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§ 36b BVO - Kombinationspflege

Bibliographie

Titel
Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
Amtliche Abkürzung
BVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1-50

Wird die Pflege teilweise durch geeignete Pflegekräfte (§ 36) und durch andere geeignete Personen (§ 36a) erbracht, wird eine Beihilfe anteilig nach den §§ 36 und 36a anteilig gewährt; maßgebend ist das in der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zugrunde gelegte Verhältnis der anteiligen Inanspruchnahme.