Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.1997, Az.: 4 StR 438/97
Aufnahme gesetzlicher Regelbeispiele in die Urteilsformel; Waffenqualität von Quarzhandschuhen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 438/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 13.02.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
1. Zekeriya A. aus O., geboren am ... 1961 in O. (Türkei)
2. Ibrahim E. aus B., geboren am ... 1965 in O. (Türkei), zur Zeit in Haft
3. Akin G. aus B, geboren am ... 1972 in W.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 25. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1997 werden als unbegründet verworfen. Jedoch werden die Schuldsprüche dahin berichtigt, daß jeweils die Bezeichnung des Landfriedensbruchs als besonders schwerer Fall entfällt, da das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).
Gründe
Ergänzend zu den im übrigen zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:
1.
Das Landgericht hat auch beim Angeklagten Erdim ohne Rechtsfehler das Vorliegen eines Regelbeispieles im Sinne von § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB bejaht.
Nach den Urteilsgründen war der Angeklagte beim Landfriedensbruch u.a. mit "Quarzhandschuhen bekleidet", die "äußerst geeignet zum Austeilen erheblicher Schlagverletzungen" sind (UA 17, 36).
Die Voraussetzungen des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB erfüllen nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern alle Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der beabsichtigten konkreten Art ihrer Benutzung geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (vgl. BGHR StGB § 125 a Waffe 1; BayObLG JR 1987, 466; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 125 a Rdn. 8 m.w.N.). Die Quarzhandschuhe, die die Folgen eines Schlages deutlich verstärken, haben eine solche Wirkung. Die weiter vorausgesetzte Verwendungsabsicht liegt hier auf der Hand (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 125 a Rdn. 3). Daß der Angeklagte die Quarzhandschuhe bei dem Tatgeschehen nicht eingesetzt und das Landgericht auch keinen Verletzungsvorsatz festgestellt hat, steht der Annahme des Tatbestandes nicht entgegen, der auch die durch das Beisichführen entsprechender Tatmittel erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGHR a.a.O.) erfaßt.
2.
Die Verurteilungen des Angeklagten E. wegen versuchter räuberischer Erpressung und des Angeklagten G. wegen Beihilfe hierzu im Fall II B der Urteilsgründe begegnen im Ergebnis keinen Bedenken.
Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte E. einen älteren Türken mit dem Spitznamen Z. zum Koberfenster der Asuman M. (dem Tatopfer) schickte (UA 20, 21), steht zwar im Widerspruch zu der von ihr als erwiesen behandelten Beweistatsache, wonach der Zeuge R. der Auftraggeber des "Z." war. Die Feststellungen können auch nicht - wie der Generalbundesanwalt meint - dahin verstanden werden, daß der Angeklagte E. den Auftrag an "Z." nicht persönlich, sondern durch einen Dritten erteilt hat. Das Urteil gibt für eine solche Annahme nichts her. Sie wäre auch eine unzulässige Verkürzung des Beweisthemas; denn mit dem Beweisantrag sollte - was sich maßgebend aus seinem Sinn und Zweck, dem Vorbringen des Angeklagten und dem Gang der Hauptverhandlung ergibt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 erwiesene Tatsache 1, 2) - nachgewiesen werden, daß der Angeklagte E. für den Vorfall mit dem Koberfenster nicht verantwortlich war.
Der aufgezeigte Rechtsfehler ist jedoch im Ergebnis unschädlich. Die beanstandete Feststellung betrifft nur die Vorgeschichte der (Haupt-) Tat, die in der Spielhalle begangen wurde. Die Strafkammer hat auf diese Vorgeschichte bei der Beurteilung des Versuchs der räuberischen Erpressung weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung gestützt. Das Landgericht hat sich vielmehr unabhängig davon aus anderen Gründen die sichere Überzeugung dafür verschafft, daß es sich bei "Ibo" um den Angeklagten Ibrahim E. handelte. Dies weist keinen Rechtsfehler auf, zumal die Angeklagten eingeräumt haben, "daß das von der Zeugin M. grundsätzlich bekundete Geschehen sich auch tatsächlich abgespielt habe" (UA 38), und das Landgericht festgestellt hat, daß unter dem Namen "Ibo" "nur der Angeklagte (E.) im B. Bordell bekannt" ist (UA 42). Unter diesen Umständen schließt der Senat aus, daß das Landgericht bei zutreffender Behandlung des Beweisantrages zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Hieran ändern auch die - für sich genommen nicht rechtsbedenkenfreien - Ausführungen der Strafkammer zum Aussageverhalten der Angeklagten E. und G. (UA 38/39) nichts, bei denen es sich - wie auch die Revision einräumt (Schriftsatz von Rechtsanwalt K. vom 17. September 1997 Seite 3) - ersichtlich um eine Hilfserwägung des Gerichts handelt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann