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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.2018, Az.: 4 ARs 9/18

Anschließen an die Rechtsauffassung eines anderen Strafsenates

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.2018
Aktenzeichen
4 ARs 9/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 36011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:091018B4ARS9.18.0

Verfahrensgegenstand

(Versuchter) schwerer Bandendiebstahl u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 6. März 2018 - 2 StR 481/17

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 beschlossen:

Tenor:

Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats an.

An einer etwaig entgegenstehenden Rechtsprechung hält er nicht fest.

Sost-Scheible
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