Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.07.2025, Az.: B 11 AL 9/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.07.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 9/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:140725BB11AL925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Osnabrück - 02.08.2022 - AZ: S 43 AL 66/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 25.02.2025 - AZ: L 7 AL 61/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung und einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, geltend macht, ist unzulässig, weil keiner dieser Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage. Soweit er geltend macht, dass eine zu schließende Gesetzeslücke vorliege, fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung des normativen Ausgangspunkts seiner Rechtsauffassung. Aus der Beschwerdebegründung wird nicht einmal deutlich, ob der Kläger in der Sache Leistungen begehrt (so der für den Fall der Zulassung der Revision angekündigte Antrag) oder ob er sich gegen einen Aufhebungsbescheid (ein solcher wird auf Seite 3 der Begründung als "streitgegenständlich" bezeichnet) wendet. Vor diesem Hintergrund sind weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit der Frage nach einer Gesetzeslücke zu beurteilen.
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungsanforderungen ebenfalls nicht gerecht. Soweit - allein - vorgebracht wird, ein Verfahrensmangel liege vor, "weil dem Kläger bisher keine nachvollziehbaren Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt worden sind", wird schon nicht deutlich, welche verfahrensrechtliche Vorschrift hierdurch verletzt sein sollte. Warum die Entscheidung des LSG auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen sollte, bleibt ebenfalls offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.