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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1977, Az.: 3 AZR 422/76

Wartezeit; Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Anwartschaft; Teilleistung; Ausscheiden vor Vollendung der Wartezeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.07.1977
Aktenzeichen
3 AZR 422/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 13.05.1976 - 7 Sa 22/76

Fundstellen

  • BB 1977, 1252
  • DB 1977, 1324 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1977, 1607-1608 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Sieht eine Versorgungsregelung vor, daß Betriebsangehörige Altersversorgung erhalten, wenn sie eine 20jährige Wartezeit zurückgelegt haben, wobei auch Beschäftigungszeiten nach dem 65. Lebensjahr mitzählen, so kann ein Arbeitnehmer, der im Alter von 51 Jahren in den Betrieb eintritt, eine Altersversorgung erwarten.

2. Scheidet der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit aus und sind zu dieser Zeit die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erfüllt, so erhält der Arbeitnehmer im Versorgungsfall Teilleistungen nach Ablauf der Wartezeit.