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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.01.2023, Az.: 1 StR 423/22

Ausgleich der fehlenden Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe mit einer ausländischen Verurteilung; Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.2023
Aktenzeichen
1 StR 423/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 12004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:240123B1STR423.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 09.09.2022 - AZ: 1 KLs 140 Js 44575/21

Fundstelle

  • NStZ-RR 2023, 136

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; zudem hat es die Einziehung von zwei Mobiltelefonen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

3

Die lückenhaften Feststellungen lassen die revisionsgerichtliche Überprüfung nicht zu, ob dem Angeklagten wegen des belgischen Urteils vom 15. Dezember 2021 mit einer Sanktion von u.a. 30 Monaten Freiheitsstrafe ein Härteausgleich zu gewähren ist. Diese frühere Verurteilung wurde erst am 11. März 2022, mithin nach Beendigung der hier geahndeten Tat (21. Dezember 2021), rechtskräftig; die Umstände hierfür werden nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Lücke kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass in dem belgischen Strafverfahren nach dem 21. Dezember 2021 eine Entscheidung erging, in der "die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten" (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), und mithin vom zeitlichen Ablauf her die Strafen gesamtstrafenfähig gewesen wären.

4

Der aus dem Umstand, dass mit einer ausländischen Verurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden kann, entstehende Nachteil ist auszugleichen (BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 1 StR 404/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 27 Rn. 4; vom 1. September 2020 - 1 StR 279/20 Rn. 4; vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB Härteausgleich 26 Rn. 5 und vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 26 ff.). Denn der Angeklagte soll nicht schlechter behandelt werden, als wenn die frühere Verurteilung in Deutschland ergangen wäre (zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - C-583/22 Rn. 51, 66).

5

2. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird die aufgezeigte Lücke durch ergänzende Feststellungen zum belgischen Strafverfahren zu schließen haben; der Aufhebung der bisherigen Feststellungen bedarf es hierfür nicht (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sollte sich eine Gesamtstrafenfähigkeit vom zeitlichen Ablauf her ergeben, ist ein Härteausgleich nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu gewähren.

Jäger
Wimmer
Leplow
Allgayer
Munk