Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1997, Az.: BVerwG 11 B 30.97
Befangenheit eines Richters bei seiner vorinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz; Analoge Anwendung des Ausschließungsgrundes nach § 41 Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die angefochtene Entscheidung, an der der Richter nicht beteiligt war
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 30.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 12226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1998, 427 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1998, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Befangenheit eines Richters, der nicht an dem angefochenen Urteil, wohl aber an der vorinstanzlichen Entscheidung über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO mitgewirkt hat.
In dem Verwaltungsstreit
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:
Tenor:
Die Umstände, die im Schreiben des Richters am Bundesverwaltungsgericht V. vom 6. August 1997 angezeigt sind, rechtfertigen nicht seine Ablehnung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO.
Gründe
I.
Richter am Bundesverwaltungsgericht V. hat gemäß § 48 ZPO angezeigt, er sei während seiner Zugehörigkeit zum 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verschiedentlich mit Verfahren befaßt gewesen, die von den Klägern gemeinsam oder auch allein vom Kläger zu 1 gegen das Brennelement-Zwischenlager A. anhängig gemacht worden seien. Er habe auch an dem Beschluß vom 26. April 1993 - 21 B 1563/92. AK - mitgewirkt, mit dem ablehnend über den Antrag des Klägers zu 1 entschieden worden sei, die aufschiebende Wirkung seiner im Verfahren 21 D 60/89. AK erhobenen Klage wiederherzustellen, soweit durch einen Nachtrag zur atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung die Einlagerung von THTR-Brennelementen zugelassen worden sei.
Die dem beschließenden Senat zur Entscheidung vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das im Hauptsacheverfahren ergangene Urteil vom 30. Oktober 1996, das mehrfach auf Ausführungen in dem o.g. Beschluß vom 26. April 1993 verweist. Nach der Geschäftsverteilung des beschließenden Senats ist Richter am Bundesverwaltungsgericht V. als Berichterstatter in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berufen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die Äußerungen der Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin vom 12. September 1997 und der Beschwerdeführer vom 15. September 1997 wird Bezug genommen.
II.
Die angezeigten Umstände führen nicht zur Ablehnung des Richters (§ 42 Abs. 1 ZPO); sie ergeben nämlich keinen Ausschließungsgrund (§ 41 ZPO) und auch keine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO).
Der hier allein in Betracht kommende Ausschließungsgrund des § 41 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor, weil er auf die Mitwirkung gerade bei der angefochtenen Entscheidung abstellt, an der Richter V. nicht beteiligt war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 - BVerwG 11 B 25.96 - Buchholz 303 § 42 ZPO Nr. 1 m.w.N.). Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art scheidet aus. Das deutsche Verfahrensrecht wird von der Auffassung getragen, daß der Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herangeht, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat; § 41 Nr. 6 ZPO will lediglich verhindern, daß ein Richter im Rechtsmittelzug seine eigene Entscheidung überprüft (vgl. BVerfGE 78, 331 <337 f.>).
Es wäre mit dieser gesetzlichen Wertung nicht vereinbar, würde - über den Ausschlußtatbestand des § 41 Nr. 6 ZPO hinaus - der bloße Umstand, daß sich der zuständige Richter bereits in der Vorinstanz mit der Sache befaßt und dazu geäußert hat - etwa im Rahmen eines Beweisbeschlusses, einer Entscheidung über Prozeßkostenhilfe oder über vorläufigen Rechtsschutz -, als hinreichender Grund angesehen, um Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Das gilt unabhängig davon, ob und inwieweit sich das angefochtene Urteil die in den früheren Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung zu eigen macht. Verständiger Anlaß zu einem aus einer solchen "Vorbefassung" hergeleiteten Mißtrauen einer Partei gegen die Unparteilichkeit des Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer, zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung des Richters gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23. August 1996 a.a.O.; BAG, Beschluß vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 - NJW 1993, 879 [BAG 29.10.1992 - 5 AZR 377/92]; BGH, Beschluß vom 30. Januar 1906 - X ZR 70/84 - NJW-RR 1986, 738; Günther, VerwArch 82 <1991>, S. 179 <205 f.>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Prof. Dr. Bonk
Prof. Dr. Rubel