Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1979, Az.: 5 AZR 955/77
Kündigung; Anlaß der Arbeitsunfähigkeit; Lohnfortzahlungsansprüche; Einvernehmliche Aufhebung; Krankheitsfall; Erlaß der Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.11.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 955/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin - 27.09.1977 - AZ: 3 Sa 29/77
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 1 LFZG
- § 6 Abs. 2 LFZG
- § 9 LFZG
- § 1 Abs. 1 KSchG
- § 628 Abs. 2 BGB
- § 75 HGB
- § 133 BGB
- § 620 BGB
Fundstellen
- BB 1980, 1158
- DB 1980, 1448-1450
- NJW 1980, 2325-2326 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Kündigt ein Arbeitgeber aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters, so entfallen die Lohnfortzahlungsansprüche des Arbeiters nach LFZG § 6 Abs. 1 S. 1 im Regelfall nicht schon dadurch, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer anschließend das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin einvernehmlich aufheben.
2. Noch nicht entstandene und fällige Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeiter seinem Arbeitgeber nicht rechtswirksam erlassen.
3. Eine am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, durch die der Arbeiter seinem Arbeitgeber Lohnfortzahlungsansprüche erläßt, ist unwirksam.