Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.1987, Az.: 3 StR 424/87
Verwerfung einer Revision als unzulässig wegen unzulässigem Revisionsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 424/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mannheim - 11.05.1987
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Kaufmann Kenan N. aus M., geboren am ... 1953 in M. (Türkei),
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 1987
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Mai 1987 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO, der durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) eingefügt worden ist, kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Der Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Die Revision macht nicht geltend, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, sie richtet sich allein gegen die erkannte Strafe (zur Einschränkung der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers: vgl. BT-Drucks. 10/5305 S. 14/15; Rieß/Hilger NStZ 1987/145, 154; nicht eindeutig bei Einwendungen gegen Schuldumfang auch: Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. Rdn. 3 zu § 400 StPO).
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