Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.06.1965, Az.: 4 AZR 103/64
Wochenlohn; Zeitabschnitt einer Woche; Wöchentliche Arbeitszeit; Gewerbliche Arbeitnehmer; Graphischens Gewerbe; Tariflich vereinbarte Arbeitszeitverkürzung; Minderung der tariflichen Wochenlöhne; Beibehaltung übertariflicher Lohnbestandteile; Neue Lohnvereinbarung; Änderungskündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.06.1965
- Aktenzeichen
- 4 AZR 103/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 12.12.1963 - 2 Sa 263/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 17, 204 - 211
- DB 1965, 1069
- DB 1965, 1405 (Kurzinformation)
- MDR 1965, 1025 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Wenn ein Wochenlohn vereinbart wird, so wird dieser regelmäßig für die in dem Zeitabschnitt einer Woche geleistete Arbeit geschuldet, ohne daß es darauf ankommt, wieviel Stunden die wöchentliche Arbeitszeit beträgt.
2. Wenn der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des graphischen Gewerbes in der Bundesrepublik vom 28.01.1961 (MTV) bestimmt, daß durch die tariflich vereinbarte Arbeitszeitverkürzung eine Minderung der tariflichen Wochenlöhne nicht stattfindet, so ist dies nur eine Bestätigung des im Leitsatz zu 1 ausgesprochenen Grundsatzes.
3. Aus dieser MTV-Vorschrift kann weder entnommen werden, daß tariflich auch die Beibehaltung übertariflicher Lohnbestandteile in unveränderter Höhe für den Fall der Arbeitszeitverkürzung als tarifliche Mindestbedingung festgelegt ist, noch umgekehrt, daß der Arbeitgeber ohne weiteres berechtigt ist, den übertariflichen Bestandteil eines Wochenlohnes entsprechend der Arbeitszeitverkürzung einseitig herabzusetzen.
4. Eine einseitige Herabsetzung des übertariflichen Lohnbestandteils eines Wochenlohns durch den Arbeitgeber bei Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit ist dann zulässig, wenn der Wochenlohn nur für eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit vereinbart worden war mit der Maßgabe, dem Arbeitgeber solle im Falle einer Arbeitszeitverkürzung das Recht zu einer entsprechenden einseitigen Herabsetzung des übertariflichen Lohnbestandteils zustehen. Daß ein solcher Sachverhalt vorliegt, hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen; anderenfalls bleibt nur die Möglichkeit einer neuen Lohnvereinbarung oder einer sogenannten Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ziel, dieses zu einem niedrigeren Wochenlohn fortzusetzen.