§ 36b BVO - Kombinationspflege
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (§ 36) und durch andere geeignete Personen (§ 36a) erbracht, wird eine Beihilfe anteilig nach den §§ 36 und 36a anteilig gewährt; maßgebend ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme.