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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.1994, Az.: 1 StR 169/94

Beiseiteschaffen des Girokontos und der darauf eingehenden Zahlungen vor einer drohenden Zwangsvollstreckung ; Fragliche Übertragbarkeit eines Ankaufsrechts an einem Grundstück in der Zwangsvollstreckung; Ermittlung der Übertragbarkeit durch Auslegung des Vertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.09.1994
Aktenzeichen
1 StR 169/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 17791
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 20.07.1993

Fundstellen

  • NStZ 1995, 86 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1995, 432

Verfahrensgegenstand

1. Beihilfe zum Bankrott

2. Bankrott

Prozessführer

1. Eduard K. aus A., dort geboren am ... 1935,

2. Dr. Yehl Jochen Wendelin Silvan R. aus Ge. geboren am ... 1936 in M.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung,
zu II. 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 8. September 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Juli 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten Dr. R. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit er wegen Bankrotts im Tatkomplex "Beiseiteschaffen eines Ankaufsrechts an einem Grundstück" verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch.

    3. 3.

      Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. R. wegen Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, den Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Bankrott in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 300 DM verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihrer jeweils auf die Sachbeschwerde - der Angeklagte Dr. R. auch auf mehrere Verfahrensrügen - gestützten Revision. Das Rechtsmittel des Angeklagten K. hat in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten Dr. R. hat teilweise Erfolg.

2

I.

Revision des Angeklagten Dr. R.

3

1.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit Verfahrensrügen vorgebracht wurden und mit der Sachrüge der Schuldspruch wegen Bankrotts im ersten Tatkomplex ("Beiseiteschaffen des Girokontos bzw. der darauf eingehenden Zahlungen") angegriffen wird.

4

2.

Doch tragen die bisherigen Feststellungen zum zweiten Tatkomplex "Beiseiteschaffen eines Ankaufsrechts an einem Grundstück" den Schuldspruch wegen Bankrotts nicht.

5

Ein derartiges Recht kann nur dann taugliches Tatobjekt im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein, wenn es sich um einen Bestandteil des Vermögens des Angeklagten handelt, der im Falle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehört. Gemäß § 1 Abs. 1 KO umfaßt das Konkursverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Einer Zwangsvollstreckung im Sinne dieser Vorschrift unterliegen nicht unpfändbare Gegenstände. Unpfändbar ist gemäß § 851 Abs. 2 ZPO ein nach §§ 413, 399 BGB nicht übertragbares Recht. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob das hier fragliche Ankaufsrecht an einem Grundstück übertragbar war oder nicht. Ein derartiges Ankaufsrecht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Wirtschaftlich ist es sowohl mit dem Wiederkaufsrecht als auch mit dem Vorkaufsrecht verwandt (vgl. Westermann in Münchener Kommentar zum BGB, 2. Aufl. § 504 Rdn. 5). Die Beschränkung in der Übertragbarkeit, wie sie für das Vorkaufsrecht in § 514 BGB vorgesehen ist, gilt hier nicht (BGH, WM 1991, 642, 643). Vielmehr muß durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden, ob die Übertragbarkeit, die die Regel darstellt, abbedungen worden ist (vgl. Westermann a.a.O.). Hierbei sind der Parteiwille und die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht in hinreichender Weise auseinandergesetzt. Es wendet vielmehr die Regeln über den Wiederkauf entsprechend an, ohne die Umstände des Einzelfalles ausreichend festzustellen und zu prüfen. Nach den Urteilsgründen war die Vereinbarung des Ankaufsrechtes Bestandteil eines Vertragswerkes, in dem der Angeklagte Dr. R. und seine Ehefrau das benachbarte Grundstück pachteten; für den Fall der Ausübung des Ankaufsrechtes war die Anrechnung der bereits geleisteten Pachtzahlungen vereinbart. Mit alldem befaßt sich das Urteil nicht. Die Strafkammer hätte nähere Feststellungen zu dem Vertragswerk, in dem das Ankaufsrecht zugunsten beider Eheleute Dr. R. gemeinsam begründet wurde, treffen und prüfen müssen, ob es dem Vertragszweck und dem Willen der Vertragsparteien entsprach, daß das Ankaufsrecht, soweit es dem Angeklagten Dr. R. zustand, übertragbar sein sollte. Hierzu bedarf es der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

6

3.

Da der Schuldspruch wegen Bankrotts in einem der beiden Fälle keinen Bestand hat, unterliegt auch die Gesamtstrafe ohne weiteres der Aufhebung. Doch kann auch die im ersten Tatkomplex verhängte Einzelstrafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat einen Verbotsirrtum bei dem Angeklagten Dr. R. nicht ausgeschlossen, sondern lediglich dargelegt, daß ein solcher, falls er vorlag, vermeidbar gewesen sei. Die Prüfung der Frage, ob deswegen gemäß §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB der Strafrahmen zu mildern ist, durfte daher nicht unterbleiben. Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafe auch im ersten Tatkomplex bei Milderung des Strafrahmens niedriger ausgefallen wäre.

7

II.

Die Revision des Angeklagten K. hat in vollem Umfange Erfolg.

8

1.

Soweit dieser Angeklagte wegen Beihilfe zum Bankrott auch im zweiten Tatkomplex (Beiseiteschaffen des Ankaufsrechts durch den Angeklagten Dr. R.) verurteilt worden ist, unterliegt das Urteil ohne weiteres der Aufhebung schon deswegen, weil insoweit die Verurteilung des Haupttäters keinen Bestand hat.

9

2.

Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten Dr. R. - als Haupttäter - wegen Bankrotts im ersten Tatkomplex keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf; insoweit ist auch die Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe zum Bankrott an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann der Schuldspruch bei ihm nicht bestehenbleiben.

10

Das Landgericht hat Tatmehrheit zwischen beiden Beihilfehandlungen des Angeklagten K. angenommen. Eine Begründung hierzu fehlt. Der Tatbeitrag des Angeklagten K. bestand darin, daß er nicht nur das Kreditengagement der Sparkasse genehmigte, sondern dieses anbahnte und die wesentlichen Bedingungen, darunter insbesondere die strafbare Art der Durchführung anordnete. Während beim Angeklagten Dr. R. die Tatausführung zeitlich und örtlich auseinanderfiel und daher Tatmehrheit rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre, lag beim Angeklagten K. nur eine Handlung vor, durch die er beide Einzeltaten des Angeklagten Dr. R. förderte. Fördert aber ein Gehilfe durch nur eine Handlung mehrere Taten eines anderen, so liegt bei ihm Tateinheit vor (vgl. Cramer in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 27 Rdn. 36, RGSt 56, 328).

11

3.

Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung zu beachten haben, daß hier eine doppelte Strafrahmenmilderung in Betracht kommt, nämlich sowohl gemäß § 27 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB als auch nach § 28 Abs. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Granderath
Wahl