Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.2009, Az.: BVerwG 2 B 95.09
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.10.2009
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 95.09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 44985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bayerischer VGH - 02.07.2009 - AZ: 14 B 08.583
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 38,40 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das Fehlen eines Getränks zum Mittagessen der teilweisen Einbehaltung des Tagegeldes nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRKG entgegensteht.
Streitwertbeschluss:
2. Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG, § 63 Abs. 1 GKG.