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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.06.1996, Az.: AnwZ 1/96

Anerkennung einer Simultanzulassung als ordentliche Rechtsanwaltszulassung; Zuständigkeit des Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs Anerkennung einer Simultanzulassung als ordentliche Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.06.1996
Aktenzeichen
AnwZ 1/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Rechtsanwalt Robert M.-S., G.straße ...

Prozessgegner

1. das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, W.-Ring ... M.

2. das Ministerium der Justiz des Landes Hessen, Wiesbaden, vertreten durch den Präsidenten des Landgerichts F.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 17. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie
die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Antragstellers aus den Schriftsätzen vom 27. Dezember 1995 (eingegangen am 2. Januar 1996) und vom 29. Dezember 1995 (eingegangen am 3. Januar 1996) werden als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die ihnen im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, der den Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs als Gericht erster Instanz anruft, beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig und im Wege einer von ihm sogenannten Klage in der Hauptsache den Antragsgegner zu 1) zu verpflichten, eine angeblich nachträglich genehmigte und registrierte Simultanzulassung vor dem ehemaligen Bezirksgericht Halle als ordentliche Rechtsanwaltszulassung im Gerichtsbezirk Magdeburg anzuerkennen. Im Wege der einstweiligen Anordnung soll weiterhin der Antragsgegner zu 2) vorläufig verpflichtet werden, die - wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht noch nicht bestandskräftig widerrufene - Zulassung vor dem Landgericht Frankfurt/Main solange bestehen zu lassen, bis über die Simultanzulassung in Verbindung mit einer angeblichen Auslandsumzulassung im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist.

2

Die Anträge sind bereits deshalb unzulässig, weil der angerufene Senat für eine erstinstanzliche Entscheidung funktionell unzuständig ist. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs ist - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 163, 191 BRAO - ausschließlich Rechtsmittelgericht.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Jähnke
van Gelder
Basdorf
Streck
Weise
Salditt
Schott