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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1979, Az.: 5 AZR 955/77

Kündigung; Anlaß der Arbeitsunfähigkeit; Lohnfortzahlungsansprüche; Einvernehmliche Aufhebung; Krankheitsfall; Erlaß der Ansprüche

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.11.1979
Aktenzeichen
5 AZR 955/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin - 27.09.1977 - AZ: 3 Sa 29/77

Fundstellen

  • BB 1980, 1158
  • DB 1980, 1448-1450
  • NJW 1980, 2325-2326 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Kündigt ein Arbeitgeber aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters, so entfallen die Lohnfortzahlungsansprüche des Arbeiters nach LFZG § 6 Abs. 1 S. 1 im Regelfall nicht schon dadurch, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer anschließend das Arbeitsverhältnis zu demselben Termin einvernehmlich aufheben.

2. Noch nicht entstandene und fällige Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeiter seinem Arbeitgeber nicht rechtswirksam erlassen.

3. Eine am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarung, durch die der Arbeiter seinem Arbeitgeber Lohnfortzahlungsansprüche erläßt, ist unwirksam.