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§ 24 UStDV - Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Amtliche Abkürzung
UStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14-1

(1) 1Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. 2Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.

(2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).

(3) 1Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. 2Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:

  1. 1.

    die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;

  2. 2.

    der Name und die Anschrift des Lieferers;

  3. 3.

    der Name und die Anschrift des Empfängers;

  4. 4.

    der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;

  5. 5.

    der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;

  6. 6.

    die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.