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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1982, Az.: 4 StR 526/82

Verurteilung wegen Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung ; Voraussetzungen für eine Beteiligung an einer Schlägerei; Vorliegen eines Zusammenwirkens mit Angriffswillen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1982
Aktenzeichen
4 StR 526/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 22.04.1982

Fundstellen

  • BGHSt 31, 124 - 127
  • JZ 1983, 353-354
  • MDR 1983, 144 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beteiligung an einer Schlägerei

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff des "von mehreren gemachten Angriffs" im Sinne von § 227 StGB.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Oktober 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 22. April 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Nach den Urteilsfeststellungen gerieten am Abend des 12. April 1980 im Lokal P. in E. O. Straße 46 aus ungeklärten Gründen der Angeklagte R. und seine Freunde in Streit mit einer Gruppe von Türken, unter ihnen der später getötete Aydin I. Während sich - bis auf den Mitangeklagten S. - alle anderen zurückhielten und auch im folgenden das Geschehen nur beobachteten, kam es, zunächst vor dem Lokal, zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und I., in deren Verlauf I. dem Angeklagten mit einem Springmesser zwei Stiche in den Oberarm und einen Stich in die linke Brusthälfte versetzte, die den körperlich überlegenen Angeklagten in seiner Kampfbereitschaft jedoch nicht beeinträchtigten. I. ergriff die Flucht; der Angeklagte verfolgte ihn in der Absicht, ihm das Messer zu entreißen und ihn sodann als Revanche für die Messerstiche zu verprügeln. Der langsamer folgende Mitangeklagte S. gab mit seinem Revolver mindestens zwei ungezielte Schüsse ab, von denen einer einen Unbeteiligten traf. Bei der nun folgenden Jagd wurde I. zwar mehrmals vom Angeklagten ergriffen, konnte sich jedoch immer wieder losreißen. Schließlich gelang es dem Angeklagten vor dem Hause O. Straße 33, I. gegen die Wand zu drücken und dessen das Messer haltende Hand zu ergreifen. Er schlug sie mehrmals gegen die Hauswand und rief, I. solle das Messer fallen lassen. Er hatte I. so in der Gewalt, daß ihm keine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben drohte. Der inzwischen herankommende Mitangeklagte S. rief: "Ich mach ihn fertig" sowie "laß das Messer fallen oder ich schieße" und, an die auf der Straßenmitte und dem gegenüberliegenden Gehweg stehenden Türken gerichtet, die nach wie vor keine Anstalten machten, in den Streit einzugreifen, "Sag ihnen, er soll das Messer fallen lassen". Danach richtete er den Revolver aus einer Entfernung von höchstens 3 Metern auf Ilgen. Obwohl der Angeklagte, der erkannt hatte, daß S. den Revolver einsetzen wollte, "Jockel, laß das (sein)" rief, schoß S. I. in die Brust. Dieser verstarb später an den Folgen seiner Verletzungen.

2

Das Schwurgericht hat den Mitangeklagten S. wegen Totschlags und wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten R. dagegen - vom Vorwurf der Beteiligung an einer Schlägerei (Raufhandel) - aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, insbesondere deshalb, weil er sich der Tatsache, daß entgegen seinem geäußerten Willen der Angriff auch von S. gemacht wurde, nicht bewußt geworden sei.

3

Die gegen diesen Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt erfolglos.

4

Der Freispruch des Angeklagten R. wird von den Urteilsfeststellungen getragen.

5

An einer Schlägerei (§ 227 1. Alternative StGB) hat sich der Angeklagte, wie das Schwurgericht zutreffend dargelegt hat, nicht beteiligt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nur erfüllt, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen (aktiv) mitwirken (BGHSt 15, 369, 370;  16, 130, 132;  RG HRR 1941, Nr. 369; Hirsch in LK, 10. Aufl., § 227 StGB Rdn. 4). Diese Voraussetzungen waren in keiner Phase des Gesamtgeschehens gegeben. Zunächst haben sich ausschließlich der Angeklagte und I. tätlich auseinandergesetzt. Durch seine ungezielten, d.h. nicht gegen eine bestimmte Person gerichteten, Warnschüsse hat der Mitangeklagte S. - wovon auch die Revision ausgeht - noch nicht in den Zweikampf eingegriffen, weil es sich insoweit um kein gegen einen der beiden Kämpfenden gerichtetes Vorgehen gehandelt hat. Auch alle anderen in der Nähe weilenden Personen haben nach den eindeutigen Urteilsfeststellungen zu keiner Zeit sich an dem Zweikampf beteiligt und haben dazu auch keinerlei Anstalten gemacht (UA 12). Das gegenteilige Vorbringen der Revision geht unzulässigerweise von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus. Das gilt insbesondere auch für die Zeit, von der ab der Mitangeklagte S. später in das Geschehen eingegriffen hat. Sein nach außen erkennbares Verhalten zielte ausschließlich darauf ab, daß I. sein Messer fallen ließ, und nur um darauf hinzuwirken, hat er die umstehenden türkischen Personen aufgefordert, dies I. zu sagen. Daß er sie mit dem Revolver in Schach gehalten hätte oder sie jedenfalls habe in Schach halten wollen, hat das Schwurgericht gerade nicht festgestellt. Der dahingehenden, nur auf seinem persönlichen Eindruck beruhenden Einlassung des Angeklagten R. (UA 17) ist es nicht gefolgt.

6

Auch durch die weiteren gegen I. gerichteten drohenden Aufforderungen des Mitangeklagten S. wurde die Auseinandersetzung nicht zu einer Schlägerei. Denn in und ab diesem Zeitpunkt, auf den es allein ankommt (vgl. auch BGH MDR 1967, 683; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1974 - 1 StR 361/74 -; Beschluß vom 21. Januar 1977 - 2 StR 667/76), hatte I. nach den Urteilsfeststellungen "den Kampf aufgegeben und befand sich auf der Flucht" (UA 25). Er war deshalb nicht an einer Schlägerei beteiligt (BGHSt 15, 369, 371; Preisendanz StGB 30. Aufl., § 227 Anm. 5). Das im Urteil (UA 23) in diesem Zusammenhang gebrauchte Wort "offensichtlich" bezieht sich auf die Überzeugungsbildung des Schwurgerichts und bedeutet nicht etwa, daß das Gericht von der Richtigkeit des festgestellten Sachverhalts nicht voll überzeugt gewesen wäre.

7

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte R. den Tatbestand des § 227 StGB auch nicht in dessen 2. Alternative in strafbarer Weise verletzt. Unter "einem von mehreren gemachten Angriff" ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen zu verstehen (RGSt 59, 107, 109;  59, 264, 265;  Hirsch a.a.O. Rdn. 5; Horn in SK StGB § 227 Rdn. 5; Stree in Schenke/Schröder StGB 21. Aufl., § 227 Rdn. 4). Voraussetzung ist dabei, daß bei den Angreifenden Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens besteht (BGHSt 2, 160, 163; RG GA 68 (1920), 275; Hirsch a.a.O. Rdn. 5). Das bedeutet nicht notwendig gemeinschaftliches Handeln als Mittäter (RGSt 59, 264, 265). Erforderlich ist aber jedenfalls ein Zusammenwirken der Angreifer (RG GA 68 (1920), 275). Von einem solchen Zusammenwirken kann hier jedoch keine Rede sein, weil der Angeklagte gerade mit einem (gewaltsamen) Eingreifen S.s nicht einverstanden war. Er verwahrte sich vielmehr, als er die Drohungen S.s wahrnahm, sofort gegen dessen mögliches Eingreifen in die tätliche Auseinandersetzung. Da S. unmittelbar danach bereits den tödlichen Schuß auf I. abgab, war es dem Angeklagten unmöglich, jetzt noch sein Verhalten entsprechend einzurichten, d.h. nun seinerseits den Angriff gegen I. sichtbar zu beenden, um es auf diese Weise bei der bisherigen Art der Auseinandersetzung unter Vermeidung eines Angriffs mehrerer zu belassen (vgl. auch RG GA 51 (1904), 177; BGH MDR 1967, 683). Damit kann das nach § 227 2. Alternative StGB erforderliche Zusammenwirken der Angreifer im Angriffswillen zu Lasten des Angeklagten R. nicht angenommen werden. Die bloße Tatsache, daß sich die Handlungen mehrerer objektiv gegen dieselbe Person richteten (so wohl Kriegsmann, Mittäterschaft und Raufhandel seit Feuerbach, Strafr. Abhdlg. Heft 80 (1907) S. 172/173), es sich demnach um ein mehr oder weniger zufälliges Zusammentreffen verschiedener Angriffe handelt (vgl. RG GA 68 (1920), 275), genügt für sich allein nicht, um den Tatbestand des § 227 2. Alternative StGB zu verwirklichen.

8

Deshalb bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal "nicht ohne sein Verschulden" im Sinne des § 227 StGB erfüllt ist.

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhard
Goydke