Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.07.1977, Az.: 3 AZR 422/76
Wartezeit; Ruhegehalt; Unverfallbarkeit; Anwartschaft; Teilleistung; Ausscheiden vor Vollendung der Wartezeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.07.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 422/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 13.05.1976 - 7 Sa 22/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1977, 1252
- DB 1977, 1324 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1977, 1607-1608 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Sieht eine Versorgungsregelung vor, daß Betriebsangehörige Altersversorgung erhalten, wenn sie eine 20jährige Wartezeit zurückgelegt haben, wobei auch Beschäftigungszeiten nach dem 65. Lebensjahr mitzählen, so kann ein Arbeitnehmer, der im Alter von 51 Jahren in den Betrieb eintritt, eine Altersversorgung erwarten.
2. Scheidet der Arbeitnehmer vor Vollendung der Wartezeit aus und sind zu dieser Zeit die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit der Anwartschaft erfüllt, so erhält der Arbeitnehmer im Versorgungsfall Teilleistungen nach Ablauf der Wartezeit.