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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.11.1985, Az.: 2 RU 12/84

Berufskrankheit; Wiederaufleben eines Bronchialasthmas

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.11.1985
Aktenzeichen
2 RU 12/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 23.03.1983 - S 6 U 321/81
LSG Mainz 18.01.1984 - L 3 U 55/83

Fundstelle

  • NZA 1986, 653

Amtlicher Leitsatz

Eine Berufskrankheit i. S. der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung liegt nicht vor, solange dem Versicherten bei seiner gegenwärtigen Tätigkeit die Gefahr droht, mit Stoffen in Kontakt zu kommen, die eine Verschlimmerung oder das Wiederaufleben seines chemisch-irritativen Bronchialasthmas bewirken können.