§ 151 StPO - AnklagegrundsatzBibliographieTitelStrafprozessordnung (StPO) Amtliche AbkürzungStPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.312-2 Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.