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§ 23 VersFG BE - Hausrecht

Bibliographie

Titel
Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE)
Amtliche Abkürzung
VersFG BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2180-4

Die eine Versammlung leitende Person übt gegenüber anderen Personen als den Teilnehmenden das Hausrecht aus.