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§ 91e SächsWG - Festsetzung und Erhebung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
Amtliche Abkürzung
SächsWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
612-3/2

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Wasserentnahmeabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt und erhoben. Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Die festzusetzende Wasserentnahmeabgabe ist auf den nächstliegenden Cent abzurunden.

(4) Für die Durchführung des Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.