Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.05.1990, Az.: 1 BvR 559/90
Einstweilige Anordnung; Wahlwerbung; Landtagswahl; Diskussionssendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 10.05.1990
- Aktenzeichen
- 1 BvR 559/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12199
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- RundfR
Fundstellen
- BVerfGE 82, 54 - 59
- NJW 1990, 3140 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 961 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Erfolgreicher Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der Spitzenkandidatin der Grünen bei der nordrheinwestfälischen Landtagswahl 1990 die Teilnahme an einer Wahl-Fernsehsendung ermöglicht wurde.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Spitzenkandidatin des Beschwerdeführers für die Landtagswahl 1990 die Teilnahme an einer Fernsehsendung des WDR zu ermöglichen, abgelehnt worden ist.
I.
1. Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) hat im Vorfeld der am 13. Mai 1990 stattfindenden Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen für den 10. Mai 1990, 20 Uhr, im Fernsehprogramm West 3 eine Diskussionssendung unter dem Titel "Drei Tage vor der Wahl" angesetzt. Zu der redaktionell gestalteten und von einem Journalisten geleiteten Fernsehdiskussion waren zunächst nur die beiden Spitzenkandidaten der SPD und der CDU eingeladen. Auf Intervention der F. D. P. wurde der Teilnehmerkreis um den Spitzenkandidaten dieser gleichfalls im Landtag vertretenen Partei erweitert. Die Bitte des Beschwerdeführers, auch die Spitzenkandidatin der im Landtag nicht vertretenen Partei "DIE GRÜNEN" - die bei der Landtagswahl 1985 4,6 vom Hundert der Stimmen erreichte - einzuladen, lehnte der WDR ab. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin unter dem 25. April 1990 bei dem Verwaltungsgericht Köln den Antrag, den WDR im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Spitzenkandidatin des Beschwerdeführers für die Landtagswahl zu der Fernsehdiskussion einzuladen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht statt.
2. Auf die Beschwerde des WDR lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ab. Zwar sei ein Anspruch einer Partei auf Beteiligung an einer redaktionell gestalteten Sendung auch in dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfaßten Bereich nicht generell ausgeschlossen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien könne geeignet sein, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Teilnahmebegehren einer Partei zu begründen und bei entsprechender Reduzierung des Ermessens einen Anspruch auf Teilnahme auszulösen. Der WDR habe die Beteiligung des Beschwerdeführers jedoch ermessensfehlerfrei abgelehnt. Zwischen den berücksichtigten Parteien - insbesondere der F. D. P. - einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits bestehe ein gewichtiger und im vorliegenden Zusammenhang ausschlaggebender Unterschied, der die ungleiche Behandlung rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei nicht im Landtag von Nordrhein-Westfalen vertreten. Diesem Umstand komme nach dem redaktionellen Konzept des WDR entscheidende Bedeutung zu. Die betreffende Sendung solle einen Rückblick auf die Arbeit im Landtag während der letzten Legislaturperiode geben. Angesichts dieser Zielsetzung sei die Vertretung im Landtag ein besonders sachnahes Differenzierungskriterium. Darüber hinaus sei dieses Kriterium leicht handhabbar und beuge Manipulationen bereits im Ansatz vor. Daß die Sendung angesichts des Teilnehmerkreises und der Nähe zum Wahltermin auch die künftige Politik der eingeladenen Parteien in den Blick nehmen werde, entziehe dem Auswahlkriterium nicht seine sachliche Rechtfertigung, denn zwischen den von den Parlamentsparteien für die Zukunft erneut erhobenen Ansprüchen politisch-parlamentarischer Mitgestaltung und einer kritischen Auseinandersetzung mit ihrer in der ablaufenden Wahlperiode geleisteten Parlamentsarbeit bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang. Im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der Rundfunkfreiheit einerseits und der Chancengleichheit der Parteien andererseits sei es daher eine vertretbare Ermessensentscheidung, der bisherigen Vertretung einer Partei im Landtag die ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts. Er rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und macht zur Begründung im wesentlichen geltend:
Bei der Sendung handele es sich um eine Wahlsendung und nicht nur um einen Rückblick auf die abgelaufene Legislaturperiode. Indem das Oberverwaltungsgericht die verfassungsrechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers auf ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung reduziert habe, sei der Position des WDR von vornherein Vorrang eingeräumt worden. Ein solcher Vorrang könne jedoch nicht für die Wahlkampfzeit gelten, insbesondere dann nicht, wenn eine Sendung in Streit stehe, die drei Tage vor der Wahl stattfinde. In dieser Situation müsse die Parteiengleichheit gleichen Rang wie die Rundfunkfreiheit haben. Der Ausgleich zwischen den Rechten des WDR einerseits und den Rechten des Beschwerdeführers andererseits könne nur erfolgen, indem der WDR verpflichtet werde, die Spitzenkandidatin des Beschwerdeführers für die Landtagswahl zu der in Streit stehenden Sendung einzuladen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 77, 130 (135) [BVerfG 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87]; st. Rspr.).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft Fragen des Verhältnisses von Rundfunkfreiheit und Parteiengleichheit auf, die in der Kürze der verfügbaren Zeit nicht abschließend beantwortet werden können.
3. Die damit erforderliche Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß die nachteiligen Folgen überwiegen würden, die einträten, wenn der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hätte.
a) Erginge die einstweilige Anordnung, würde der Verfassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren aber nicht stattgegeben, so wäre der WDR in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beeinträchtigt. Dieses Grundrecht umfaßt auch das Recht der Rundfunkanstalt, selbst zu bestimmen, wen sie als Diskussionspartner zu einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion einladen will. Die einstweilige Anordnung würde es der Rundfunkanstalt unmöglich machen, ein bei näherer Prüfung verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Sendekonzept in der geplanten Form zu verwirklichen.
Der Eingriff hätte allerdings keine Wirkungen, welche die publizistische Freiheit der Rundfunkanstalten dauerhaft verkürzen. Denn die Hauptsacheentscheidung würde bei der angenommenen Konstellation klarstellen, daß in vergleichbaren Fällen die Rundfunkfreiheit nicht hinter dem Anspruch der Parteien auf Gleichbehandlung zurückstehen müßte.
Überdies fällt es für die Schwere der Beeinträchtigung ins Gewicht, daß der WDR das Konzept seiner Sendung auf Intervention einer anderen Partei selbst ausgeweitet hat. Nachdem anfänglich nur die Spitzenkandidaten von SPD und CDU, die nach Lage der Dinge allein als Anwärter auf das Amt des Regierungschefs in Frage kommen, an der Sendung teilnehmen sollten, ist später auch der Spitzenkandidat der F.D.P. eingeladen worden. Dieses veränderte Konzept wird durch die Hinzunahme der Spitzenkandidaten von Parteien, die - wie der Beschwerdeführer - Aussicht auf Einzug in den Landtag haben, weniger beeinträchtigt. Damit erscheint der Eingriff in die Rundfunkfreiheit weniger schwerwiegend.
Die Entscheidung, ob die Beschränkung auf Repräsentanten der im Landtag bereits vertretenen Parteien in einer Sendung dieser Art sachgerecht oder willkürlich ist, muß der Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben.
b) Verglichen damit wiegen die Nachteile auf seiten des Beschwerdeführers schwerer. Zwar ist er in anderen im Umkreis der Landtagswahl veranstalteten Fernseh-Sendungen bereits zu Wort gekommen. Die vorgesehene Diskussion ist auch nicht die einzige Möglichkeit für ihn, sich Aufmerksamkeit bei den Wählern zu verschaffen. Doch handelt es sich bei der Sendung "Drei Tage vor der Wahl", in der die Spitzenkandidaten von drei Parteien aufeinandertreffen, um den Höhepunkt der auf die Wahl bezogenen Sendungen des WDR. Nach den objektiven Umständen und auch nach der Ankündigung der Sendung durch den WDR selbst kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Sendung auf einen bloßen Rückblick auf die Landtagsarbeit in der vergangenen Legislaturperiode beschränken wird.
Der Ausschluß von einer voraussichtlich besonders publikumswirksamen Sendung kann die Chancen des Beschwerdeführers im Parteienwettbewerb unter Umständen nachhaltig verschlechtern. Es ist nicht auszuschließen, daß in Teilen der Wählerschaft auf diese Weise der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe von vornherein keine realistische Aussicht, in den Landtag einzuziehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer und die F.D.P., deren Spitzenkandidat zur Sendung eingeladen worden ist, insofern in einer vergleichbaren Lage befinden, als beide Parteien im Bundestag und in mehreren Landesparlamenten vertreten sind. Die - hier zu unterstellende - Ungleichbehandlung wiegt um so schwerer, als möglicherweise bereits geringfügige Stimmenverschiebungen über den Einzug des Beschwerdeführers in den Landtag entscheiden.
Die Folgen der Verschlechterung der Wahlaussichten des Beschwerdeführers wären im Gegensatz zu den nachteiligen Folgen für die Rundfunkfreiheit von dauerhafter und während der Legislaturperiode nicht mehr korrigierbarer Wirkung.
(gez.) Henschel
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