob die Scheidung vorab ausgesprochen werden durfte, ist nach deutschem Recht zu beurteilen, auch wenn für die güterrechtlichen Beziehungen der Parteien nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt: Das wird auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen.
III.
In der Sache macht die Revision in erster Linie geltend, daß der vorab getroffene Scheidungsausspruch des Amtsgerichts schon deshalb nicht gegen die Vorschriften über den Entscheidungsverbund verstoßen habe, weil die in Frage stehende Folgesache im ersten Rechtszug überhaupt nicht wirksam anhängig gemacht worden sei. Die Antragsgegnerin habe ihre Anträge bezüglich des Zugewinns lediglich zu Protokoll des Familiengerichts erklärt, ohne daß das Protokoll insoweit nach §§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 162 Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO unter Vermerk im Protokoll vorgelesen und genehmigt worden sei. Dies habe die Unwirksamkeit der Antragstellung zur Folge gehabt, die auch nicht nachträglich habe geheilt werden können.
Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwieweit der Rechtsauffassung der Revision im einzelnen gefolgt werden könnte, weil es bereits an den tatsächlichen Grundlagen der Rüge fehlt. Das in Frage stehende Protokoll enthielt allerdings ursprünglich nicht den Vermerk, daß es hinsichtlich der von der Antragsgegnerin gestellten Anträge vorgelesen und genehmigt worden sei. Die Vorlesung und Genehmigung war jedoch, wie übrigens auch der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Berufungsverfahren ausdrücklich bestätigt hat, tatsächlich geschehen und das Protokoll ist nachträglich entsprechend berichtigt worden. Die Berichtigung ist im Protokoll unter Hinweis auf den gesondert niedergelegten Inhalt der Berichtigung vermerkt worden. Allerdings ist das Aktenblatt, aus dem der Inhalt der Berichtigung ersichtlich ist, bisher nicht gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem Protokoll als Anlage verbunden worden, weil eine entsprechende Anordnung des Richters offensichtlich infolge einer Fehlnumerierung der Akten fehlerhaft ausgeführt worden ist. Die Anordnung in § 164 Abs. 3 Satz 1 ZPO, daß die Anlage, auf die beim Vermerk der Berichtigung im Protokoll Bezug genommen wird, mit diesem zu verbinden ist, hat jedoch nur den Charakter einer Ordnungsvorschrift, so daß der Verstoß die Wirksamkeit der Berichtigung, deren Vornahme im Protokoll vermerkt ist, nicht hindert.
Auch in anderer Hinsicht bestehen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Antragsgegnerin eine Folgesache im Sinne des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO anhängig gemacht habe, keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat in Auslegung des Vorbringens der Antragsgegnerin angenommen, daß sie nur für den Fall der Scheidung Zugewinnausgleich begehrt. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
IV.
Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, weil die Erwägungen, aufgrund derer das Berufungsgericht die Voraussetzungen des Vorabausspruchs der Scheidung nach § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO als nicht erfüllt angesehen hat, die getroffene Entscheidung nicht tragen.
1.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:
Die Antragsgegnerin habe den Zugewinnausgleich im Wege der Stufenklage begehrt, die auch im Verbund mit der Scheidungsklage zulässig sei. Folgesache sei in einem solchen Fall die gesamte Stufenklage. Das bedeute, daß auch die Entscheidung über das Auskunftsverlangen nur für den Fall der Scheidung begehrt werde. Ein Antrag, der hiervon abweichend auf ein Teilurteil über den Auskunftsanspruch innerhalb des Scheidungsverfahrens gerichtet sei, würde den Verbund unzulässigerweise lösen und die Auskunftsklage nach § 610 Abs. 2 ZPO unstatthaft machen. Über den Auskunftsanspruch sei daher gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch zu entscheiden. Über das nachgeordnete Zahlungsbegehren sei hingegen vor Erteilung der Auskunft und Bezifferung des Antrags eine Entscheidung nicht möglich, so daß insoweit ein Fall des § 628 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliege.
Es komme danach nur darauf an, ob hinsichtlich des Auskunftsverlangens die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorlägen. Das sei nicht der Fall. Selbst wenn nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB ausländisches Recht maßgebend wäre und hierüber ein Gutachten eingeholt werden müßte, seien keine Gründe dafür ersichtlich, daß dies einen über die Dauer einer normalen Beweisaufnahme hinausgehenden Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Der in der Berufungsinstanz eingetretene Zeitablauf müsse dabei außer Betracht bleiben, da die hierdurch entstandene Verzögerung ihren Grund nicht in der zu treffenden Entscheidung in der Folgesache habe. Da eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs nicht festzustellen sei, bedürfe es keiner Prüfung, ob der Aufschub des Scheidungsausspruchs für den Antragsteller mit Rücksicht auf sein fortgeschrittenes Alter und seinen Wunsch, seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
2.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß über den Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin erst gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch entschieden werden könnte und deshalb bei der Prüfung der Verzögerung des Verfahrens nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur auf die Entscheidung über den Auskunftsanspruch und nicht auf die Entscheidung über den Zugewinnausgleich als solchen abzustellen sei, kann nicht beigetreten werden.
a)
Die Vorschriften der §§ 623 ff ZPO über den Verbund von Scheidungs- und Folgesachen hindern nicht, daß über ein Auskunftsbegehren zur Ermittlung der Höhe der für den Fall der Scheidung geltend gemachten Zugewinnausgleichsforderung bereits vor der Entscheidung über den Seheidungsantrag erkannt wird.
Das ergibt sich schon daraus, daß das 1. EheRG gleichzeitig mit der Einführung des Verbundverfahrens durch die Einfügung des § 1379 Abs. 2 in das BGB einen solchen Auskunftsanspruch schon von der Beantragung der Scheidung an gewährt hat. Die Vorschrift ist auf einen vom Rechtsausschuß des Bundestages übernommenen Vorschlag des Bundesrates in das 1. EheRG eingefügt worden, der damit begründet wurde, daß es die nunmehr vorgesehene einheitliche Entscheidung über Scheidung und Scheidungsfolgen im Interesse des Ausgleichsberechtigten erforderlich mache, die Auskunftspflicht schon vorzusehen, sobald die Scheidung beantragt ist (BT-Drucks. 7/650 S. 259). Die Vorschrift soll daher gerade den Entscheidungsverbund von Scheidungsausspruch und Regelung der güterrechtlichen Folgen dadurch ermöglichen, daß vorweg die zur Feststellung des Ausgleichsanspruchs erforderliche Auskunft verlangt werden kann. Diese materiell-rechtliche Regelung hat nur dann einen Sinn, wenn der Auskunftsanspruch auch prozessual bereits vor der Verbundentscheidung über Scheidung und Zugewinnausgleich durchgesetzt werden kann. Der Entscheidungsverbund hat zum Ziel, die Scheidung möglichst nicht ohne die Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen auszusprechen (vgl. hierzu die Begründung zum Entwurf des 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 61, 86). Der Verbund ist daher auf die Regelung der Scheidungsfolgen bezogen, nicht aber auf Entscheidungen, die diese Regelung lediglich vorbereiten. Dies kommt auch im Wortlaut des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO zum Ausdruck, der auf Entscheidungen abstellt, die für den Fall der Scheidung zu treffen sind. Die Vorabentscheidung über das Auskunftsbegehren, die die güterrechtliche Regelung für den Fall der Scheidung lediglich vorbereiten soll, wird dadurch nicht gehindert.
Diese prozessuale Lage besteht auch, wenn die Anwendung ausländischen Güterrechts in Betracht kommt. Die Frage, ob das maßgebende ausländische Recht einen solchen Auskunftsanspruch materiell-rechtlich gewährt, betrifft die Begründetheit der Klage und ist auf die nach deutschem Recht zu beurteilende prozessuale Rechtslage ohne Einfluß.
b)
Der Umstand, daß über das Auskunftsbegehren vor der Verbundentscheidung erkannt werden kann, bedingt andererseits nicht, daß der Auskunftsanspruch nicht mit einer Stufenklage nach § 254 ZPO im Rahmen des Verbundverfahrens geltend gemacht werden kann, sondern gesondert verfolgt werden muß. In Fällen, in denen ein Ehegatte zur Bezifferung des Ausgleichsanspruchs auf die Auskunft angewiesen ist, würde die gegenteilige Auffassung dazu führen, daß er den Ausgleichsanspruch im Verbundverfahren im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erst nach Durchsetzung des Auskunftsanspruchs anhängig machen könnte, sofern er nicht ein unzumutbares Prozeßrisiko auf sich nehmen würde. Der andere Ehegatte könnte dabei durch eine Verzögerung des Auskunftsverfahrens die rechtzeitige Anhängigmachung des Ausgleichsanspruchs im Verbundverfahren womöglich sogar vereiteln. Dieses Ergebnis wäre mit dem Zweck des Entscheidungsverbunds unvereinbar, dem Ehegatten, der sich der Scheidung nicht widersetzen kann, gleichzeitig mit dem Scheidungsausspruch die Erwirkung einer Regelung der Scheidungsfolgen - auch hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche - zu ermöglichen. Eine sinnvolle Anwendung des § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann daher nur zu dem Ergebnis führen, daß der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB (oder ein entsprechender Anspruch nach ausländischem Recht) im Rahmen einer auf Ausgleich des Zugewinns gerichteten Stufenklage im Verbundverfahren nach § 623 ZPO geltend gemacht werden kann, wobei über den Auskunftsanspruch vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden kann (ebenso OLG München NJW 1979, 114 [OLG München 24.10.1978 - 4 UF 115/78]). Dem steht auch die Vorschrift des § 610 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, da das Verbot der Verfahrensverbindung in Scheidungssachen die Geltendmachung von Ansprüchen, die im Rahmen des Verbundverfahrens nach § 623 ZPO verfolgt werden können, nicht ergreift (§ 610 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
3.
Das Berufungsgericht hat danach bei der Beurteilung der Frage, ob eine gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögert hätte, zu Unrecht lediglich auf die Entscheidung über den Auskunftsanspruch und nicht auf die Entscheidung über den Zugewinnausgleich abgestellt.
Im übrigen ist der Maßstab, nach dem das Berufungsgericht die Frage der außergewöhnlichen Verzögerung beurteilt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; das Berufungsgericht hätte sich jedoch nicht lediglich auf eine Prognose beschränken und die nach dem Ersturteil verflossene Zeit völlig außer Betracht lassen dürfen. Durch den Vorabausspruch über die Scheidung wurde der Weiterbetrieb der Folgesache nicht gehemmt. Vielmehr konnte in der Folgesache schon vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs weiter verhandelt und entschieden werden (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG § 628 ZPO Anm. 8). Da das Berufungsgericht seine Entscheidung nach der Tatsachenlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung treffen mußte, durfte es sich nicht auf eine von vornherein getroffene Prognose ohne Berücksichtigung des weiteren Verfahrensgangs in der Folgesache beschränken. Wenn über die Folgesache noch nicht entschieden wäre, müßte die inzwischen verstrichene Zeit bei der Prüfung der Frage, ob die noch zu treffende Entscheidung den Scheidungsausspruch im Fall des Verbundes außergewöhnlich und für den Antragsteller unzumutbar verzögern würde, jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die Dauer des Verfahrens ihre Ursache nicht im Verhalten des Antragstellers hätte.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat gehindert, weil die bisher getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Im übrigen ist die Frage, ob die Verzögerung des Scheidungsausspruchs eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde, im wesentlichen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu treffen, die dem Tatrichter vorbehalten bleiben muß. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 565 ZPO).
Knüfer
Rottmüller
Dehner
Dr. Seidl